Hinsichtlich der Entscheidung der Bundesregierung, ob sie einen Antrag auf Prüfung eines Verbots der AfD beim Bundesverfassungsgericht stellt, sieht Gabriele Britz, ehemalige Richterin des Gerichts, klare Grenzen für den Ermessensspielraum.
20.06.2025 - 07:00:00Ex-Verfassungsrichterin greift in Debatte um AfD-Verbotsantrag ein
Dieser hatte mit Blick auf die Entscheidung des Bundesamts für Verfassungsschutz, die AfD als "gesichert rechtsextrem" einzustufen, kürzlich gesagt, dass dies noch keine ausreichende Grundlage für einen Verbotsantrag sei. Der Verfassungsschutz hatte nämlich lediglich festgestellt, dass die AfD den Grundsatz der Menschenwürde "gesichert" bekämpfe - nicht jedoch, dass die AfD auch die weiteren beiden Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekämpfe, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Das sei so nicht richtig, sagte nun Britz, die seit dem Ende ihrer Amtszeit in Karlsruhe als Professorin an der Goethe-Universität Frankfurt am Main lehrt. "Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder klargestellt, dass es genügt, wenn eines der drei Elemente betroffen ist." Parteien, die "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden", sind nach Artikel 21 des Grundgesetzes "verfassungswidrig". Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In einem Bundesgesetz ist geregelt, dass der Verbotsantrag dazu von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden kann.