Rückzahlungsklauseln, Gerichte

Rückzahlungsklauseln: Gerichte kippen pauschale Fortbildungskosten

16.01.2026 - 02:12:12

Landesarbeitsgerichte setzen Arbeitgebern klare Grenzen: Pauschale Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten bei Eigenkündigung sind meist unwirksam. Unternehmen riskieren den vollständigen Verlust ihrer Ansprüche.

Die Investition in teure Mitarbeiterweiterbildungen wird für Arbeitgeber zum juristischen Minenfeld. Eine aktuelle Analyse der Rechtsprechung zeigt: Klauseln, die bei jeder Kündigung „auf eigenen Wunsch“ des Arbeitnehmers zur Rückzahlung verpflichten, halten vor Gericht kaum stand. Die Landesarbeitsgerichte Köln und Hamm haben solche pauschalen Vereinbarungen jüngst für unwirksam erklärt. Der Grund? Sie benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen, da sie keine Ausnahme für unverschuldete Kündigungsgründe vorsehen.

Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten gelten rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie unterliegen damit einer strengen Inhaltskontrolle. Das oberste Gebot: Sie dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

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Die Krux liegt im Wortlaut „auf Wunsch des Mitarbeiters“. Diese Formulierung ist zu pauschal. Sie erfasst auch Fälle, in denen der Arbeitnehmer aus Gründen kündigt, die er nicht zu vertreten hat. Dazu zählen:
* Eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen.
* Ein Ausscheiden, weil der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten verletzt und die Arbeitsbedingungen unzumutbar werden.

„Eine Klausel, die hier nicht differenziert, schränkt die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig ein“, so die einhellige Meinung der Gerichte. Die wirtschaftliche Belastung durch Rückzahlungen in oft fünf- oder sechsstelliger Höhe wäre in solchen Fällen untragbar.

Aktuelle Urteile: Zwei Beispiele, eine klare Linie

Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte verschärft die Anforderungen an Arbeitgeber deutlich. Zwei Fälle aus 2025 machen dies exemplarisch klar:

Im August 2025 kippte das Landesarbeitsgericht Köln eine Forderung über rund 70.000 Euro gegen einen Brandmeisteranwärter. Der Arbeitgeber hatte die Summe für Ausbildungskosten und Gehalt zurückverlangt. Das Gericht sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung, die den Arbeitnehmer finanziell ruiniert hätte.

Ebenfalls 2025 scheiterte ein Krankenhausträger vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Er forderte von einem zum Physician Assistant weitergebildeten Mitarbeiter etwa 30.000 Euro zurück. Die vereinbarte Klausel sah die Rückzahlung bei jeder Kündigung „auf Wunsch des Mitarbeiters“ innerhalb von drei Jahren vor. Auch hier entschieden die Richter: Die undifferenzierte Formulierung ist unwirksam.

Ein entscheidender Punkt in beiden Verfahren: Eine unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg. Sie kann nicht auf ein vermeintlich „zulässiges Maß“ reduziert werden – der Anspruch des Arbeitgebers ist komplett verloren.

Was bedeutet das für die Vertragspraxis?

Für Unternehmen wird die Gestaltung von Fortbildungsverträgen anspruchsvoller. Das unternehmerische Risiko der Qualifizierungsinvestition lässt sich nicht mehr einfach auf den Arbeitnehmer abwälzen. Wirksame Klauseln müssen präzise und fair formuliert sein.

Konkret müssen Rückzahlungsvereinbarungen explizit Ausnahmen vorsehen. Die Pflicht zur Rückzahlung muss entfallen, wenn der Kündigungsgrund in der Sphäre des Arbeitgebers liegt oder für den Arbeitnehmer unverschuldet ist. Zudem muss die vereinbarte Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zu Dauer, Art und Kosten der Fortbildung stehen.

Nächster Schritt: Das Bundesarbeitsgericht

Die endgültige Klärung steht noch aus. In beiden genannten Fällen wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht in Erfurt könnte die Linie der Landesarbeitsgerichte damit bald bestätigen oder präzisieren.

Bis dahin gilt die aktuelle Rechtsprechung als Richtschnur. Arbeitgeber sollten ihre Vertragsmuster dringend überprüfen und anpassen. Für Arbeitnehmer, die mit einer pauschalen Rückzahlungsforderung konfrontiert werden, lohnt sich der rechtliche Widerspruch: Die Erfolgsaussichten bei undifferenzierten Klauseln sind hoch.

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