WhatsApp-Verbot: Gericht stärkt Arbeitgeber im öffentlichen Dienst
30.12.2025 - 22:15:12Ein Grundsatzurteil bestätigt, dass öffentliche Arbeitgeber unsichere Messenger-Dienste auf Dienstgeräten auch ohne Zustimmung des Personalrats verbieten dürfen, wenn Sicherheitsgründe vorliegen.
Öffentliche Arbeitgeber können Messenger-Dienste auf Dienstgeräten auch gegen den Willen des Personalrats verbieten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Grundsatzurteil bestätigt, das jetzt für Klarheit in einem Dauerkonflikt sorgt.
Kein Vetorecht bei Sicherheitsverboten
Die Entscheidung stärkt die Hand von Behörden und öffentlichen Einrichtungen in IT-Sicherheitsfragen erheblich. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wies am Montag auf das wegweisende Urteil des OVG Münster hin. Demnach hat ein Personalrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Behördenleitung aus Sicherheits- und Datenschutzgründen den Einsatz von Messenger-Diensten wie WhatsApp pauschal untersagt.
Das Urteil (Az.: 33 A 639/24.PVB) aus Juli 2025 zieht eine klare Grenze zwischen Arbeitnehmerrechten und dem Direktionsrecht des Dienstherrn. Die Richter klassifizierten ein solches Verbot als „Arbeitsverhalten“ und nicht als „soziales Ordnungsverhalten“. Damit fällt es in den alleinigen Entscheidungsbereich der Arbeitgeber.
Sicherheit geht vor Mitbestimmung
Der konkrete Fall entbrannte in einer Bundesbehörde. Der Arbeitgeber hatte per Sicherheitshinweis bestimmte Apps und Messenger-Dienste auf Dienstgeräten strikt verboten. Besonders im Fokus: Anwendungen im Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums.
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Der örtliche Personalrat wehrte sich. Sein Argument: Das Verbot beeinträchtige den ordnungsgemäßen Betrieb und das soziale Miteinander der Beschäftigten. Damit wäre nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht ausgelöst worden.
Das Gericht sah das anders. Das Verbot reguliere in erster Linie die „Art und Weise der Dienstausübung“. Indem unsichere Werkzeuge untersagt würden, lege der Arbeitgeber fest, wie Arbeitsaufgaben nicht erledigt werden dürfen. Der Schutz der IT-Infrastruktur vor Datenlecks und Sicherheitslücken sei Kern der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung.
Was bedeutet die Unterscheidung?
In der deutschen Arbeitsrechtspraxis ist die Abgrenzung zwischen „Arbeitsverhalten“ und „Ordnungsverhalten“ zentral, aber oft schwierig:
Das OVG betonte: Selbst wenn eine Maßnahme beide Bereiche berührt, entscheidet der „Schwerpunkt“. Da das Messenger-Verbot direkt beeinflusst, wie Amtsgeschäfte abgewickelt werden, liegt der Fokus klar auf der Arbeitsausführung.
Signalwirkung für die Privatwirtschaft
Das Urteil gilt zwar konkret für den öffentlichen Dienst und den Personalrat. Rechtsexperten sehen jedoch eine starke Signalwirkung für die Privatwirtschaft. Betriebsräte in Unternehmen stehen vor ähnlichen Konflikten.
Die aktuelle DAV-Analyse bewertet die Entscheidung als Rechtsklarheit für Arbeitgeber, die strenge IT-Compliance durchsetzen wollen. Der Schutz der IT-Infrastruktur sei eine betriebliche Notwendigkeit, die keine langen Verhandlungen mit Mitarbeitervertretungen erfordere – vorausgesetzt, es handle sich um eine echte Sicherheitsanweisung und nicht um einen Vorwand zur Überwachung.
Doch das Gericht zog eine wichtige Grenze: Während das Verbot von Apps mitbestimmungsfrei ist, unterliegt die Einführung neuer IT-Systeme sehr wohl der Mitbestimmung. Würde ein Arbeitgeber WhatsApp durch einen neuen, überwachten Firmen-Messenger ersetzen, hätte der Personalrat wahrscheinlich ein Mitspracherecht. Ein solches System könnte schließlich zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle genutzt werden.
Strengere digitale Zügel zu erwarten
Die rechtliche Klarstellung kommt zu einem Zeitpunkt, an dem Datensouveränität und Cybersicherheit Top-Prioritäten für deutsche Behörden sind. Der Druck, digitale Schwachstellen zu schließen, wächst angesichts von Cyber-Spionage und DSGVO-Verstößen. Die weit verbreitete „Schatten-IT“ – private Apps für dienstliche Zwecke – bereitet IT-Abteilungen seit langem Kopfzerbrechen.
Nach der Bestätigung durch das OVG Münster dürften 2026 mehr Behörden strikte Verbote für nicht genehmigte Kommunikationstools aussprechen. Personalräte, die ihr Vetorecht in dieser spezifischen Frage verloren haben, werden ihren Fokus voraussichtlich darauf verlagern, für valide und benutzerfreundliche Alternativen zu sorgen. Nur so bleibt die effiziente interne Kommunikation gewahrt.
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