Gesetz, Einfuhrumsatzsteuer

Neues Gesetz klärt Einfuhrumsatzsteuer bei zentraler Zollabfertigung

13.01.2026 - 20:52:12

Deutschland führt mit § 21b UStG klare Vorschriften für die Besteuerung von Waren im EU-Zentralverfahren ein. Die Neuregelung schafft Rechtssicherheit und vereinfacht den innereuropäischen Handel.

Die Einfuhrumssatzsteuer für Waren, die über das EU-Zentralverfahren nach Deutschland kommen, wird ab sofort nach klaren Regeln erhoben. Die neue Vorschrift soll Rechtssicherheit schaffen und den innereuropäischen Handel vereinfachen.

Ab dem Jahresbeginn gilt in Deutschland eine wichtige Neuregelung für den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber einen neuen Paragrafen 21b ins Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt. Er regelt verbindlich, wie die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei Nutzung des Verfahrens der Zentralen Zollabfertigung (Centralised Customs Clearance, CCI) zu behandeln ist. Dieses System des Unionszollkodex erlaubt es Unternehmen, ihre Waren zentral in einem EU-Mitgliedstaat anzumelden, auch wenn sie physisch in einem anderen Land – wie Deutschland – beim Zoll vorgeführt werden. Der neue Paragraf schafft endlich Klarheit für die steuerlichen Folgen dieser Entkopplung.

Was ändert sich konkret durch § 21b UStG?

Kern der Neuregelung ist die eindeutige Bestimmung des Steuerschuldentstehungsortes. Bisher herrschte Unsicherheit, wenn eine Firma die Zollerklärung in einem anderen EU-Land einreichte, die Ware aber in Deutschland verzollt wurde. Jetzt gilt ein klares Prinzip: Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht in Deutschland, wenn die Ware einem deutschen Zollamt vorgeführt wird – unabhängig vom Ort der elektronischen Zollanmeldung.

Die Steuerschuld entsteht am deutschen Gestellungsort, also wo die Ware dem Zoll präsentiert wird. Bei von der Vorführpflicht befreiten Waren ist es der Ort, an dem sich die Ware bei Annahme der Zollanmeldung in Deutschland befindet. Die Verantwortung für die Festsetzung und Erhebung der Steuer liegt ausschließlich beim zuständigen deutschen Hauptzollamt. Diese Klarstellung kommt besonders Unternehmen ohne deutschen Sitz zugute, die CCI für Importe nutzen.

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Neue Verfahrensregeln für mehr Digitalisierung

Neben der örtlichen Klärung führt das Gesetz vereinfachte Verfahren ein. Eine in einem anderen Mitgliedstaat eingereichte Zentralanmeldung gilt unter bestimmten Bedingungen nun automatisch auch als Steueranmeldung in Deutschland. Voraussetzung ist, dass sie an die deutsche Zollverwaltung übermittelt wird, alle steuerrelevanten Daten enthält und das Unternehmen über ein deutsches Aufschubkonto für Einfuhrumsatzsteuer verfügt.

Ein weiterer Schritt ist die verpflichtende elektronische Kommunikation. Steuerbescheide und andere behördliche Mitteilungen zur Einfuhrumsatzsteuer werden künftig digital zugestellt oder zum Abruf bereitgestellt. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie diese Nachrichten über offizielle Portale wie ELSTER oder BZSt empfangen und verarbeiten können. Diese Pflicht zur Digitalisierung erfordert eine Anpassung interner Workflows, um Fristen einzuhalten.

Strategische Bedeutung für den EU-Binnenmarkt

Die Einführung von § 21b UStG ist mehr als eine technische Steuerkorrektur. Sie ist ein strategischer Baustein zur Stärkung des EU-Zollsystems. Indem Deutschland einen verlässlichen Rechtsrahmen für CCI schafft, nutzt es eine der größten Vereinfachungen des Unionszollkodex voll aus. Das CCI-Verfahren ermöglicht es international tätigen Konzernen, ihre Zollexpertise und IT-Systeme an einem Standort zu bündeln – das spart Kosten und steigert die Effizienz.

Die neue Rechtssicherheit macht Deutschland als Logistikdrehscheibe attraktiver. Sie verringert das Risiko von Steuerstreitigkeiten und erleichtert internationalen Unternehmen die Compliance. Der reibungslose Warenfluss wird unterstützt, da aufwendige Transitverfahren entfallen können, die früher die Lücke zwischen Anmeldungs- und Vorführzollamt schließen mussten. Für die Wirtschaft bedeutet das geringere Verwaltungskosten, schnellere Abfertigungszeiten und stabilere Lieferketten.

Umsetzung und nächste Schritte für Unternehmen

Das Gesetz ist in Kraft, nun geht es an die praktische Umsetzung. Die technische Grundlage für CCI in Deutschland wird über das ATLAS-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) geschaffen. Das entscheidende Update, ATLAS-Release 10.2, das die Zentrale Abfertigung für Importe ermöglicht, soll am 28. Februar 2026 live gehen.

Unternehmen, die das vereinfachte Verfahren nutzen wollen, benötigen eine AEO-Zertifizierung (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) und müssen eine spezielle CCI-Erlaubnis beantragen. Die zwingende Voraussetzung für den neuen Steuerprozess ist ein deutsches Aufschubkonto für Einfuhrumsatzsteuer. Nur dann gilt die Zollanmeldung auch als Steuererklärung. Firmen sollten jetzt mit ihren Zolldienstleistern und Software-Anbietern klären, ob ihre Systeme fit für die neuen Anforderungen sind. Die kommenden Monate sind entscheidend, um die Prozesse anzupassen und die Vorteile des vereinfachten Zoll- und Steuerumfelds voll auszuschöpfen.

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