TRBA, Regeln

TRBA 250: Neue Regeln für mehr Arbeitsschutz in Kliniken und Pflege

08.01.2026 - 19:54:12

Seit Januar 2026 gelten verschärfte Arbeitsschutzregeln für biologische Gefahrstoffe. Sie bringen strengere Vorgaben für Schutzkleidung, Instrumentensicherheit und Pandemievorsorge für Kliniken und Praxen.

Die verschärften Arbeitsschutzregeln für biologische Gefahrstoffe in Deutschland sind in Kraft. Sie bringen höhere Hygiene-Standards und mehr Verantwortung für Arbeitgeber.

Seit Januar 2026 gelten die aktualisierten Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250). Die Neufassung, bereits Ende 2025 veröffentlicht, zwingt Kliniken, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen zum Handeln. Im Fokus stehen strengere Vorgaben für Schutzkleidung, schärfere Hygienepflichten der Arbeitgeber und klarere Pandemie-Vorsorge. Die ersten Rechtsbulletins und Branchenwarnungen dazu kursierten bereits am 6. Januar.

Schutzkleidung: Neue Kategorien, klare Verantwortung

Die wohl einschneidendste Änderung betrifft die Kleidung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) definiert nun drei Kategorien scharf: einfache Arbeitskleidung, spezielle Schutzkleidung und die neue Kategorie Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion.

Letztere ist der Game-Changer. Sie betrifft Kleidung, die in Bereichen mit erhöhten Hygieneanforderungen getragen wird – etwa in der Pflege, in Laboren oder in Küchen von Gesundheitseinrichtungen. Diese Kleidung gilt nicht mehr als bloße Berufskleidung. Der Arbeitgeber muss sie stellen und für die Reinigung sorgen. Die Regelung schreibt vor: Die Kleidung muss wasch- und desinfizierbar sein, sofern es sich nicht um Einwegprodukte handelt.

Damit wird eine Grauzone geschlossen. Bislang konnten Einrichtungen Mitarbeiter oft damit beauftragen, ihre Uniformen selbst zu waschen. Diese Praxis ist für Tätigkeiten mit Infektionsrisiko jetzt explizit untersagt. Zudem regelt der Text klar: Private Kleidung, die bei der Arbeit kontaminiert wird, gilt als Arbeitskleidung. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass diese Stücke nicht zur Reinigung mit nach Hause genommen werden. Ein wichtiger Schritt, um die Einschleppung von Krankheitserregern in private Haushalte zu verhindern.

Anzeige

Passend zum Thema Gefährdungsbeurteilung: Viele Arbeitgeber unterschätzen, welche Details Aufsichtsbehörden bei Kontrollen wirklich erwarten. Ein kostenloser Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung liefert praxisnahe Vorlagen, Checklisten, eine einfache Risikomatrix und erklärt die sieben häufigsten Dokumentationsfehler – damit Ihre Unterlagen jeder Kontrolle standhalten. Die Muster sind speziell für Kliniken, Pflegeheime und Praxen aufbereitet und sparen Ihnen Stunden an Büroarbeit. Gefährdungsbeurteilung-Vorlagen jetzt kostenlos herunterladen

Infektionsschutz und Stichsicherheit: Vorsorge wird Pflicht

Die aktualisierte TRBA 250 verschärft den „Safety First“-Ansatz bei scharfen medizinischen Instrumenten. Schon länger vorgeschrieben, wird nun klargestellt: Überall dort, wo in infektionsrelevanter Menge Körperflüssigkeiten übertragen werden können, müssen konventionelle spitze und scharfe Instrumente durch sicherheitsgeprüfte Instrumente ersetzt werden.

Das betrifft Blutentnahmen, Injektionen und andere Punktionen. Branchenkenner betonen: Die Pflicht bestand zwar schon, der aktualisierte Text lässt bei der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung jedoch kaum noch Spielraum für Interpretationen. Entscheidet sich eine Einrichtung gegen Sicherheitsinstrumente, muss sie dies nun mit einer deutlich höheren Beweislast dokumentieren und begründen.

Die Neuregelung verknüpft zudem die Lehren aus globalen Gesundheitskrisen. Sie stellt eine direkte Verbindung zur TRBA 255 her, die den Arbeitsschutz bei pandemiefähigen, nicht impfpräventablen Atemwegsviren regelt. Diese Verknüpfung sorgt dafür, dass die TRBA 250 als Grundlagendokument dient, das bei Erreichen bestimmter epidemiologischer Schwellenwerte automatisch verschärfte Schutzmaßnahmen auslöst – wie das Tragen von FFP2/FFP3-Masken oder verbesserte Raumlüftung.

Gefährdungsbeurteilung: Dokumentation wird entscheidend

Herzstück der neuen Anforderungen bleibt die aktuelle und spezifische Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen nun nachweisen, dass sie ihre Mitarbeiter regelmäßig unterweisen. Die internen Hygienepläne müssen präzise Desinfektionsmaßnahmen für Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko – wie die Wundversorgung – festlegen.

Zudem wird die Verknüpfung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gestärkt. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern aktiv Impfungen anzubieten, die zu den identifizierten biologischen Gefahren passen. Berichte von Compliance-Diensten zeigen: Kliniken, Pflegeheime und Praxen müssen ihre Hygienepläne umgehend überprüfen. Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland und andere regionale Körperschaften haben ihre Mitglieder bereits dazu aufgefordert, ihre Abläufe anzupassen, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Sicherheit des Personals zu gewährleisten.

Systemischer Ansatz: Mehr Last für die Arbeitgeber

Die Überarbeitung der TRBA 250 markiert einen Wandel hin zu einer „systemischen Sicherheit“. Indem die Verantwortung für Kleidungshygiene und Instrumentensicherheit stärker auf die Arbeitgeber verlagert wird, gleichen sich deutsche Standards an die höchsten EU-Vorgaben zur biologischen Sicherheit an.

Experten gehen davon aus, dass die neue Kategorie der Schutzkleidung vor allem kleinere Arztpraxen und Pflegeheime finanziell treffen wird. Diese waren oft darauf angewiesen, dass das Personal eigene Kleidung stellt. Die nun vorgeschriebene arbeitgebergesteuerte Reinigung erfordert neue Verträge mit Industriewäschereien oder den Betrieb eigener validierter Waschanlagen.

Die Aktualisierung spiegelt einen breiteren Trend wider: den Übergang von reaktiver zu präventiver Biosicherheit. Durch die direkte Integration von Pandemieprotokollen in den Regelbetrieb soll das deutsche Gesundheitssystem widerstandsfähiger gegen künftige Bedrohungen werden – ohne dass es jedes Mal eines Notstandserlasses bedarf.

Was jetzt auf die Branche zukommt

Die Regeln sind in Kraft. Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden die Einhaltung voraussichtlich durch verstärkte Betriebskontrollen im Jahr 2026 überprüfen. Einrichtungen sollten daher umgehend ihre Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren und die Beschaffung konformer Schutzkleidung priorisieren.

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) wird die Umsetzung genau beobachten. Künftige Anpassungen könnten die Digitalisierung der Sicherheitsdokumentation oder weitere Präzisierungen bei der Klassifizierung von Virusrisiken betreffen. Für die Gesundheits- und Sozialbranche ist die Botschaft jedoch schon jetzt klar: Die Schonfrist für die Umsetzung dieser strengeren biologischen Sicherheitsmaßnahmen ist abgelaufen.

Anzeige

PS: Sie müssen Ihre Gefährdungsbeurteilung jetzt aktualisieren? Holen Sie sich die praxiserprobten Checklisten, branchenspezifischen Muster und eine leicht anwendbare Anleitung zur Behördenkonformen Dokumentation – speziell für Kliniken, Pflegeheime und Arztpraxen. Die Vorlagen enthalten Kontrollfragen für Betriebskontrollen und zeigen, wie Sie Desinfektionspläne und Unterweisungsnachweise sauber nachweisen. Jetzt GBU-Download & Checklisten sichern

@ boerse-global.de