Mutterschutz-Reform, Regeln

Mutterschutz-Reform: Ab 2026 gelten neue Regeln für Fehlgeburten

29.12.2025 - 12:51:12

Ab dem 1. Januar 2026 endet die Übergangsfrist für den gestuften Mutterschutz nach Fehlgeburten. Für Arbeitgeber und Krankenkassen beginnt damit die vollständige Integration der Schutzregeln in die regulären Meldeverfahren. Die Reform schließt eine lange bestehende Lücke im Arbeitsrecht.

BERLIN – Mit dem Jahreswechsel tritt ein zentraler Teil der Mutterschutzreform in Kraft. Die seit Juni 2025 geltenden Übergangsregelungen für den Nachweis von Fehlgeburten laufen aus. Ab Januar müssen Ärzte standardisierte Formulare der Krankenkassen verwenden. Dieser administrative Schritt vollendet die Umsetzung des Gesetzespakets, das Frauen nach einer Fehlgeburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erstmals einen Anspruch auf Mutterschutz und erweiterten Kündigungsschutz gewährt.

Für Personalabteilungen und betroffene Arbeitnehmerinnen bringt das neue Jahr damit Planungssicherheit. Die sechsmonatige Phase mit provisorischen Bescheinigungen ist beendet. Die Reform, die von Regierung und Opposition gleichermaßen als „Meilenstein“ gefeiert wurde, schafft rechtliche Klarheit, wo früher ein Schutzvakuum herrschte.

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Seit dem Inkrafttreten des Mutterschutzanpassungsgesetzes im Juni 2025 galten Übergangsregeln. Ärzte stellten vorläufige Bescheinigungen aus. Diese Praxis endet am 31. Dezember 2025, wie aktuelle Hinweise großer Krankenkassen wie der Techniker Krankenkasse bestätigen.

Ab dem 1. Januar wird der Nachweis einer Fehlgeburt ab der 13. Woche in das standardisierte „Vordruckmuster 9“ integriert. Dieses Formular wurde um entsprechende Felder erweitert. Die Änderung ist mehr als Bürokratie: Sie soll das Umlageverfahren U2 vereinfachen, über das Arbeitgeber den Mutterschutzlohn erstattet bekommen.

Das Datum der Fehlgeburt wird künftig elektronisch im Feld für den „voraussichtlichen Entbindungstermin“ übermittelt. Für Beschäftigte bedeutet das standardisierte Verfahren mehr Datenschutz und Rechtssicherheit. Die Diagnose wird über etablierte, sichere Kanäle abgewickelt – nicht mehr über individuelle Bescheinigungen.

Das Herzstück der Reform: Gestufter Schutz ab der 13. Woche

Kern der Reform ist der gestufte Mutterschutz. Vor Juni 2025 zog das Gesetz eine strikte Grenze bei der 24. Schwangerschaftswoche. Ein Verlust der Schwangerschaft davor galt rechtlich als Fehlgeburt und löste keine Mutterschutzansprüche aus. Betroffene Frauen mussten sich mit normaler Krankschreibung begnügen, die weniger Kündigungsschutz bietet.

Das nun vollständig umgesetzte Gesetz, ursprünglich ein Entwurf der Unionsfraktion, etabliert ein abgestuftes System. Es erkennt die physische und psychische Belastung eines frühen Schwangerschaftsverlusts an.

Der Schutz ist jetzt wie folgt gestaffelt:
* Ab der 13. Schwangerschaftswoche: Eine Schutzfrist von zwei Wochen.
* Ab der 17. Schwangerschaftswoche: Eine Schutzfrist von sechs Wochen.
* Ab der 20. Schwangerschaftswoche: Eine Schutzfrist von acht Wochen.

In diesen Fristen gilt ein Beschäftigungsverbot. Für die frühen Stadien (13. bis 16. Woche) enthält das Gesetz jedoch eine Öffnungsklausel. Betroffene Frauen können auf die Einhaltung des Verbots verzichten, wenn sie ausdrücklich erklären, arbeiten zu wollen. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar.

Verlängerter Kündigungsschutz: Mehr Sicherheit für Betroffene

Die wohl wichtigste Neuerung für die betriebliche Praxis ist die Ausweitung des besonderen Kündigungsschutzes. Bisher endete dieser Schutz bei einer Fehlgeburt vor der 24. Woche meist sofort – es sei denn, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag vor.

Die Reform von 2025 hat diese Lage grundlegend verändert. Der besondere Kündigungsschutz gilt nun ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt für volle vier Monate, sofern die Schwangerschaft die 12. Woche überschritten hatte. Damit nähert sich der Schutz dem von Totgeburten oder Lebendgeburten an.

Rechtsexperten weisen auf die neue Verantwortung der Arbeitgeber hin. Jede Kündigung in dieser viermonatigen Schonfrist ist unwirksam, es sei denn, die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz stimmt zu. Eine solche Zustimmung wird nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben – etwa bei Insolvenz oder schwerem Fehlverhalten.

Der ab Januar 2026 gültige „Vordruckmuster 9“ dient als verbindlicher Nachweis für den Beginn dieser Schonfrist. Arbeitgeber müssen ihre HR-Systeme entsprechend aktualisieren, um kostspielige Kündigungsschutzklagen zu vermeiden.

Das müssen Arbeitgeber und Personalabteilungen jetzt beachten

Der Wechsel zu den neuen Meldestandards erfordert schnelles Handeln in den Personal- und Lohnbuchhaltungsabteilungen. Die im Dezember 2025 finalisierten Verwaltungsrichtlinien verlangen, dass die Gehaltssoftware auf die neuen Meldecodes für das Formular 9 vorbereitet ist.

Die zentralen Punkte für die Compliance in den kommenden Wochen:
1. Überprüfung der Bescheinigungen: Ab dem 1. Januar ist mit dem standardisierten Formular 9 zu rechnen, nicht mehr mit informellen Schreiben oder Übergangsbescheinigungen.
2. Erstattungsansprüche: Das aktualisierte U2-Verfahren ermöglicht die 100-prozentige Erstattung des während der Schutzfristen gezahlten Mutterschutzlohns. Die korrekte Codierung des „Fehlgeburtsdatums“ ist für die Genehmigung durch die Krankenkasse entscheidend.
3. Sensibilisierung der Führungskräfte: Da Fehlgeburten nun rechtlich als Mutterschutzfall anerkannt sind, empfehlen Experten, Schulungen für Führungskräfte anzupassen. Der Umgang mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz oder der Meldung einer Fehlgeburt erfordert eine sensible Herangehensweise, die den Traueraspekt berücksichtigt.

„Die Unklarheiten der Übergangsphase sind vorbei“, kommentiert der Berufsverband der Frauenärzte (BVF). „Arbeitgeber und Beschäftigte haben jetzt ein klares, bundeseinheitliches Dokument, das die Kette aus Schutz und Erstattung in Gang setzt.“

Blick nach vorn: Wird der Schutz auf Selbstständige ausgeweitet?

Mit der vollständigen Umsetzung der Reform für Arbeitnehmerinnen ist das Thema Familienpolitik jedoch nicht vom Tisch. Vertreter aus dem Bundesfamilienministerium und Interessenverbände deuten bereits die nächste Debatte an: die Situation selbstständiger Frauen.

Die aktuellen Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen. Selbstständige, die eine Fehlgeburt erleiden, haben bisher keinen Anspruch auf vergleichbare finanzielle Absicherung oder gesetzliche Ruhezeiten. Beobachter rechnen damit, dass diese Lücke im Laufe des Jahres 2026 in den Fokus des Bundestags rücken könnte.

Vorerst steht für deutsche Unternehmen die reibungslose Umstellung zum 1. Januar im Mittelpunkt. Mit den neuen Formularen und Software-Updates ist der Rechtsrahmen nun vollständig. Er stellt sicher, dass der Arbeitsplatz auch in Zeiten persönlichen Verlusts ein geschützter Raum bleibt.

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