Registrierkassen, Regeln

Registrierkassen: Österreich erleichtert Regeln für Kleinunternehmer

01.01.2026 - 15:53:11

Die Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht im Freien steigt von 30.000 auf 45.000 Euro. Mobile Händler und Saisonbetriebe profitieren von vereinfachten Abrechnungsregeln.

Ab sofort gilt in Österreich eine höhere Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht im Freien. Die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ steigt von 30.000 auf 45.000 Euro netto Jahresumsatz. Das bringt spürbare Erleichterung für tausende mobile Händler, Saisonbetriebe und Hüttenwirte.

Die Neuregelung trat pünktlich zum Jahreswechsel in Kraft. Sie ist die erste wesentliche Anpassung seit der Einführung der Pflicht vor rund einem Jahrzehnt. Hintergrund sind die gestiegenen Betriebskosten und die kumulierte Inflation.

Betroffen sind Verkäufe im Freien, etwa auf Märkten oder von Haus zu Haus. Solange die neue Grenze nicht überschritten wird, dürfen diese Betriebe weiterhin mit einem vereinfachten „Kassasturz“ arbeiten. Das bedeutet: Statt jede Transaktion digital zu erfassen, reicht die Abrechnung der Tageseinnahmen.

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Höhere Grenze stoppt „kalte Progression“ für Kleinstbetriebe

Die Anhebung soll einer bürokratischen „kalten Progression“ entgegenwirken. Die alte Grenze von 30.000 Euro war inflationsbedingt längst überholt. Immer mehr Betriebe rutschten so ungewollt in die Pflicht, obwohl ihre reale Wirtschaftskraft nicht wuchs.

Besonders Saisonbetriebe wie Christbaumverkäufer oder Maronibrater profitieren. Sie erzielen ihren Jahresumsatz in wenigen Wochen. Moderate Preisanpassungen ließen sie unter der alten Regelung schnell die Schwelle reißen. Die neue Pufferzone von 15.000 Euro schafft hier dringend benötigten Spielraum.

Die Definition der begünstigten „Kalten Hände“ bleibt streng: Nur Umsätze ohne feste Räumlichkeit sind befreit. Ein Zelt mit festem Boden und Heizung könnte bereits als „fest umschlossen“ gelten – und damit die Befreiung kosten.

Ein Erfolg für die Wirtschaftskammer

Branchenvertreter wie die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) werten die Reform als großen Erfolg. Sie hatte lange für die Anpassung gekämpft. Der Verwaltungsaufwand für teure Kassensysteme stand für Kleinstbetriebe oft in keinem Verhältnis zum Umsatz.

Die Neuregelung bedeutet vor allem eine operative Erleichterung. Im hektischen Straßenverkauf spart der einfache Kassasturz wertvolle Zeit. Die steuerliche Pflicht zur lückenlosen Aufzeichnung bleibt davon unberührt – nur die Art der Erfassung wird vereinfacht.

Weitere Vereinfachungen im „Registrierkassenpaket 2026“

Mit dem heutigen Tag treten weitere Erleichterungen in Kraft. Die „15-Warengruppen-Regelung“ wird dauerhaft verankert. Sie erlaubt es mobilen Händlern, Ware unter Sammelbegriffen wie „Textilien“ zu erfassen, statt jedes Einzelstück genau zu benennen.

Ab dem 1. Oktober 2026 kommt eine weitere Neuerung: Die Pflicht zum Papierbeleg wird gelockert. Künftig reicht ein digitaler Beleg per QR-Code, den der Kunde scannen kann. Das spart Papier und Kosten. Auf expliziten Wunsch muss aber weiterhin ein physischer Bon ausgestellt werden.

Was bedeutet das für betroffene Unternehmer?

Unternehmer, die knapp über der alten Grenze lagen und bereits eine Kasse nutzen, müssen jetzt abwägen. Sie könnten theoretisch zum Kassasturz zurückkehren, wenn ihr Umsatz unter 45.000 Euro bleibt.

Steuerberater raten jedoch, bestehende Systeme nicht voreilig abzuschaffen. Eine elektronische Kasse bietet Vorteile bei der Betriebsauswertung und Rechtssicherheit. Die Neuregelung zielt vor allem auf Neugründer oder Betriebe ohne Kassensystem ab.

Für die Finanzkontrolle ändert sich wenig. Die Finanzpolizei kündigte an, weiterhin stichprobenartig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die „Kalten Hände“ tatsächlich erfüllt sind. Der Fokus liegt auf der Frage: Gibt es eine feste Räumlichkeit oder nicht?

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