BGH: Kein Erfolgshonorar bei Nichtannahme eines Studienplatzes
05.06.2025 - 10:28:04Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision der Klägerin zurück. Die Richter stellten klar, dass die Vereinbarung des Erfolgshonorars als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgsvergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes sei unvereinbar mit den wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts, wonach der Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vermittelten Vertrags zu zahlen ist. @ dts-nachrichtenagentur.de
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