Gefahrstoffverordnung: Neue Regeln fordern Fachkundige für Risikobewertungen
09.01.2026 - 13:12:12Ab sofort müssen Unternehmen bei Gefahrstoff-Risiken auf nachweislich qualifiziertes Personal zurückgreifen. Die verschärfte Gefahrstoffverordnung, die seit Dezember 2025 gilt, stellt Betriebe vor neue Herausforderungen – besonders bei Sanierungsprojekten.
Die Rückkehr aus den Weihnachtsferien offenbart ein bürokratisches Problem: Seit dem 20. Dezember 2025 gilt eine verschärfte Fassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Während der Gesetzestext bereits vor dem Jahreswechsel stand, spüren Betriebe die praktischen Konsequenzen erst jetzt, da die Baustellen wieder hochfahren. Projektleiter müssen plötzlich die Expertise ihrer Sicherheitsbeauftragten lückenlos dokumentieren.
Kern der Neuerung ist eine strengere Auslegung von § 6 GefStoffV. Arbeitgeber, die nicht selbst über das nötige Fachwissen verfügen, müssen zwingend eine „fachkundige Person“ für die Gefährdungsbeurteilung bestellen – und das bevor die Arbeiten beginnen. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2668, die nachweisbare Fachkenntnisse verlangt, besonders im Umgang mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen.
Viele Gefährdungsbeurteilungen scheitern bei Kontrollen, weil Gefahrstoffe nicht stoffspezifisch bewertet werden. Wenn Sie jetzt den Nachweis nach § 6 GefStoffV lückenlos erbringen müssen, sparen praxiserprobte Vorlagen und Checklisten Stunden an Arbeit – und reduzieren das Risiko von Bußgeldern. Fordern Sie ein kostenloses Paket an: Muster-GBU für Gefahrstoffe, Risikomatrix und Prüfcheck für Aufsichtsbehörden. Kostenlose GBU‑Vorlagen für Gefahrstoffe herunterladen
Die Erkundungspflicht: Keine Gnade für Altlasten
Was bedeutet das konkret? Die verschärfte Erkundungspflicht für Gefahrstoffe in Bestandsgebäuden stellt Sanierungs- und Abbruchunternehmen vor neue Hürden. Die Zeit, in der ein Gebäude als „sauber“ galt, bis das Gegenteil bewiesen war, ist vorbei.
Die fachkundige Person muss nun aktiv prüfen, ob Gefahrstoffe – vor allem Asbest – vorhanden sind oder bei Arbeiten freigesetzt werden könnten. Juristen warnen: Wer eine Gefahr aufgrund mangelnder Fachkunde übersieht, begeht bereits einen Verstoß – auch wenn kein Unfall passiert. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) betont, diese Maßnahme solle die Sicherheitslücken im deutschen Altbaubestand schließen.
Wer gilt überhaupt als „fachkundig“?
Die Definition in § 2 (16) GefStoffV wurde durch die Novelle präzisiert. Als kompetent gilt nur, wer:
* Eine relevante Berufsausbildung oder ein technisches Studium vorweisen kann.
* Praktische Erfahrung mit den konkreten Gefahrstoffen und Tätigkeiten besitzt.
* Aktuelles Wissen durch regelmäßige Fortbildungen nachweist (etwa spezielle Seminare oder TRGS 519/521-Zertifizierungen).
Besonders die Aktualitätsanforderung bereitet Unternehmen Kopfzerbrechen. Ein vor fünf Jahren erworbenes Zertifikut reicht nicht mehr aus, wenn der Inhaber nicht nachweisen kann, dass er auf dem neuesten Stand der Technischen Regeln (TRGS) ist. Bei Asbestarbeiten sind die Anforderungen besonders hoch und erfordern oft eine staatlich anerkannte Sachkunde.
Industrie warnt vor Engpässen und Bürokratie
Die Reaktion der Verbände fällt gespalten aus. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisiert seit Langem, die Verantwortung werde zu stark auf die ausführenden Betriebe abgewälzt – eine schwere Bürde für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Befürchtung von Projektverzögerungen scheint sich nun zu bewahrheiten.
Da die fachkundige Person Voraussetzung für eine gültige Gefährdungsbeurteilung ist, suchen Betriebe ohne eigene Experten händeringend externe Berater. Umweltconsulting-Firmen und Sicherheitsingenieure verzeichnen dieser Tage einen Ansturm. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) gibt zu bedenken: Während die Chemiebranche meist gut vorbereitet sei, stünden besonders Bau- und Facility-Management-Firmen vor einer steilen Lernkurve.
So reagieren Arbeitgeber richtig
Sicherheitsexperten raten zu diesen Sofortmaßnahmen:
1. Interne Kompetenz prüfen: Qualifikationen aller für Gefährdungsbeurteilungen zuständigen Mitarbeiter überprüfen. Sind deren Schulungsnachweise aktuell und stoffspezifisch?
2. Formale Bestellung: Die Ernennung der fachkundigen Person schriftlich und mit klar definiertem Aufgabenbereich dokumentieren.
3. Externe Unterstützung sichern: Bei fehlender interner Expertise umgehend Verträge mit externen Sicherheitsspezialisten schließen, um Projektstopps zu vermeiden.
4. Dokumentation verschärfen: Nicht nur das Ergebnis, sondern den gesamten Untersuchungsprozess lückenlos protokollieren, um die Erfüllung der Erkundungspflicht nach § 6 nachweisen zu können.
Die fachkundige Person wird 2026 zur Schlüsselfigur im Arbeitsschutz. Unternehmen, die diese Regelung als bloße Formalie abtun, riskieren nicht nur Bußgelder, sondern auch den Stillstand ihrer Projekte in einem immer strenger regulierten Markt.


