Reverse-Charge-Verfahren: Bundestag verlängert Steuerschuldumkehr bis 2026
02.12.2025 - 23:09:12Der Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug geht weiter: Deutschland verlängert das bewährte Reverse-Charge-Verfahren für besonders betrugsgefährdete Branchen um zwei weitere Jahre. Davon betroffen sind vor allem Händler mit Smartphones, Tablets, Metallen und CO₂-Zertifikaten.
Der Bundesrat gab am 22. November 2024 grünes Licht für das Jahressteuergesetz 2024, das die Anwendung von § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bis zum 31. Dezember 2026 sichert. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt voraussichtlich am 5. Dezember 2024.
Ohne diese gesetzliche Anpassung wäre das Reverse-Charge-Verfahren für bestimmte Warengruppen ausgelaufen – mit potenziell verheerenden Folgen. Das Verfahren gilt als schärfste Waffe gegen sogenannte Karussellgeschäfte, bei denen Betrüger Umsatzsteuer kassieren und spurlos verschwinden, ohne sie ans Finanzamt abzuführen.
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Der Mechanismus funktioniert simpel: Die Steuerschuld wird vom Lieferanten auf den Leistungsempfänger übertragen. Damit entfällt für Betrüger der Anreiz, Umsatzsteuer einzuziehen und mit dem Geld unterzutauchen. Karussellbetrug kostet EU-Staaten jährlich Milliarden Euro – Deutschland zählte dabei zu den besonders betroffenen Ländern.
Diese Branchen bleiben unter Beobachtung
Die Verlängerung betrifft B2B-Geschäfte in klassischen Hochrisikofeldern:
- Elektronik: Mobiltelefone, Mikroprozessoren, CPUs, Tablets, Laptops und Spielkonsolen
- Rohstoffe: Metalle und Metallschrott
- Umwelthandel: Treibhausgasemissionszertifikate
Gerade der Handel mit Smartphones und elektronischen Bauteilen war in der Vergangenheit immer wieder Ziel krimineller Netzwerke, die das System systematisch ausbeuteten.
Was Unternehmen jetzt tun müssen
Für Buchhaltungsabteilungen heißt das: Handeln Sie jetzt, nicht erst Ende 2024! Viele ERP-Systeme könnten noch ein Ablaufdatum für die Reverse-Charge-Codes hinterlegt haben.
Die Checkliste für die kommenden Wochen:
- Systemprüfung: Sind die Steuerkennzeichen für § 13b UStG bis 31.12.2026 aktiv?
- Rechnungsstellung: Weiterhin ohne Ausweis von Umsatzsteuer – mit dem Pflichthinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”
- Partnerkontrolle: Prüfen Sie rigoros die USt-IDs und die Unternehmereigenschaft Ihrer Geschäftspartner
“Die Verlängerung verhindert eine regulatorische Klippe, die massive Betrugsrisiken zurückgebracht hätte”, kommentierten Steuerexperten die Entscheidung des Bundesrats. Dennoch mahnen sie: Unternehmen müssen ihre Stammdaten und Systemparameter überprüfen, damit ab dem 1. Januar 2025 alles reibungslos läuft.
Der steinige Weg durch die Gesetzgebung
Die Reise war lang, aber erfolgreich:
- 18. Oktober 2024: Der Bundestag verabschiedet das Jahressteuergesetz nach Beratungen im Finanzausschuss
- 22. November 2024: Der Bundesrat stimmt zu und ebnet den Weg
- 5. Dezember 2024: Geplante Verkündung im Bundesgesetzblatt
Parallel dazu steht diese Woche noch die Abstimmung über das Steuerfortentwicklungsgesetz an – terminiert für den 4. Dezember 2024. Die Kernmaßnahmen zur Umsatzsteuer-Compliance sind jedoch bereits im JStG 2024 verankert.
EU-Recht schafft den Rahmen
Die deutsche Verlängerung setzt die EU-Richtlinie 2022/890 vom 3. Juni 2022 in nationales Recht um. Brüssel hatte damit allen Mitgliedstaaten erlaubt, die optionale Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Artikel 199a) und den Schnellreaktionsmechanismus (Artikel 199b) bis Ende 2026 weiterzuführen.
Damit gewinnen Regierungen Zeit für eine umfassendere Reform. Auf EU-Ebene laufen bereits Diskussionen über das definitive Mehrwertsteuersystem – Stichwort VAT in the Digital Age (ViDA). Diese Initiative könnte mit Echtzeit-Meldepflichten und digitaler Berichterstattung eine strukturelle Lösung bringen, die das aktuelle Flickwerk an Reverse-Charge-Ausnahmen ablösen könnte.
Ausblick: Was kommt nach 2026?
Mit dem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren richtet sich der Fokus nun auf die Umsetzung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird voraussichtlich Anfang 2025 ein ergänzendes Schreiben veröffentlichen, um letzte Übergangsdetails zu klären – obwohl die Substanz der Regeln weitgehend unverändert bleibt.
Unternehmen sollten allerdings auch andere Änderungen im JStG 2024 im Blick behalten: Darunter fallen die neue Definition von Werklieferungen und Anpassungen bei der Kleinunternehmerregelung, die ab 2025 greifen.
Die nächste Verlängerung kommt bestimmt – oder wird durch die große ViDA-Reform obsolet. Bis dahin heißt es: Systeme aktualisieren, Partner prüfen und Rechnungen korrekt ausstellen. Karussellbetrüger sollen weiterhin ins Leere laufen.
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