Umsatzsteuer, Erleichterungen

Umsatzsteuer 2026: Erleichterungen sichern Liquidität des Mittelstands

10.01.2026 - 15:31:12

Die Umsatzgrenze für die vereinfachte Ist-Besteuerung steigt auf 800.000 Euro, während umstrittene Vorsteuerregeln bis 2028 verschoben werden. Dies bringt mehr Liquidität und Planungssicherheit.

Für den deutschen Mittelstand startet das Steuerjahr 2026 mit einer Mischung aus Beständigkeit und spürbaren Erleichterungen. Zwei zentrale Regelungen sorgen aktuell für Planungssicherheit und mehr finanziellen Spielraum: eine erhöhte Grenze für die vereinfachte Ist-Besteuerung und ein Aufschub für komplexe neue Vorsteuer-Regeln.

Liquiditätsvorteil: Höhere Grenze für Ist-Besteuerung gilt

Die im Wachstumschancengesetz 2024 beschlossene Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von 600.000 auf 800.000 Euro bleibt eine zentrale Stütze. Sie ermöglicht es deutlich mehr kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), ihre Umsatzsteuer nicht bei Rechnungsstellung, sondern erst bei Zahlungseingang abzuführen.

Dieser Unterschied ist für den Cashflow entscheidend. Bei der regulären Soll-Besteuerung muss die Steuer vorfinanziert werden, sobald die Leistung erbracht ist – unabhängig davon, wann der Kunde bezahlt. In wirtschaftlich unsicheren Zeiten mit oft langen Zahlungszielen schützt die Ist-Besteuerung viele Handwerker und Dienstleister so vor Liquiditätsengpässen.

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Die Grenze ist zudem an die Buchführungspflicht gekoppelt, die durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ebenfalls angepasst wurde. Unternehmen mit einem Umsatz unter 800.000 Euro und einem Gewinn unter 80.000 Euro sind damit sowohl von der doppelten Buchführung befreit als auch für die vereinfachte Steuerzahlung berechtigt.

Atempause bis 2028: Streitige Vorsteuer-Regeln verschoben

Die vielleicht wichtigste Nachricht für Steuerberater und Unternehmer ist jedoch eine Regel, die nicht in Kraft tritt. Die im Jahressteuergesetz 2024 festgelegten, äußerst strengen Vorgaben zum Vorsteuerabzug wurden auf Druck der Wirtschaft auf den 1. Januar 2028 verschoben.

Ursprünglich sollten Geschäftskunden die Vorsteuer erst dann abziehen dürfen, wenn sie eine Rechnung tatsächlich bezahlt haben – sofern ihr Lieferant die Ist-Besteuerung anwendet. Lieferanten hätten dies auf jeder Rechnung vermerken müssen, was bei den Empfängern aufwändige Prüfprozesse ausgelöst hätte.

Der Aufschub verhindert, dass Unternehmen bereits 2026 ihre ERP-Systeme umbauen müssten, um den Besteuerungsstatus jedes Lieferanten zu tracken. Vorerst gilt der gewohnte Grundsatz: Vorsteuer kann grundsätzlich mit Rechnungserhalt und Leistungsbezug abgezogen werden.

Synergien mit Bürokratieabbau voll wirksam

Seit Januar 2025 entfaltet zudem das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) seine volle Wirkung. Neben der Harmonisierung der Umsatzgrenzen profitieren Unternehmen von verkürzten Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege. Die Reduzierung von zehn auf acht Jahre entlastet die Archivierung – sowohl digital als auch physisch.

Ausblick: Die digitale Transformation läuft weiter

Die Verschiebung der Vorsteuerregeln bis 2028 soll Zeit für die digitale Anpassung schaffen. Der Fokus liegt 2026 darauf, die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich, deren Einführung 2025 begann, vollständig umzusetzen.

Bis 2028 wird erwartet, dass E-Rechnungsplattformen so weit entwickelt sind, dass sie Rechnungen von Ist-Besteuerern automatisch kennzeichnen können. Die dann geltenden Abzugsbeschränkungen wären so durch Automatisierung handhabbar – und nicht durch manuelle Kontrollen.

Für das laufende Jahr können sich KMU also auf die Liquiditätsvorteile der 800.000-Euro-Grenze konzentrieren und ihre E-Rechnungs-Empfangsfähigkeit ausbauen. Eine willkommene Atempause in einer sich stabilisierenden Wirtschaftslage.

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