Investitionsabzugsbetrag, Regeln

Investitionsabzugsbetrag: Klare Regeln für Personengesellschaften, Risiko für GmbH

03.01.2026 - 11:52:12

Für den Investitionsabzugsbetrag gilt 2026 klare Rechtssicherheit: Ein Übertrag auf Personengesellschaften ist steuerneutral, während die Übertragung auf eine GmbH als riskant eingestuft wird.

Für den steuerlichen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gelten 2026 klare Regeln: Der Übertrag auf eine Personengesellschaft ist möglich, der auf eine GmbH bleibt riskant. Das schafft Planungssicherheit für den Mittelstand.

Berlin. Zu Jahresbeginn erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Klarheit über ein wichtiges Instrument der Steuerplanung. Während die Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) auf eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH weiterhin als riskant gilt, bleibt der steuerneutrale Übertrag auf eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) von den Finanzbehörden anerkannt. Diese Rechtssicherheit ist entscheidend für Unternehmensnachfolgen und Restrukturierungen.

Personengesellschaften im Vorteil

Im Kern geht es um die Frage: Kann ein IAB, den ein Einzelunternehmer gebildet hat, steuerneutral übertragen werden, wenn er sein Gewerbe in eine Personengesellschaft einbringt? Die Antwort lautet für 2026 weiterhin Ja.

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Maßgeblich ist § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Nach den Verwaltungsgrundsätzen und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein steuerneutraler Übertrag möglich – selbst dann, wenn die geplante Investition letztlich von der neuen Gesellschaft und nicht mehr vom ursprünglichen Einzelunternehmer getätigt wird.

„Die Möglichkeit, den IAB in eine KG oder OHG zu überführen, ohne dass er rückwirkend verfällt, ist ein essenzieller Liquiditätsschutz für wachsende Unternehmen“, betonen Steuerexperten. Dieser Flexibilität steht eine restriktive Praxis bei Kapitalgesellschaften gegenüber.

Der entscheidende Unterschied: GmbH vs. Personengesellschaft

Die eigentliche Neuigkeit für 2026 liegt im scharfen Kontrast zwischen den Rechtsformen. Während der Weg für Personengesellschaften klar ist, bleibt die Übertragung eines IAB auf eine GmbH nach § 20 UmwStG höchst umstritten und riskant.

Der BFH hält an einer restriktiven Linie fest, wie zuletzt im anhängigen Verfahren X R 7/24 deutlich wurde. Die Begründung: Eine Kapitalgesellschaft ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die „Identität“ des Investors gehe beim Übergang verloren, der IAB verfalle.

Bei Personengesellschaften gilt dagegen das Transparenzprinzip. Da die Gesellschafter als Mitunternehmer gelten, bleibt die Identität des Investors gewahrt. Diese Differenzierung ist für Berater und Unternehmer entscheidend.

Was für einen steuerneutralen Übertrag zu beachten ist

Trotz der günstigen Lage ist die strikte Einhaltung formaler Vorgaben Pflicht, um einen rückwirkenden Verfall des IAB zu vermeiden. Folgende Kriterien müssen 2026 erfüllt sein:

  1. Einbringung zum Buchwert: Der Betrieb oder das Mitunternehmeranteil muss zum Buchwert in die Gesellschaft eingebracht werden.
  2. Fortbestehende Investitionsabsicht: Die geplante Investition muss innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren (oder verlängerter Fristen) getätigt werden.
  3. Betrieblicher Zusammenhang: Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss im übernommenen Betrieb der Gesellschaft genutzt werden.

Laut dem Bundesfinanzministerium mindert der IAB bei Einhaltung dieser Bedingungen die Anschaffungskosten des Gutes in der Gesellschaft – die Steuerstundung wirkt also wie beabsichtigt weiter.

Strategische Folgen für den Mittelstand

Die Bestätigung dieser Regelung wird die Restrukturierungsentscheidungen im Jahr 2026 beeinflussen. Steuerberater rechnen mit einem leichten Trend zugunsten der GmbH & Co. KG. Diese Rechtsform kombiniert die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Flexibilität einer Personengesellschaft und erhält so den IAB.

Die Branche blickt nun gespannt auf das endgültige Urteil des BFH zu § 20 UmwStG. Eine überraschende Öffnung für GmbH-Übertragungen könnte eine Welle von Umwandlungen auslösen. Bis dahin bleibt der Weg über die Personengesellschaft der einzige sichere Hafen für den IAB-Transfer.

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Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die steuerrechtliche Lage und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

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