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Schweizer Datenschutz: Persönliche Haftung für Manager wird Realität

31.12.2025 - 06:15:12

Die Schweizer Datenschutzaufsicht geht ab 2026 verstärkt gegen Führungskräfte vor. Persönliche Geldstrafen bis 250.000 Franken drohen bei Verstößen gegen Informations- und Sicherheitspflichten.

Die Schonfrist ist vorbei: Schweizer Führungskräfte müssen 2026 erstmals mit persönlichen Strafen bei Datenschutzverstößen rechnen. Das zeigt eine Jahresanalyse führender Experten.

Vom Berater zum Vollstrecker: Die neue Rolle des Datenschützers

Das Jahr 2025 markiert eine Zeitenwende im Schweizer Datenschutzrecht. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat sich endgültig vom beratenden zum durchgreifenden Regulator gewandelt. Seine gestiegenen Personalressourcen nutzt die Behörde für formelle Aufsichtsverfahren statt informeller Ratschläge.

Besonders im Visier: Verarbeitung sensibler Daten und automatisierte Entscheidungsfindung. Für Vorstände bedeutet dies konkrete Gefahr. Das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG) ermöglicht seit September 2023 Geldstrafen bis 250.000 Franken gegen verantwortliche Privatpersonen – nicht nur gegen Unternehmen.

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Gerichte stärken dem EDÖB den Rücken

Ein wegweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 festigte die Position des EDÖB. Im Fall „Pfarrer Check“ bestätigten die Richter das strenge Vorgehen der Aufsichtsbehörde gegen Datenpublikationen ohne Einwilligung.

Diese richterliche Bestätigung hat praktische Konsequenzen für Manager. Wer eine Anordnung des EDÖB missachtet, riskiert bereits damit strafrechtliche Konsequenzen nach Artikel 63 nDSG. Der Spielraum für juristische Gegenwehr schwindet spürbar.

So haften CEOs persönlich

Das Schweizer Modell unterscheidet sich grundlegend von der EU-DSGVO. Während Brüssel hohe Geldbußen gegen Unternehmen verhängt, zielt Bern auf die verantwortlichen natürlichen Personen. Drei Pflichten sind entscheidend:

  • Informationspflicht (Art. 19): Betroffene müssen korrekt über Datenverarbeitung informiert werden.
  • Mitwirkungspflicht (Art. 60): Unternehmen müssen bei Untersuchungen kooperieren.
  • Sicherheitspflicht (Art. 61): Mindeststandards zum Datenschutz müssen eingehalten werden.

Rechtsexperten warnen: Die Haftung gilt für vorsätzliche Verstöße, wobei „bedingter Vorsatz“ bereits ausreichen kann. Wer Datensicherheit bewusst unterfinanziert oder Warnsignale ignoriert, handelt riskant. „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ gilt hier besonders.

Was 2026 für Schweizer Unternehmen bedeutet

Die regulatorische Temperatur wird weiter steigen. Der EDÖB kündigte Schwerpunkte im Bereich Künstliche Intelligenz und Datenschutz an. Gleichzeitig reifen die ersten formellen Untersuchungen aus den Jahren 2024 und 2025.

Die Rechtsgemeinschaft erwartet für die kommenden Monate die ersten öffentlichen Strafbefehle gegen Führungskräfte. Ein solcher Präzedenzfall würde durch Schweizer Vorstandsetagen gehen.

Die Botschaft zum Jahreswechsel ist klar: Datenschutz ist in der Schweiz kein weiches Compliance-Thema mehr. Für Verantwortliche an der Spitze geht es um persönliches Haftungsrisiko.

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