DGUV-Leitfaden setzt neue Regeln für digitale Betriebsmedizin
31.12.2025 - 00:12:12Ab 2026 gelten klare Vorgaben für Telemedizin in der betriebsärztlichen Betreuung. Die neue DGUV Information 250-012 definiert den rechtssicheren Rahmen für digitale Dienstleistungen und beendet eine Phase der Unsicherheit.
Die im Oktober 2025 veröffentlichte Richtlinie „Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin“ ist ab sofort verbindlicher Maßstab. Sie konkretisiert die modernisierte DGUV Vorschrift 2, die seit April 2025 schrittweise in Kraft getreten ist. Für viele Branchen endet die Übergangsfrist mit dem heutigen 31. Dezember 2025. Die jetzt veröffentlichten Umsetzungshinweise der Branche machen deutlich: Die Zeit der theoretischen Diskussion ist vorbei, die operative Phase beginnt.
Der Leitfaden schafft die notwendige Rechtssicherheit für digitale Formate, die in bestimmten Fällen bis zur Hälfte der Betreuungszeit ausmachen dürfen. Doch wo liegen die Grenzen? Die aktuellen Analysen ziehen klare „rote Linien“ zwischen digitaler Effizienz und der weiterhin zwingend erforderlichen physische Präsenz am Arbeitsplatz.
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Klare Regeln für den digitalen Anteil
Ein Kernpunkt der Neuregelung ist die sogenannte digitale Quote. Sie legt fest, wie viel der jährlichen Grundbetreuungszeit via Video-Konsultation oder Online-Unterweisung erbracht werden darf.
- Regelquote: Bis zu 33 Prozent der Zeit sind digital möglich.
- Ausnahmequote: Bei besonderer Betriebsstruktur, etwa stark dezentralen Teams, sind sogar 50 Prozent erlaubt.
Doch die DGUV Information 250-012 stellt unmissverständlich klar: Telemedizin ist nur ein „Ergänzung“, kein Ersatz. Die Betriebsbegehung bleibt das Fundament jeder Beratung. Ein Betriebsarzt muss den Arbeitsplatz physisch kennen oder über aktuelles Wissen zu den konkreten Bedingungen verfügen, bevor er telemedizinisch berät.
Diese Vorgabe stellt reine Online-Anbieter ohne regionale Präsenz vor massive Probleme. Für 2026 zeichnet sich daher ein Umbruch bei Anbieterverträgen ab. „Remote-only“-Modelle sind nicht mehr konform.
Hürden für Online-Eignungsbeurteilungen
Die jüngsten Umsetzungshinweise betonen auch die strengen technischen Anforderungen. Für IT-Budgets 2026 sind diese Pflicht:
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auf höchstem medizinischem Standard.
- Zwei-Faktor-Authentifizierung für Plattform-Zugänge.
- Datenschutz durch Technikgestaltung, etwa schallgedämmte Räume beim Arzt.
Besonders kritisch wird die Durchführung von Eignungsbeurteilungen gesehen. Die Richtlinie rät generell davon ab, diese – etwa für Fahr- oder Gefahrentätigkeiten – rein digital durchzuführen. Körperliche Symptome wie Zittern, Gleichgewichtsstörungen oder Geruchswahrnehmungen lassen sich per Video nicht zuverlässig beurteilen. Digitale Tools sind daher vor allem für Anamnesen oder Nachbesprechungen gedacht; die Hauptbeurteilung muss physisch erfolgen.
Markt konsolidiert sich um Hybrid-Modelle
Das Zusammentreffen von modernisierter Vorschrift 2 und konkretisierendem Leitfaden schafft einen neuen „Hybrid-Standard“. Die Branche reagiert mit einer Konsolidierungswelle.
Etablierte Anbieter rüsten ihre digitale Infrastruktur nach, um das Label „250-012-konform“ zu tragen. Digitale Start-ups hingegen sind gezwungen, Partnerschaften mit lokalen Praxen einzugehen, um die Betriebsbegehungspflicht zu erfüllen. Nur hybride Modelle sind 2026 noch wettbewerbsfähig.
Experten prognostizieren für das kommende Jahr eine breite Umsetzung. Die Klarheit der Vorgaben soll helfen, den Mangel an Betriebsärzten zu bekämpfen. Besonders das Telekonsil, die fachärztliche Fernberatung für komplexe toxikologische oder ergonomische Fragen, dürfte an Bedeutung gewinnen.
Unternehmen wird geraten, ihre bestehenden Verträge zur arbeitsmedizinischen Betreuung zu prüfen. Vereinbarungen, die nicht explizit auf die Standards der DGUV Information 250-012 und die neuen Hybrid-Quoten Bezug nehmen, könnten im neuen Jahr Haftungsrisiken bergen.
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