Milliarden-Deal, Lehrstück

MAN 2030+: Ein Milliarden-Deal als Lehrstück für Europa-Betriebsräte

18.01.2026 - 12:39:12

Die Ankündigung des „MAN 2030+“-Programms mit milliardenschweren Investitionen und Jobgarantien zeigt, wie entscheidend die Informationspflichten des Europa-Betriebsrats nach deutschem Recht sind. Der Deal bei MAN Truck & Bus SE ist ein Musterbeispiel für funktionierende Mitbestimmung in einer Europäischen Gesellschaft (SE).

Am 15. Januar 2026 schloss MAN Truck & Bus SE ein wegweisendes Abkommen mit Betriebsrat und IG Metall. Der Konzern will bis 2030 rund eine Milliarde Euro in seine deutschen Produktionsstandorte investieren. Im Gegenzug gilt ein umfassender Kündigungsschutz für die Belegschaft bis mindestens Ende 2035. Gleichzeitig plant MAN Kosteneinsparungen von etwa 900 Millionen Euro bis 2028. Vorstandschef Alexander Vlaskamp sprach von einem Ausgleich zwischen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungssicherung.

Für Arbeitsrechtler liegt die eigentliche Bedeutung jedoch woanders: Die Einigung ist ein Paradebeispiel für die praktische Anwendung des § 30 SEBG (SE-Beteiligungsgesetz). Diese Vorschrift verpflichtet den Europa-Betriebsrat einer SE, die nationalen Belegschaftsvertreter – und im Zweifel sogar die Mitarbeiter direkt – über europäische Beratungsverfahren zu informieren. Bei MAN sorgte dieser Mechanismus für Transparenz bei zentralen Zukunftsthemen wie dem TRATON Modular System (TMS) und der Batterieproduktion.

Die Informationskette nach § 30 SEBG: Vom Vorstand in die Werkshallen

Der § 30 SEBG schreibt eine verbindliche Informationskette vor. Der Europa-Betriebsrat muss die Inhalte und Ergebnisse seiner Konsultationen mit der Konzernspitze an die nationalen Gesamt- oder Konzernbetriebsräte weiterleiten. So bleibt der Dialog auf Europa-Ebene kein „Blackbox“-Prozess.

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Besonders wichtig ist eine Klausel im zweiten Satz der Norm: Gibt es in einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung keine Arbeitnehmervertretung, muss der SE-Betriebsrat die Mitarbeiter direkt informieren. Diese Sicherheitsvorkehrung stellt sicher, dass bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen – wie den geplanten MAN-Investitionen in Osteuropa – niemand im Unklaren bleibt. Im Fall MAN 2030+ bedeutet das: Der SE-Betriebsrat trägt die Verantwortung, dass die Details der Jobgarantien und Sparmaßnahmen korrekt bei allen Beteiligten ankommen.

Warum direkte Information Vertrauen schafft

Die praktische Relevanz dieser Pflichten wächst mit der internationalen Verflechtung der Konzerne. Ohne einen funktionierenden Informationsfluss drohen Gerüchte und Misstrauen. MAN setzt hier auf Transparenz: Die geplanten Personalanpassungen von etwa 2.300 Stellen in zehn Jahren sollen vor allem über demografischen Wandel und natürliche Fluktuation erreicht werden. Genau diese Art von Details – die gesamte Perspektive, nicht nur die Schlagzeile „Stellenabbau“ – soll § 30 SEBG an die Belegschaft vermitteln. Das Gesetz wirkt so als Stabilisator und Vertrauensgarant.

Kontrast zum „Empty SE“: Das Privileg eines etablierten Gremiums

Die Bedeutung eines handlungsfähigen SE-Betriebsrats wird durch aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unterstrichen. Die Richter haben in einer Reihe von Entscheidungen Ende 2024 klargestellt: Wird eine SE zunächst ohne Beschäftigte gegründet (sogenannte „Vorrats-SE“ oder „Shelf SE“) und das Beteiligungsverfahren übergangen, lässt es sich später nicht einfach nachholen. Betroffene Belegschaften haben dann oft schwächere Informationsrechte.

Dieser Hintergrund hebt den Fall MAN noch deutlicher hervor. Hier existiert ein etabliertes, anerkanntes Gremium mit vollen Rechten und Pflichten. Der milliardenschwere Pakt zeigt, was ein solcher Betriebsrat aushandeln kann – und unterstreicht gleichzeitig seine Verantwortung, die Ergebnisse an die Basis zu kommunizieren.

Ausblick: Transparenz als Schlüssel für den Wandel

Die Umsetzung des MAN-Programms wird 2026 zur Nagelprobe für den § 30 SEBG. Mit dem Start der Investitionen und den beginnenden Personalanpassungen muss der Europa-Betriebsrat den Informationsfluss aufrechterhalten. Jede neue Phase – ob Aufbau von Batteriefabriken oder Umstrukturierung der F&E – wird weitere Konsultationen auslösen, deren Ergebnisse wiederum weitergegeben werden müssen.

Für die rund 300 Europäischen Gesellschaften mit Sitz in Deutschland sendet die Woche eine klare Botschaft: Der SE-Betriebsrat ist kein Papiertiger. Bei großen Transformationen aktiviert § 30 SEBG einen verbindlichen Kommunikationskanal. Unternehmen, die diesen Prozess unterstützen, werden den Wandel wohl smoother bewältigen als jene, die Informationspflichten als Formalie behandeln. Wie der MAN-Fall beweist, ist ein effektiver Informationsfluss mehr als eine gesetzliche Pflicht – er ist die Grundlage für langfristigen Arbeitsfrieden und die Akzeptanz strategischer Entscheidungen in der Belegschaft.

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