Schufa siegt: BGH bestätigt Dreijahresfrist für bezahlte Schulden
05.01.2026 - 22:05:13Der Bundesgerichtshof stärkt Deutschlands größte Auskunftei und schafft Klarheit im Datenschutz-Dauerstreit. Bezahlte Zahlungsstörungen dürfen weiter drei Jahre gespeichert bleiben – eine herbe Niederlage für Verbraucherschützer.
Karlsruhe kippt Kölner Urteil für sofortige Löschung
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die gängige Praxis der Schufa bestätigt. Die Kreditauskunftei darf Informationen über beglichene Zahlungsverzögerungen weiterhin bis zu drei Jahre speichern. Das entschieden die Karlsruher Richter am 18. Dezember 2025 und kippten damit ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln.
Das Kölner Gericht hatte Anfang 2025 geurteilt, dass solche Einträge nach Begleichung der Schuld sofort zu löschen seien. Es sah kein überwiegendes berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung. Der BGH widersprach dieser Auffassung nun deutlich. Die Richter betonten den Unterschied zwischen privaten Auskunfteien wie der Schufa und öffentlichen Schuldnerverzeichnissen.
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Statistiken zeigten, dass bei Menschen mit vergangenen Zahlungsstörungen ein höheres Wiederholungsrisiko bestehe, so das Gericht. Die dreijährige Speicherung diene daher einem wichtigen wirtschaftlichen Zweck: Sie ermögliche Banken und Händlern eine realistische Risikobewertung. Ein automatisches „Recht auf Vergessen“ unmittelbar nach Zahlung gebe es nicht.
Verhaltenskodex gilt als angemessener Interessenausgleich
Ein zentrales Element des Urteils ist die Anerkennung des „Verhaltenskodex für Prüf- und Löschfristen“. Diese brancheneigene Regelung, die mit Aufsichtsbehörden abgestimmt wurde, legt die Dreijahresfrist fest.
Der BGH wertete diesen Kodex ausdrücklich als geeigneten Rahmen für den Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und den Verbraucherrechten. Seit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von 2018 gibt es keine gesetzlichen Fixfristen mehr für private Auskunfteien. Der Verhaltenskodex füllte diese Lücke.
Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit für die gesamte Branche. Die drei Jahre seien nicht willkürlich, sondern in einem anerkannten System verankert. Der Gerichtshof verwies aber auch auf bestehende Ausnahmen innerhalb des Kodex. So erlaubt die „100-Tage-Regel“ eine Löschung bereits nach 18 Monaten – vorausgesetzt, die Schuld wurde innerhalb von 100 Tagen nach der ersten Mahnung beglichen und der Betrag war vergleichsweise gering.
Keine Pauschal-Erlaubnis: Einzelfallprüfung bleibt möglich
Trotz des klaren Schufa-Erfolgs erteilte der BGH keinerlei Blankoscheck. Die Richter betonten, dass die Dreijahresregel eine „Leitlinie“ sei, kein starres Gesetz. Verbraucher behalten das Recht, eine Überprüfung ihres konkreten Falls zu beantragen.
Können „besondere Umstände“ nachgewiesen werden, die die weitere Speicherung unverhältnismäßig machen, kann eine kürzere Frist geboten sein. Diese Nuance verlagert eine gewisse Verantwortung zurück auf die Verbraucher. Sie müssen valide Gründe für eine vorzeitige Löschung vorbringen.
Rechtsexperten sehen darin eine wichtige Sicherung gegen ein vollautomatisiertes, unmenschliches System. Es stelle sicher, dass die systemische Speicherung zwar rechtmäßig ist, die individuelle Anwendung aber dennoch einer Einzelfallprüfung unterliegen muss. Der konkrete Fall geht nun zurück an das OLG Köln, um zu klären, ob für den Kläger solche Sonderumstände vorlagen.
Geteilte Reaktionen und Ruf nach gesetzlicher Klarheit
Die Reaktionen auf das Urteil fallen erwartsgemäß gespalten aus. Die Schufa begrüßte die Entscheidung als Schritt zu mehr „Rechtssicherheit für alle“. Ohne diese Daten wäre eine genaue Bonitätsprüfung kaum möglich, was letztlich zu höheren Zinsen für alle Verbraucher führen könne, so das Argument.
Verbraucherschützer zeigten sich dagegen enttäuscht. Eine dreijährige „Stigmatisierung“ für eine beglichene Schuld erschwere die Suche nach Wohnungen, Mobilfunkverträgen oder Krediten unnötig. Wer seine Schuld bezahlt habe, habe seine Zahlungsbereitschaft bewiesen.
Einig sind sich beide Seiten in einem Punkt: dem Bedarf an klaren Gesetzen. Selbst die Schufa forderte in ihrer Stellungnahme den Gesetzgeber auf, eine „verlässliche gesetzliche Grundlage“ für Speicherfristen zu schaffen. Bisher stützt man sich auf Gerichtsurteile und freiwillige Kodizes – ein Zustand, der weiterhin Rechtsstreitigkeiten begünstigt.
Analyse: Abgrenzung zur Insolvenz-Rechtsprechung entscheidend
Das Urteil markiert eine bedeutende Abgrenzung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2023. Damals entschieden die Luxemburger Richter, dass Daten zu abgeschlossenen Insolvenzverfahren (Restschuldbefreiung) nicht länger gespeichert werden dürfen als in öffentlichen Registern – also maximal sechs Monate.
Viele Beobachter hatten erwartet, der BGH könnte diese „Sechs-Monats-Logik“ auf alle beglichenen Schulden übertragen. Doch die Karlsruher Richter zogen eine klare Trennlinie. Der entscheidende Unterschied: Insolvenzdaten sind öffentlich-rechtlich, Zahlungsstörungsdaten hingegen privatwirtschaftlich und dienen einer anderen Risikobewertung.
Für die Kreditwirtschaft ist diese Unterscheidung essenziell. Sie bewahrt den Wert ihrer proprietären Datenbanken. Für Verbraucher unterstreicht sie, wie wichtig es ist, Zahlungsausfälle von vornherein zu vermeiden. Der „Neuanfang“ bleibt ein Dreijahresprozess.
Ausblick: Druck auf den Gesetzgeber wächst
Im weiteren Verlauf des Jahres 2026 dürfte der Fokus auf den Gesetzgeber rücken. Da sowohl Industrie als auch Verbraucherschützer nach klaren Paragrafen rufen, könnte die Bundesregierung unter Druck geraten, Speicherfristen in einer Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes festzuschreiben.
Für Verbraucher bedeutet das Urteil zunächst, dass die „Sofortlöschung“ nach Kölner Vorbild keine erfolgversprechende Strategie mehr ist. Auf „besondere Umstände“ zu pochen, wird zum neuen Ansatz für Betroffene und deren Anwälte.
Die „100-Tage-Regel“ für eine Löschung nach 18 Monaten rückt damit in den Mittelpunkt der Verbraucherberatung. Die Bonitätsbewertung in Deutschland behält ihre Stabilität – die grundsätzliche Debatte über die Fairness langfristiger Datenspeicherung in der digitalen Wirtschaft ist damit jedoch nicht beendet.
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