Jahr, Regeln

Neues Jahr, neue Regeln für kurzfristige Beschäftigung

05.01.2026 - 12:45:12

Seit Jahresbeginn gelten verschärfte Meldepflichten für Friseure und Kosmetiker, längere Fristen in der Landwirtschaft sowie neue Informationspflichten für ausländische Beschäftigte.

Für Personalabteilungen in Deutschland beginnt das Jahr 2026 mit verschärften und veränderten Regeln für die kurzfristige Beschäftigung. Die gesetzlichen Neuerungen, die am 1. Januar in Kraft traten, betreffen Zeitlimits, Meldepflichten und Informationsrechte – und müssen ab dieser Woche in der Praxis umgesetzt werden.

Landwirtschaft profitiert von längerer Frist

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Landwirtschaft. Um saisonale Erntespitzen besser abzufangen, wurde die Höchstdauer für sozialversicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung von bisher 70 Arbeitstagen auf 90 Arbeitstage (oder 15 Wochen) pro Kalenderjahr angehoben. Diese Ausweitung gilt ausdrücklich nur für landwirtschaftliche Betriebe. In allen anderen Branchen bleibt es bei der Obergrenze von drei Monaten oder 70 Tagen. Entscheidend bleibt, dass die Tätigkeit für den Arbeitnehmer nicht „berufsmäßig“ ist.

Sofortmeldepflicht: Neue Branchen, weniger Bürokratie

Der Katalog der Branchen, die eine Sofortmeldung an die Rentenversicherung abgeben müssen, wurde überarbeitet. Ziel ist eine effektivere Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Ab sofort unterliegen die Friseur- und Kosmetikbranche dieser strengen Meldepflicht. Arbeitgeber müssen die Versicherungsnummer und den Namen neuer Mitarbeiter spätestens mit Arbeitsbeginn übermitteln. Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen.

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Im Gegenzug entfällt die Sofortmeldepflicht für die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk. Die regulären Anmeldepflichten bleiben bestehen, doch die umständliche Vorab-Meldung ist für diese Berufsgruppen Geschichte.

Mehr Rechte für Beschäftigte aus Drittstaaten

Eine komplett neue Informationspflicht betrifft die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern. Nach dem neuen § 45c Aufenthaltsgesetz müssen Arbeitgeber ihre ausländischen Mitarbeiter schriftlich über deren Beratungsrechte im Arbeits- und Sozialrecht aufklären. Diese Information muss spätestens am ersten Arbeitstag erfolgen und konkrete Hinweise auf zuständige Beratungsstellen enthalten. Experten raten, diesen Schritt direkt in den Onboarding-Prozess zu integrieren.

Höhere Minijob-Grenze durch Mindestlohn

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro hat auch die Grenze für geringfügige Beschäftigung (Minijob) nach oben getrieben. Die neue monatliche Verdienstobergrenze liegt bei 603 Euro. Für kurzfristig Beschäftigte bleibt diese Grenze relevant, falls ihr Status angefochten wird. Würde die Tätigkeit als berufsmäßig eingestuft, käme es bei einem Verdienst unter 603 Euro zur Einstufung als Minijob, darüber zur vollen Sozialversicherungspflicht.

Analyse: Flexibilität versus Kontrolle

Die Neuregelungen verfolgen eine Doppelstrategie der Bundesregierung: Sie schaffen mehr Flexibilität für arbeitsintensive Sektoren wie die Landwirtschaft, während sie gleichzeitig die Kontrolle in dienstleistungsnahen Branchen mit Schattenwirtschafts-Risiko verschärfen.

Die Ausweitung auf 90 Tage ist ein lang erkämpfter Erfolg der Bauernverbände. Die Aufnahme der Kosmetikbranche in die Sofortmeldepflicht signalisiert dagegen ein härteres Vorgehen gegen illegale Beschäftigung im Dienstleistungssektor. Für Personalabteilungen bedeutet dies das Ende der „Einheitslösung“ für Zeitarbeit.

Strengere Kontrollen erwartet

Unternehmen müssen im ersten Quartal 2026 mit strengen Kontrollen rechnen. Der Zoll führt erfahrungsgemäß zu Jahresbeginn Schwerpunktprüfungen in neu regulierten Branchen durch. Zudem gewinnt die korrekte Angabe der „Betriebsart“ in den Meldungen an die Sozialversicherung an Bedeutung. Nur so können die automatisierten Systeme die zulässige Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer korrekt berechnen.

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