Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Lidl im Zusammenhang mit dem Vorteilsprogramm "Lidl Plus" abgewiesen.
23.09.2025 - 11:27:22OLG Stuttgart weist Klage gegen Lidl Plus ab
Es sei nicht zu beanstanden, dass Lidl keinen "Gesamtpreis" angebe, da die Nutzung der App keinen zu zahlenden Geldbetrag erfordere. Das deutsche und europäische Recht verstehe einen "Preis" als Geldbetrag und nicht als sonstige Gegenleistung. Die Verpflichtung zur Angabe eines "Gesamtpreises" diene dem Schutz vor versteckten Kosten, nicht jedoch der Offenlegung von Datenverwendungen als "Preis". Das Gericht befand zudem, dass die Bezeichnung der App als "kostenlos" nicht irreführend sei. Der Begriff bringe lediglich zum Ausdruck, dass für die Nutzung kein Geld gezahlt werden müsse. Die Erhebung und Nutzung der Daten sei in den Teilnahmebedingungen klar dargelegt, sodass ein verständiger Leser der Nutzungsbedingungen nicht den Eindruck erhalte, es sei keine Gegenleistung erforderlich. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.