Bundesverfassungsgericht bestätigt „zumutbare Belastung“ im Steuerrecht
03.02.2026 - 13:14:12Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte „zumutbare Belastung“ in der Einkommensteuer abgewiesen. Damit bleibt die umstrittene Regelung in § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Kraft, die hohe außergewöhnliche Ausgaben wie Arztkosten für viele Steuerzahler unattraktiv macht.
Karlsruhe beendet jahrelangen Rechtsstreit
In einem für viele Betroffene enttäuschenden Schritt hat das höchste deutsche Gericht die Beschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1554/23 nicht zur Entscheidung angenommen. Die Richter sahen keine hinreichenden Erfolgsaussichten, wie aus der am 2. Februar 2026 veröffentlichten Begründung hervorgeht. Damit bestätigen sie indirekt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der die Regelung stets für verfassungskonform hielt.
Der konkrete Fall betraf eine Familie, die Kosten für die glutenfreie Ernährung ihres an Zöliakie erkrankten Kindes vollständig absetzen wollte. Die Kläger argumentierten, die Kürzung um einen „zumutbaren“ Eigenanteil verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip. Notwendige Gesundheitskosten griffen in den steuerfreien Existenzminimumsbereich ein und sollten daher voll abzugsfähig sein. Karlsruhe folgte dieser Argumentation nicht.
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So funktioniert die umstrittene Regelung
Die „zumutbare Belastung“ ist eine Hürde im Steuerrecht. Sie besagt, dass außergewöhnliche Belastungen – etwa für schwere Krankheiten, Pflege oder Beerdigungen – nur dann steuermindernd wirken, wenn sie einen prozentualen Eigenanteil übersteigen. Dieser Anteil richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl und liegt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamteinkommens.
Für viele chronisch Kranke oder Familien mit hohen laufenden Gesundheitskosten bedeutet das: Oft springt gar keine Steuerersparnis heraus, weil die tatsächlichen Ausgaben die individuelle Hürde nicht überschreiten. Ein systemimmanenter Nachteil, den Kritiker seit Langem beanstanden.
Klare Konsequenzen für offene Steuerverfahren
Die Entscheidung bringt vor allem rechtliche Klarheit. Viele Steuerpflichtige hatten ihre Bescheide mit Einspruch „offengehalten“ in der Hoffnung auf ein kippendes Urteil aus Karlsruhe. Diese Hoffnung ist nun zerschlagen.
Die Konsequenzen im Einzelnen:
* Keine rückwirkende Erstattung: Steuerzahler, die auf Nachzahlungen spekulierten, gehen leer aus.
* Medizinische Kosten bleiben gekürzt: Auch notwendige Diäten oder Therapien unterliegen weiter dem Abzugsverbot.
* Gesetzgeber ist am Zug: Eine Änderung kann nun nur noch der Bundestag beschließen, nicht mehr die Gerichte.
Was bleibt Steuerzahlern jetzt zu tun?
Steuerberater raten, weiterhin alle Belege für außergewöhnliche Belastungen sorgfältig zu sammeln. Die Regelung gilt zwar unverändert, aber wer die Hürde überschreitet, kann immer noch Steuern sparen. Ein praktischer Tipp: Wo möglich, sollten Zahlungen in einem Kalenderjahr gebündelt werden, um die „zumutbare Belastung“ eher zu überwinden und so doch noch in den Genuss des Steuerabzugs zu kommen.
Der Weg für eine gesetzliche Reform ist nun frei. Sozialverbände und Interessengruppen dürften ihren Druck auf die Politik erhöhen, die Prozent-Sätze zu senken oder die Regelung für bestimmte Krankheitskosten ganz abzuschaffen. Bis dahin bleibt die finanzielle Mehrbelastung für viele Betroffene „zumutbar“ – zumindest im Sinne des Gesetzes.


