Kinderkrankengeld 2026: Mehr Tage für Eltern, klare Regeln für Arztbesuche
09.01.2026 - 15:13:13Deutschlands Arbeitswelt startet mit neuen Regeln ins Jahr 2026: Das erweiterte Kinderkrankengeld bleibt erhalten, während die Bedingungen für bezahlte Arztbesuche streng bleiben. Ein Überblick für Arbeitnehmer und Familien.
Während der erste Wintereinbruch 2026 für Verkehrschaos sorgt, treten wichtige arbeitsrechtliche Änderungen in Kraft. Die Bundesregierung hat die pandemiebedingten Erleichterungen für berufstätige Eltern verlängert. Gleichzeitig gelten für Arzttermine und Wegeregelungen weiterhin klare, enge Vorgaben. Ein Spagat zwischen Familienfreundlichkeit und Produktivität.
Kinderkrankengeld: Dauerhafte Erleichterung für Eltern?
Die wichtigste Neuerung betrifft das Kinderkrankengeld. Die im August 2025 beschlossene Ausweitung gilt nun für das gesamte Jahr 2026. Damit entfällt die Unsicherheit vieler Familien. Die Regelungen im Detail:
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- Pro Elternteil: Jeder Elternteil hat Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind (zuvor: 10 Tage).
- Alleinerziehende: Sie können 30 Tage pro Kind in Anspruch nehmen (zuvor: 20 Tage).
- Maximalgrenze: Bei mehreren Kindern liegt die Obergrenze bei 35 Tagen pro Elternteil bzw. 70 Tagen für Alleinerziehende.
Hintergrund ist das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“. Ohne diese Verlängerung wären die Ansprüche zum Jahreswechsel wieder auf das Vorkrisenniveau gesunken. Eine Rückkehr zur alten Regelung war politisch nicht durchsetzbar.
Sonderfall: Wenn das Kind ins Krankenhaus muss
Eine entscheidende Verbesserung betrifft Klinikaufenthalte. Muss ein Elternteil sein Kind stationär begleiten, gilt für die Dauer des Aufenthalts keine zeitliche Begrenzung mehr für den Anspruch auf Kinderkrankengeld. Diese Regelung gilt vor allem für Kinder unter zwölf Jahren oder mit Behinderung. Sie verhindert, dass die regulären Kinderkrankentage für lange Krankenhausaufenthalte aufgebraucht werden.
Arztbesuch in der Arbeitszeit: Wann zahlt der Chef?
Anders sieht es bei Arztterminen für Arbeitnehmer selbst aus. Hier bleibt der Gesetzgeber restriktiv. Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewährt Lohnfortzahlung nur bei Verhinderung aus „persönlichen Gründen“ für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Doch was heißt das konkret?
Ein Arztbesuch begründet nur dann einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er medizinisch notwendig ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden kann. Routineuntersuchungen oder Vorsorgetermine zählen in der Regel nicht dazu.
Wann ist ein Termin „notwendig“?
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht definieren das so: Ein Anspruch besteht vor allem bei:
* Akuten Notfällen wie plötzlichen starken Schmerzen oder Verletzungen.
* Vom Arzt zwingend vorgegebenen Terminen, etwa für Blutabnahmen zu einer bestimmten Uhrzeit oder Dialyse.
* Untersuchungen, für die der Arzt keine anderen Sprechzeiten anbietet. Die Beweislast liegt hier beim Arbeitnehmer.
Vorsicht ist geboten: § 616 BGB ist abdingbares Recht. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen ist diese Klausel ausgeschlossen. Dann müssen Arbeitnehmer für solche Termine Überstunden abbauen oder unbezahlten Urlaub nehmen – es sei denn, sie sind selbst arbeitsunfähig.
Entlastung durch die Telefonkrankschreibung
Seit Juli 2024 etabliert ist die dauerhafte Telefonkrankschreibung. Sie entlastet Praxen und Arbeitnehmer. Bei bekannten Patienten kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu fünf Tage telefonisch ausgestellt werden. Das reduziert Arztbesuche, die nur dem Papierkram dienen, und spart Wegezeit.
Winterchaos 2026: Wer trägt das Wegerisiko?
Der aktuelle Schnee und Glatteis wirft die alte Frage auf: Wer haftet, wenn man wegen des Wetters nicht zur Arbeit kommt? Die Antwort ist für viele unbefriedigend: grundsätzlich der Arbeitnehmer.
Das Wegerisiko liegt bei den Beschäftigten. Allgemeine Verkehrshindernisse wie ausgefallene Züge oder gesperrte Straßen gelten nicht als „persönlicher Verhinderungsgrund“ nach § 616 BGB. Die Konsequenzen:
* Für die versäumte Zeit besteht kein Anspruch auf Vergütung.
* Eine Abmahnung ist unzulässig, wenn die Verspätung unvermeidbar war.
* Ausnahmen gelten nur, wenn ein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht.
Eine Ausnahme könnte ein plötzlicher, unvorhersehbarer Defekt am eigenen Fahrzeug sein. Der großflächige „Winterchaos“ ist jedoch kein Entschuldigungsgrund für Lohnfortzahlung.
Analyse: Ein wirtschaftlicher Kompromiss
Die Verlängerung des Kinderkrankengeldes ist ein Zugeständnis an die Lebensrealität vieler Familien. Sie soll helfen, Beruf und Familie besser zu vereinbaren und „graue“ Fehlzeiten zu reduzieren – wenn Eltern sich selbst krankmelden, um ihr Kind zu betreuen.
Für Arbeitgeber bietet die klare Regelung Planungssicherheit für 2026. Die strikte Handhabung bei Arztbesuchen und beim Wegerisiko unterstreicht jedoch weiterhin den Fokus auf Produktivität. Die Botschaft des Gesetzgebers ist klar: Es gibt großzügige Unterstützung für die Kinderbetreuung, aber klare Grenzen bei individuellen Terminen und der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes.
Was kommt nach 2026?
Die aktuelle Regelung zum Kinderkrankengeld läuft am 31. Dezember 2026 aus. Experten rechnen gegen Jahresende mit einer erneuten politischen Debatte über eine dauerhafte Lösung. Zudem werden weitere Gerichtsurteile zum Thema mobiles Arbeiten und Krankmeldung erwartet.
Bis dahin gilt der Rat an alle Arbeitnehmer: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf einen Ausschluss des § 616 BGB. Das kann gerade bei winterlichen Verkehrsproblemen unangenehme Überraschungen bei der Gehaltsabrechnung verhindern.
Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und stellt keine Rechtsberatung dar. Individuelle Ansprüche können von Arbeitsvertrag und Tarifvertrag abhängen.
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