Lieferkettengesetz: Berichtspflicht fällt – Sorgfaltspflicht bleibt
31.12.2025 - 21:52:12Die nationale Meldepflicht für Sorgfaltsberichte nach dem Lieferkettengesetz ist entfallen. Die zentralen Sorgfaltspflichten für Unternehmen gelten jedoch weiterhin unverändert.
Tausende deutsche Unternehmen atmen auf: Eine zentrale Berichtspflicht des Lieferkettengesetzes ist rückwirkend gestrichen worden. Der für heute erwartete Stichtag ist damit gegenstandslos.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat bestätigt, dass die Meldepflicht für Sorgfaltsberichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entfällt. Eine entsprechende Änderung des Gesetzes wurde vom Bundeskabinett bereits im September auf den Weg gebracht und wirkt rückwirkend zum 1. Januar 2023. Das elektronische Meldeportal ist seit Oktober geschlossen.
Bis in den Herbst hinein galt der 31. Dezember 2025 als letzter Tag einer „sanktionsfreien“ Frist. Unternehmen konnten ihre Berichte für 2023 und 2024 nachreichen, ohne Strafen fürchten zu müssen. Diese Übergangsregelung sollte bis zum Start der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) gelten.
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Doch die Politik drehte das Rad zurück. Im Zuge der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung wurde die nationale Berichtspflicht als überflüssige Doppelung eingestuft. Viele der betroffenen Firmen müssen ohnehin schon nach der CSRD berichten. Seit dem 1. Oktober prüft die BAFA deshalb keine Berichtseingänge mehr und hat das Portal deaktiviert.
„Die Behörde hat erkannt, dass die parallele Existenz von LkSG- und CSRD-Berichten unnötige administrative Reibung erzeugt“, kommentiert eine Compliance-Expertin einer Berliner Kanzlei. „Durch den Wegfall der Berichtspflicht können sich die Ressourcen nun auf die eigentlichen Sorgfaltsprozesse konzentrieren.“
Doch Vorsicht: Die Abschaffung der Berichtspflicht ist kein Freifahrtschein. Die zentralen Sorgfaltspflichten des Gesetzes gelten unverändert weiter. Unternehmen müssen weiterhin Risikoanalysen in ihren Lieferketten durchführen, ein Risikomanagement unterhalten und bei Verstößen von Zulieferern unverzüglich handeln. Auch Beschwerdemechanismen für Whistleblower sind verpflichtend.
Die BAFA behält sich vor, substantielle Verstöße gegen diese Pflichten zu ahnden. Allerdings will die Behörde nach eigenen Angaben restriktiv vorgehen und Bußgelder nur bei schwerwiegenden Verstößen verhängen. Für das reine Unterlassen der Berichterstattung wird es hingegen keine Sanktionen mehr geben.
Mit dem Jahreswechsel rückt der europäische Rechtsrahmen vollends in den Fokus. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzt den nationalen Meldeweg. Ab dem Geschäftsjahr 2026 werden betroffene Unternehmen ihre Lieferketten-Offenlegungen in ihre Managementberichte integrieren.
Dieser Schritt bereitet den Weg für die noch umfassendere EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht (CSDDD), die bis Mitte 2027 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Abschaffung des LkSG-Berichts gilt als Vorbereitung, um diese sich überlappenden Regime reibungsloser zu verzahnen.
Für die Wirtschaft bedeutet der heutige Tag eine unerwartete Erleichterung. Stressiges Nachreichen von Dokumenten entfällt. Die „sanktionsfreie“ Frist ist nicht einfach abgelaufen – sie wurde dauerhaft ausgesetzt.
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