Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes unwirksam ist, wenn die volle Vergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss.
05.06.2025 - 10:28:04BGH: Kein Erfolgshonorar bei Nichtannahme eines Studienplatzes
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision der Klägerin zurück. Die Richter stellten klar, dass die Vereinbarung des Erfolgshonorars als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgsvergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes sei unvereinbar mit den wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts, wonach der Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vermittelten Vertrags zu zahlen ist.