EuGH, Informationspflichten

EuGH stärkt Informationspflichten bei Bodycams

24.01.2026 - 02:14:12

Der Europäische Gerichtshof stuft Videoaufnahmen mit Körperschutzkameras als direkte Datenerhebung ein und verpflichtet zu unmittelbarer Transparenz gegenüber Betroffenen.

Die Nutzung von Körperschutzkameras erfordert eine sofortige Information der Betroffenen. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil klargestellt.

Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Datenschutzregeln für den Einsatz von Bodycams verschärft. In einem wegweisenden Urteil vom Dezember 2025 entschieden die Luxemburger Richter, dass die Aufzeichnung durch solche Kameras als direkte Datenerhebung gilt. Die Pflicht zur umfassenden Information der gefilmten Personen besteht daher unmittelbar im Aufnahmezeitpunkt. Diese Klarstellung hat weitreichende Folgen für Polizei, Sicherheitsdienste und Unternehmen in der gesamten EU.

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Direkte Datenerhebung erfordert sofortige Transparenz

Der Fall ging auf einen Streit in Schweden zurück. Das Verkehrsunternehmen Storstockholms Lokaltrafik (SL) hatte seine Kontrolleure mit Bodycams ausgestattet, um Schwarzfahrer zu dokumentieren und Angriffe abzuwehren. Die schwedische Datenschutzbehörde verhängte eine Geldstrafe, weil die Fahrgäste nicht ausreichend informiert wurden. Das Unternehmen hatte argumentiert, die Information könne später erfolgen. Der EuGH wies dies nun zurück.

Das Gericht stellte klar: Sobald eine Person gefilmt wird, liegt eine direkte Datenerhebung vor. Damit greift Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die verantwortliche Stelle muss die Betroffenen noch vor Ort über die Verarbeitung ihrer Daten aufklären. Welche praktischen Lösungen gibt es für diese Herausforderung?

Zwei-Stufen-Modell als praktikabler Weg

Der EuGH billigte ein abgestuftes Informationsmodell, das bereits für Videoüberwachung empfohlen wird. Die erste Stufe muss unmittelbar erfolgen: ein deutlich sichtbares Piktogramm oder ein Hinweis auf der Uniform des Kamera-Trägers. Diese kurze Information soll den Kern der Datenverarbeitung vermitteln.

Die detaillierten Pflichtangaben – wie Name des Verantwortlichen, Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer – können über einen zweiten Kanal bereitgestellt werden. Hier bieten sich QR-Codes oder Webadressen auf Hinweisschildern oder Infokarten an. Sie führen zu einer vollständigen Datenschutzerklärung online. Dieses Modell wahrt die Transparenz, ohne das Personal in oft heiklen Situationen zu überfordern.

Unternehmen und Behörden müssen nachbessern

Das Urteil bedeutet: Ein „erst aufzeichnen, später informieren“ ist rechtswidrig. Der Einsatz von Bodycams stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar und ist nur unter strengen Auflagen zulässig. Alle Nutzer müssen ihre Konzepte jetzt überprüfen und anpassen.

Zu den zentralen Schritten für eine konforme Nutzung gehören:
* Ein umfassendes Datenschutzkonzept vor der Einführung.
* Die Implementierung der gestaffelten Hinweispflichten.
* Schulungen für das mit Kameras ausgestattete Personal.
* Eine Datenschutz-Folgenabschätzung, da Bodycams ein hohes Risiko für die Rechte Betroffener bergen.

Klare Rechtslage ermögichtet einheitliche Durchsetzung

Die Entscheidung schafft endgültige Rechtssicherheit in der gesamten Europäischen Union. Bisher herrschte Unklarheit, ob die milderen Informationsregeln des Artikels 14 DSGVO anwendbar seien. Diese Option ist nun vom Tisch.

Für Organisationen, die ihre Informationspflichten vernachlässigen, steigt das Risiko empfindlicher Geldbußen. Diese können bis zu 20 Millionen Euro betragen. Nationale Datenschutzbehörden werden ihre Durchsetzungspraxis nun an der EuGH-Linie ausrichten. Die Botschaft aus Luxemburg ist eindeutig: Technologieeinsatz muss stets mit größtmöglicher Transparenz einhergehen.

PS:

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