Regeln, Arbeitsschutz

Neue Regeln für Arbeitsschutz: Digital und schärfer

28.12.2025 - 20:51:12

Ab 2026 gelten in Deutschland strengere Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung bei Infektionsrisiken. Die Reform kombiniert eine aktualisierte DGUV Vorschrift 2 mit neuen Technischen Regeln.

Berlin, 28. Dezember 2025 – Drei Tage vor Jahreswechsel stehen Unternehmen unter Druck: Ab dem 1. Januar 2026 treten verschärfte Regeln für den betrieblichen Infektionsschutz in Kraft. Kernstück ist eine umfassende Reform der Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe. Sie vereint die novellierte DGUV Vorschrift 2 mit der überarbeiteten Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250). Die Neuerungen bringen mehr digitale Möglichkeiten, aber auch strengere Dokumentationspflichten für Arbeitgeber.

Die spürbarste Änderung für kleine und mittlere Unternehmen betrifft die DGUV Vorschrift 2. Sie regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Die Schwelle für die sogenannte Regelbetreuung wird angehoben. Künftig können Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (bisher 10) das flexiblere Unternehmermodell wählen – vorausgesetzt, der Chef absolviert eine entsprechende Unterweisung.

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Diese Änderung erfordert sofortiges Handeln. Betriebe, die in diese neue Kategorie fallen, müssen ihre Wahl des Betreuungsmodells aktiv ihrer Berufsgenossenschaft digital melden. Ein Unterlassen könnte als Verstoß gewertet werden. Ziel der Anpassung ist es, Bürokratie abzubauen, ohne den Schutz der Mitarbeiter zu schwächen.

Erstmals wird zudem die Telemedizin offiziell in die arbeitsmedizinische Betreuung integriert. Ein definierter Teil der erforderlichen Betreuungsstunden darf künftig per Videosprechstunde erbracht werden. Experten zufolge beschleunigt dies die Beurteilung von Infektionsrisiken, besonders in dezentralen Teams.

TRBA 250: Schärfere Vorgaben für Infektionsschutz

Die inhaltlichen Neuerungen für die Gefährdungsbeurteilung liefert die überarbeitete TRBA 250 vom November 2025. Die technische Regel, besonders relevant für Gesundheits- und Sozialwesen, verschärft die Vorgaben zur Prävention von Nadelstichverletzungen und der Exposition gegenüber Bioaerosolen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss nun explizit die Substitutionsprüfung für spitze und scharfe Medizinprodukte dokumentieren. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass sie den Einsatz sicherheitsoptimierter Instrumente geprüft haben. Wird ein Infektionsrisiko identifiziert – etwa durch blutübertragene Erreger oder Aerosole – müssen umgehend Schutzmaßnahmen folgen.

Für die allgemeine Industrie gilt die TRBA 250 zunehmend als „Stand der Technik“, besonders im Hinblick auf die Atemhygiene nach der Pandemie. Sicherheitsfachkräfte sollten ihre Gefährdungsbeurteilungen umgehend anpassen, denn die Vermutungswirkung gilt nur bei Einhaltung dieser spezifischen Regeln.

Digitale Meldepflichten: Dokumentation wird audit-sicher

Der Begriff „Meldevorgaben“ in den neuen Regeln zielt vor allem auf die Dokumentation und Meldung des Gefährdungsbeurteilungs-Status. Ab 2026 werden die Berufsgenossenschaften voraussichtlich die digitale Übermittlung von Sicherheitsdaten forcieren.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
* Elektronische Meldung des Betreuungsstatus: Betriebe, die aufgrund der neuen 20-Beschäftigten-Grenze ihr Modell wechseln, müssen dies digital anzeigen.
* Unfallmeldung: Der aktualisierte Rahmen der Biostoffverordnung (BioStoffV) unterstreicht die Pflicht, Unfälle mit biologischen Arbeitsstoffen (z.B. schwere Schnitte mit kontaminiertem Werkzeug) unverzüglich den Behörden zu melden.
* Überwachung von Berufskrankheiten: Mit der Erweiterung der Berufskrankheiten-Liste im April 2025 wurden die Meldewege für Verdachtsfälle beruflich erworbener Infektionen vereinheitlicht. Die interne Dokumentation muss mit den neuen digitalen Formaten (z.B. dem UV-Meldeverfahren) kompatibel sein.

Berater warnen: Eine „passive“ Gefährdungsbeurteilung reicht nicht mehr. Die Dokumentation muss „audit-sicher“ und auf Abruf digital übermittelbar sein.

Gemischte Reaktionen aus der Wirtschaft

Die Wirtschaft reagiert gespalten. Verbände kleiner Betriebe begrüßen die Anhebung der Grenze auf 20 Mitarbeiter als „längst überfällige Bürokratieentlastung“. Die Möglichkeit, Unterweisungen und Beratungen digital durchzuführen, wird als großer Kostenvorteil gewertet.

Sicherheitsexperten mahnen jedoch: „Weniger Bürokratie bedeutet nicht weniger Sicherheit.“ Im Unternehmermodell lastet die Verantwortung für eine korrekte Gefährdungsbeurteilung noch stärker auf den Schultern des Arbeitgebers. „Die Gefahr besteht, dass Kleinunternehmer die Komplexität des Infektionsschutzes unterschätzen“, so ein Sprecher einer führenden Zertifizierungsstelle. „Die neue Meldepflicht für das Betreuungsmodell ist zweischneidig: Sie gibt Freiheit, schafft aber auch einen dokumentierten Verantwortungsweg.“

Im Gesundheitssektor werden die verschärften TRBA-250-Vorgaben als notwendige Anpassung an die sich wandelnde Infektionslage gesehen. Klinikverwaltungen arbeiten Berichten zufolge über die Feiertage daran, ihre Hygienepläne bis zum Jahresstart an die neuen Standards anzupassen.

Ausblick: Digitalisierung geht weiter

Für das erste Quartal 2026 sind weitere Schritte absehbar. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat signalisiert, dass die Digitalisierung des Arbeitsschutzes vorangetrieben wird. Eine mögliche Integration von Gefährdungsbeurteilungs-Datenbanken – ähnlich dem Zentralen Stoffdatenregister (ZSR) für Gefahrstoffe – für biologische Arbeitsstoffe wird für Ende 2026 diskutiert.

Die Priorität für alle Arbeitgeber ist jetzt klar: Bis zum 1. Januar muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft sein. Betriebe müssen ihr Betreuungsmodell unter den neuen Schwellenwerten wählen und sicherstellen, dass ihre Infektionsschutzmaßnahmen den aktualisierten Technischen Regeln entsprechen. Unkenntnis der neuen „Meldevorgaben“ wird im kommenden Prüfzyklus kein akzeptables Argument sein.

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