Kurzarbeit: Neue Regeln ab 2026 bringen geteilte Bezugsdauern
03.01.2026 - 05:02:12Ab sofort gilt für neue Anträge auf Kurzarbeitergeld wieder die reguläre Höchstdauer von zwölf Monaten. Für Unternehmen, die bereits in der Förderung stecken, bleibt es bei einer Übergangsfrist.
Seit dem 1. Januar 2026 hat sich die Rechtslage für das Kurzarbeitergeld grundlegend geändert. Während der Corona-Pandemie und der Energiekrise waren die Bezugszeiten auf bis zu 24 Monate ausgeweitet worden. Jetzt kehrt die Bundesregierung zur Normalität zurück – allerdings mit einer wichtigen Ausnahme für bestehende Fälle. Diese Spaltung der Regeln stellt Personalabteilungen vor neue Herausforderungen bei der Personalplanung.
Neue Anträge: Rückkehr zur Zwölf-Monats-Grenze
Für alle Unternehmen, die ab dem Jahreswechsel erstmals Kurzarbeitergeld beantragen oder nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten neu starten, gilt wieder die gesetzliche Standardfrist. Die maximale Bezugsdauer beträgt damit zwölf Monate.
Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt: Diese Rückkehr zur Vorkrisen-Regelung signalisiert das offizielle Ende des arbeitsmarktpolitischen Notfallmodus. Für die Praxis bedeutet das eine deutlich kürzere Planungssicherheit. Beginnt ein Betrieb die Kurzarbeit im Januar 2026, endet der Anspruch spätestens im Dezember desselben Jahres – es sei denn, der Gesetzgeber greift erneut ein.
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Übergangsregelung: Bestandsschutz für laufende Fälle
Doch was passiert mit Firmen, die schon mitten in einem Kurzarbeitsprozess stecken? Hier greift eine Übergangsregelung, die im Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2026 bereits Kurzarbeitergeld bezogen, können unter bestimmten Bedingungen die verlängerte Höchstdauer von 24 Monaten voll ausschöpfen.
Diese Ausnahme ist jedoch streng befristet: Spätestens am 31. Dezember 2026 läuft auch für diese Fälle jeder Anspruch aus. Branchenverbände wie Handwerk BW weisen darauf hin, dass diese Regelung vor allem betroffenen Sektoren wie der Automobilzulieferindustrie oder Teilen des Baugewerbes Planungssicherheit geben soll.
Die zentralen Bedingungen der Bestandsschutzklausel:
* Berechtigung: Gilt nur für Betriebe, die vor dem 1. Januar 2026 bereits Kurzarbeitergeld erhielten.
* Höchstdauer: Maximal 24 Monate insgesamt, jedoch kein Bezug über den 31. Dezember 2026 hinaus.
* Unterbrechung: Wird die Kurzarbeit für drei Monate oder länger pausiert, gilt jeder Folgeantrag als „neu“ – dann greift die Zwölf-Monats-Grenze.
Strategische Absicht: Anreiz zur Restrukturierung
Hinter der geteilten Regelung steckt eine politische Abwägung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betont, die dauerhafte Verlängerung auf 24 Monate sei weder finanzierbar noch arbeitsmarktpolitisch sinnvoll. Die Rückkehr zur Norm sei notwendig.
Gleichzeitig soll der Bestandsschutz existenzielle Härten für noch angeschlagene Unternehmen verhindern. Arbeitsmarktexperten sehen in der dualen Regelung einen klaren Anreiz: Firmen sollen ihre Anpassungsprozesse beschleunigen, statt sich dauerhaft auf Lohnsubventionen zu stützen. Die Uhr tickt – besonders für diejenigen, die seit 2024 durchgängig in Kurzarbeit sind.
Was Personalverantwortliche jetzt beachten müssen
Für HR-Abteilungen ist eine genaue Prüfung der betrieblichen Situation entscheidend. Die Weichen für 2026 sind gestellt.
- Für laufende Fälle: Der individuelle „Startpunkt“ der Kurzarbeit muss identifiziert werden. Wie viele Monate der 24-monatigen Gesamtdauer sind bereits verbraucht? Eine Planung über den 31. Dezember 2026 hinaus ist ausgeschlossen.
- Für geplante Fälle: Jede neue Kurzarbeit muss sich im engen Zeitkorsett von zwölf Monaten bewegen. Das erhöht den Druck, vorübergehende Auftragslücken schnell zu überbrücken oder sich notfalls strukturell neu aufzustellen.
Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld selbst bleiben unverändert. Nach wie vor muss ein erheblicher Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent bei mindestens einem Drittig der Belegschaft nachgewiesen werden. Die Anrechnung von Minusstunden bleibt verpflichtend. Kurzarbeit ist und bleibt ein Instrument der letzten Reserve.
Ausblick: Normalisierung bis 2027
Experten rechnen damit, dass die neuen Regeln im ersten Halbjahr 2026 eine Art Filterwirkung entfalten werden. Gesunde Unternehmen werden die Kurzarbeit beenden, während andere vor harten Entscheidungen stehen könnten.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar: Sofern keine neue schwere Wirtschaftskrise eintritt, bleibt die Zwölf-Monats-Regel der neue Standard. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt dann auch die letzte Übergangsregelung. Das System ist dann für alle Unternehmen wieder auf die einheitliche Höchstdauer von zwölf Monaten vereinheitlicht.
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