Jahressteuergesetz 2024: Bundesrat beschließt digitale Rechnungspflicht
22.11.2025 - 22:40:12Ab Januar 2025 müssen Selbstständige elektronische Rechnungen empfangen können, während höhere Grundfreibeträge und Kleinunternehmergrenzen für Entlastung sorgen.
Der Bundesrat hat heute die Weichen für die größte Umwälzung im Freiberufler-Alltag seit Jahren gestellt. Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 steht fest: Ab 1. Januar 2025 müssen alle Selbstständigen elektronische Rechnungen empfangen und archivieren können. Bleiben noch sechs Wochen zur Vorbereitung.
Die Zustimmung des Bundesrats beendet wochenlange Unsicherheit. Neben der E-Rechnungspflicht bringt das Gesetz spürbare Erleichterungen: Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro. Für 2025 sind sogar 12.096 Euro vorgesehen – eine willkommene Entlastung gerade für Einsteiger und Kleinunternehmer.
Auch Photovoltaik-Betreiber profitieren. Kleine Anlagen bis 30 kWp bleiben einheitlich von Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit. Für die Einnahmenüberschussrechnung bedeutet das: weniger Komplexität, mehr Klarheit.
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E-Rechnung: Einfaches PDF reicht nicht mehr
Die dringlichste Neuerung ist zugleich die heikelste: Die elektronische Rechnungspflicht kommt ohne Wenn und Aber. Ab Neujahr müssen sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B) strukturierte Rechnungsformate wie XRechnung oder ZUGFeRD verarbeiten können.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Eine PDF-Rechnung per E-Mail gilt künftig nicht als elektronische Rechnung im gesetzlichen Sinne. Zwar existieren Übergangsfristen für das Ausstellen solcher Rechnungen – doch die Pflicht zum Empfangen greift ab dem ersten Tag des neuen Jahres.
„Wer sein E-Mail-Postfach oder seine Buchhaltungssoftware nicht auf XML-basierte Formate vorbereitet, riskiert Ärger beim Vorsteuerabzug”, warnen Branchenkenner. Bei späteren Betriebsprüfungen könnten nicht konforme Rechnungen schlicht abgelehnt werden. Selbstständige sollten jetzt handeln – die Uhr tickt.
Kleinunternehmerregelung: Mehr Luft zum Atmen
Besonders erfreulich für wachsende Freelancer: Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung wurden deutlich angehoben. Der Schwellenwert für das Vorjahr klettert von 22.000 auf 25.000 Euro, die Obergrenze für das laufende Jahr verdoppelt sich von 50.000 auf 100.000 Euro.
Wer bislang knapp an der alten Grenze kratzte, darf nun länger von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Ein zusätzlicher Clou: Die neue Regelung eröffnet die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden „EU-Kleinunternehmer-Status”. Deutsche Freiberufler können unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Ländern entsprechende Befreiungen nutzen – interessant für alle, die europaweit tätig sind.
Steuerlast 2024 senken: Was jetzt noch geht
Das Jahresende rückt näher, doch clevere Selbstständige haben noch Spielraum. Einige bewährte Strategien funktionieren weiterhin:
Die 10-Tage-Regel nicht vergessen
Wer nach der Ist-Versteuerung abrechnet, sollte die Feinheiten kennen. Wiederkehrende Zahlungen wie Miete, Versicherungen oder Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die zwischen 1. und 10. Januar 2025 fällig werden und beglichen werden, gehören noch ins Jahr 2024. Ein Blick auf Daueraufträge lohnt sich – sonst verschenkt man womöglich Abzugspotenzial.
Investitionen clever timen
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto lassen sich komplett im Anschaffungsjahr absetzen. Wer noch vor Silvester zuschlägt, mindert den steuerpflichtigen Gewinn für 2024 spürbar. Bei teureren Anschaffungen bietet sich die Sammelposten-Abschreibung an.
Das heute beschlossene Gesetz verlängert zudem die degressive Abschreibung für bewegliche Güter, die zwischen April und Dezember 2024 gekauft wurden. Bis zu 20 Prozent des Werts (maximal das Doppelte der linearen Rate) können im ersten Jahr abgezogen werden – ein deutlich höherer Steuervorteil als bei linearer Abschreibung.
Investitionsabzugsbetrag nutzen
Steht 2025, 2026 oder 2027 eine größere Anschaffung an? Dann kann bereits in der Steuererklärung 2024 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten geltend gemacht werden. Das Prinzip: Steuerlast heute senken, Belastung in schwächere Jahre verschieben.
Was bedeutet das konkret?
Die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes beendet eine Phase der Ungewissheit. „Das fehlende Puzzleteil ist da”, kommentierte ein Sprecher eines führenden Steuersoftware-Anbieters am Freitag. „Die Anhebung der Kleinunternehmer-Grenzen ist begrüßenswert, doch die E-Rechnungspflicht stellt Freelancer vor die größte administrative Herausforderung seit einem Jahrzehnt.”
Die Regierung verfolgt damit zwei Ziele: Digitalisierung der Finanzverwaltung und Schließung von Umsatzsteuerlücken. Langfristig mag das effizienter sein – kurzfristig bedeutet es für viele Selbstständige einen Sprint gegen die Zeit.
Ausblick: Hybrides Jahr voraus
2025 wird ein Übergangsjahr. Selbstständige müssen ab sofort E-Rechnungen empfangen können, dürfen aber bis Ende 2026 (bei Umsätzen unter 800.000 Euro) noch klassische Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen. Experten raten allerdings, früher auf das neue System umzusteigen – ein dauerhafter Parallelbetrieb ist fehleranfällig und aufwendig.
Der Ball liegt nun bei den Freiberuflern selbst. Wer die neuen Umsatzgrenzen von 25.000 und 100.000 Euro im Blick behält, sollte alle für 2025 geplanten Verträge durchgehen. Könnte sich der Umsatzsteuer-Status ändern? Lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung vielleicht sogar?
Die nächsten Wochen entscheiden darüber, ob der Jahreswechsel reibungslos verläuft – oder zur Stolperfalle wird.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Steuergesetze können sich ändern, individuelle Umstände variieren. Bitte konsultieren Sie für konkrete Fragen einen qualifizierten Steuerberater.
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