Öffentlicher Dienst lockert Regeln für Rentner und Arbeitszeit
05.01.2026 - 03:00:12Der öffentliche Sektor erhält neue Werkzeuge im Kampf gegen den Fachkräftemangel. Seit Jahresbeginn gelten gesetzliche Änderungen, die den Einsatz von Pensionären erleichtern und flexible Arbeitszeitmodelle im TVöD ermöglichen. Doch Personalleiter müssen weiterhin eine formale Falle umgehen.
Die größte Neuerung für die Personalplanung 2026 ist die Liberalisierung bei befristeten Verträgen mit Pensionären. Das „Rentenpaket 2025“ hat das bisherige Anschlussverbot für Beschäftigte im Regelalter aufgehoben. Öffentliche Arbeitgeber dürfen ihre eigenen Rentner jetzt ohne sachlichen Grund befristet wieder einstellen.
Das ist ein Paradigmenwechsel. Bisher waren „sachgrundlose“ Befristungen für ehemalige Mitarbeiter tabu. Jetzt gelten deutlich großzügigere Regeln:
* Längere Laufzeit: Bis zu acht Jahre sind möglich – statt der üblichen Zweijahresgrenze.
* Mehrere Verträge: Bis zu 12 separate Befristungen mit derselben Person innerhalb dieses Zeitraums.
* Steuerfreier Zusatzverdienst: Eine neue „Aktive Rente“ erlaubt bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei neben der Pension.
„Das ist ein Game-Changer für Behörden, die Wissensträger für Projekte halten müssen“, sagt ein Berliner Arbeitsrechtsexperte. Gerade der Öffentliche Dienst verliert durch die Pensionierungswelle massiv Erfahrungswissen. Die neuen Regelungen sollen helfen, diese Lücke zu schließen, ohne Dauerstellen für den Nachwuchs zu blockieren.
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TVöD: Freiwillige 42-Stunden-Woche kommt
Parallel zu den gesetzlichen Änderungen bringt der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) mehr Flexibilität. Seit Januar können Beschäftigte von Bund und Kommunen freiwillig ihre Wochenarbeitszeit von 39 auf bis zu 42 Stunden erhöhen.
Diese „doppelte Freiwilligkeit“ ist entscheidend: Der Arbeitgeber kann sie nicht anordnen, der Arbeitnehmer nicht einseitig verlangen. Die Details:
* Befristete Vereinbarung: Die Stundenaufstockung gilt befristet für maximal 18 Monate und verändert den Grundvertrag nicht dauerhaft.
* Attraktiver Aufschlag: Die Mehrarbeit wird nicht nur normal vergütet. In den Entgeltgruppen E 1 bis E 9b gibt es 25 Prozent Zuschlag, in den Gruppen E 9c bis E 15 sind es 10 Prozent.
* Kündigungsoption: Mitarbeiter können mit vier Wochen Frist zum Monatsende kündigen, falls die Belastung zu hoch wird.
Ziel ist es, „stille Reserven“ im vorhandenen Personal zu mobilisieren, um Engpässe zu überbrücken – ohne neue externe Einstellungen.
Die Falle: Befristung braucht weiterhin „feuchte“ Unterschrift
Trotz aller Modernisierung bleibt eine kritische Hürde: die Schriftform. Zwar erlaubt das Bürokratieentlastungsgesetz IV seit 2025 digitale Workflows für viele Verwaltungsprozesse. Doch die eigentliche Befristungsabrede nach § 14 TzBfG benötigt nach wie vor die strengere Schriftform – also eine eigenhändige Unterschrift auf Papier.
„Es kursiert ein gefährlicher Irrglaube, dass jetzt alles digital geht“, warnt ein Jurist für den öffentlichen Sektor. „Wird ein befristeter Vertrag nur per E-Mail oder einfacher digitaler Signatur geschlossen, ist die Befristung unwirksam. Der Vertrag gilt dann automatisch als unbefristet.“
Eine Ausnahme bestätigt die Regel: Ausgerechnet die neuen Altersrentenbefristungen für Pensionäre dürfen in der einfacheren Textform (z.B. E-Mail) vereinbart werden. Das soll die Administration bei Verlängerungen erleichtern. Personalleiter müssen also genau prüfen, welche Form für welchen Vertragstyp gilt, um ungewollte Daueranstellungen zu vermeiden.
Wissenschaft: Reform des Zeitvertragsrechts steht noch aus
Während der allgemeine öffentliche Dienst von den Änderungen profitiert, wartet der Wissenschaftsbereich weiter auf die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG).
Die Diskussionen über das „4+2-Modell“ – vier Jahre befristet nach der Promotion, plus zwei Jahre mit Option auf Verbeamtung – zogen sich durch das gesamte Jahr 2025, ohne dass eine finale Umsetzung beschlossen wurde. Hochschulen und Forschungseinrichtungen operieren vorerst unter dem alten Rahmen. Personaldienststellen sollten sich jedoch auf erhebliche Anpassungen noch 2026 einstellen. Die Reform zielt darauf ab, die Prekarität in akademischen Karrieren durch Mindestvertragslaufzeiten und klarere Perspektiven auf Dauerstellen zu reduzieren.
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