Gericht kippt Pauschalgebühren für Gasanschluss-Stilllegung
21.01.2026 - 12:24:12Das Oberlandesgericht Oldenburg hat Stilllegungsentgelte für Gas-Hausanschlüsse für rechtswidrig erklärt. Verbraucherschützer fordern nun die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.
Oldenburg/Hannover, 21. Januar 2026 – Ein wegweisendes Urteil erschüttert die Praxis deutscher Gasnetzbetreiber: Pauschale Gebühren für die Stilllegung von Hausanschlüssen sind unzulässig. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bereits im Dezember 2025. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen, die den Musterprozess gegen den Netzbetreiber EWE Netz GmbH führte, startet nun eine bundesweite Aufklärungskampagne. Betroffene Verbraucher sollen gezahlte Gebühren zurückfordern.
Urteil: Keine rechtliche Grundlage für Stilllegungsentgelte
Im Kern geht es um die Auslegung der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Das Gericht (Az. 6 UKl 2/25) wies die Argumentation der EWE Netz GmbH zurück, Paragraf 9 der Verordnung decke auch die Kosten für die Stilllegung ab. Die Richter sahen darin eine unzulässige Ausweitung des Begriffs „Änderung“. Die NDAV sei ein Verbraucherschutzgesetz; hätte der Gesetzgeber die Kostenlast beim Verbraucher gewollt, hätte er dies explizit regeln müssen.
Bisher berechneten viele Netzbetreiber pauschal mehrere hundert bis über tausend Euro für das Abkappen der Leitung. Diese Praxis ist nun juristisch ausgehebelt.
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So können Verbraucher jetzt handeln
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat konkrete Handlungsempfehlungen veröffentlicht. „Das Urteil schafft klare Verhältnisse für die Rückforderung“, sagt Rechtsexperte René Zietlow-Zahl. Betroffene sollten:
- Bei offenen Rechnungen sofort Widerspruch unter Berufung auf das OLG-Urteil einlegen.
- Gezahlte Gebühren zurückfordern, sofern die Ansprüche nicht verjährt sind.
- Abschlussrechnungen korrigieren lassen, falls Guthaben um diese Kosten gekürzt wurden.
Das Urteil trifft auf eine dynamische Situation: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) treibt den Umstieg von Gasheizungen auf Wärmepumpen oder Fernwärme voran. Die Stilllegungsgebühren waren für viele Hausbesitzer eine unerwartete finanzielle Hürde auf dem Weg zur Klimasanierung.
Branche unter Zugzwang – Revision möglich
Das Uritel stellt Netzbetreiber bundesweit vor massive Compliance-Herausforderungen. Zwar ist es formal nur für den Beklagten bindend, doch es setzt eine starke Präzedenzwirkung. Andere Oberlandesgerichte dürften sich anschließen.
Die EWE Netz GmbH prüft derzeit das Urteil. Das OLG Oldenburg hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Bis zu einem möglichen BGH-Urteil ist die Rechtslage jedoch klar: Die Gebührenpraxis muss eingestellt werden. Netzbetreiber müssten die Kosten nun intern tragen oder – mit Genehmigung der Bundesnetzagentur – auf die allgemeinen Netzentgelte umlegen. Das könnte die Gasverteilungskosten für verbleibende Kunden minimal erhöhen.
Hintergrund: Der teure Abschied vom Gasnetz
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die wirtschaftlichen Friktionen der Energiewende. Mit jedem Haushalt, der das Gasnetz verlässt, verteilen sich die Fixkosten für Erhalt und Rückbau auf immer weniger Schultern.
- Kosten-Willkür: Vor dem Urteil schwankten die Gebühren regional extrem – von 0 Euro bei einigen Stadtwerken bis über 2.000 Euro.
- Klare Risikoverteilung: Das Urteil stärkt den Grundsatz, dass das Risiko sogenannter „stranded assets“ (nicht mehr benötigte Infrastruktur) primär beim Betreiber liegt – nicht beim einzelnen Kunden.
Rechtsexperten erwarten, dass das Urteil den „Gasausstieg“ beschleunigen könnte. Die Angst vor einer vierstelligen Rechnung für das simple Abkappen einer Leitung war für manche Haushalte ein echtes Hemmnis.
Ausblick: Abmahnwellen drohen
Solange nicht der BGH anders entscheidet, müssen die Netzbetreiber ihre Preisblätter und Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeiten. Wer weiterhin Stilllegungsentgelte berechnet, riskiert eine Flut von Abmahnungen durch Verbraucherzentralen. Für Verbraucher bleibt die Botschaft klar: Zahlen Sie diese Gebühren nicht widerstandslos.
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