Einem Antrag zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens würden im Bundestag mindestens 124 Abgeordnete zustimmen.
06.06.2025 - 16:23:16Mindestens 124 Abgeordnete würden für AfD-Verbotsverfahren stimmen
Bei voller Anwesenheit wären das 316 Stimmen. Ob diese Mehrheit zu erreichen ist, hängt wie schon in der vergangenen Legislaturperiode vor allem an der Haltung der Unionsfraktion. In den Fraktionen von SPD, Grünen und Linken sprach sich eine deutliche Mehrheit derjenigen Abgeordneten, die sich zu dem Thema äußern wollten, für einen Verbotsantrag aus. In der CDU/CSU-Fraktion war hingegen wenig Zustimmung zu vernehmen: Von 208 Abgeordneten kündigten drei an, die Einleitung eines Verbotsverfahrens zu unterstützen. Die meisten Abgeordneten wollten keine Tendenz mitteilen. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion, Steffen Bilger (CDU), sagte, er strebe in dieser Frage eine gemeinsame Haltung der Fraktion an. "Die Wähler sollen wissen, woran sie sind, wenn sie CDU/CSU wählen", sagte er der FAZ. "Die überaus große Mehrheit der Unionsfraktion ist sicherlich weiterhin gegen ein Verbotsverfahren." Eine Abfrage habe es in der laufenden Legislaturperiode allerdings noch nicht gegeben. Er sehe keinen Anlass dafür, den Abgeordneten die Abstimmung als "Gewissensentscheidung" freizugeben. Bilger schloss nicht aus, dass sich die ablehnende Haltung zu einem Verbotsverfahren noch ändern könnte. Die Bewertung des Verfassungsschutzes, der die AfD kürzlich als gesichert rechtsextremistisch eingestuft hat, nehme er zur Kenntnis. "Wir erleben, dass die AfD immer extremer wird", sagte Bilger. "Ich würde nicht für alle Zeiten ausschließen, dass wir zu einer anderen Haltung kommen." Nach Artikel 21 des Grundgesetzes sind Parteien, die "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden", verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In einem Bundesgesetz ist geregelt, dass der Verbotsantrag dazu von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden kann.