Bundesgerichtshof, Kirchen

Bundesgerichtshof entzieht Kirchen Sonderrechte in Strafverfahren

21.01.2026 - 12:52:13

Der Bundesgerichtshof entschied, dass kirchliche Stellen keine Justizbehörden sind und somit keinen automatischen Zugang zu staatlichen Ermittlungsakten erhalten. Dies erschwert die interne Aufarbeitung von Missbrauchsfällen.

Die deutschen Kirchen haben keinen privilegierten Zugriff auf staatliche Ermittlungsakten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass kirchliche Stellen keine “Justizbehörden” im Sinne der Strafprozessordnung sind. Das Urteil stellt das Verhältnis von Staat und Kirche in Verfahren neu.

Urteil mit Signalwirkung

Der 5. Strafsenat des BGH verneinte in einem Grundsatzurteil (Az. 5 ARs 13/24), dass eine katholische Diözese als “Justizbehörde” gelten kann. Damit verwehrt das Gericht kirchlichen Einrichtungen den automatischen Zugang zu Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Dieser bleibt staatlichen Stellen vorbehalten.

“Der Begriff ‘Justizbehörde’ ist funktional und eng auszulegen”, begründeten die Richter. Zwar besitzen Kirchen in Deutschland den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dieser verleihe ihnen jedoch keine staatliche Hoheitsgewalt. Die kirchliche Gewalt bleibe wesensmäßig nicht-staatlich.

Konkreter Fall aus Regensburg

Anlass war ein Verfahren im Bistum Regensburg. Ein Priester stand unter Verdacht des sexuellen Missbrauchs und Besitzes von Kinderpornografie. Nachdem die Staatsanwaltschaft ermittelt hatte – das Verfahren wurde später eingestellt – wollte das Bistum die Akten einsehen.

Es plante ein eigenes kirchliches Verfahren. Der betroffene Geistliche wehrte sich erfolgreich gegen die Akteneinsicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht und nun der BGH gaben ihm recht.

Die Konsequenz: Kirchen müssen wie private Dritte einen Antrag nach Paragraph 475 StPO stellen. Sie müssen ein “berechtigtes Interesse” nachweisen, das die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten überwiegt. Im Regensburger Fall verneinte das Gericht dies.

Erschwerte Aufarbeitung von Missbrauch

Die Entscheidung stellt kirchliche Aufarbeitung vor neue Hürden. In den vergangenen Jahren hatten Kirchen versprochen, Vorwürfe unabhängig von staatlichen Verjährungsfristen aufzuklären. Dafür waren sie oft auf staatliche Ermittlungsergebnisse angewiesen.

“Diese interne Aufklärung wird jetzt deutlich schwieriger”, kommentieren Experten für Kirchenarbeitsrecht. Wenn ein staatliches Verfahren eingestellt wird, muss die Kirche das Interesse an den Akten gegen die Schweigerechte des Beschuldigten abwägen.

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Ein paradoxer Effekt entsteht: Während die Öffentlichkeit von den Kirchen eine lückenlose Aufklärung erwartet, schränkt der Rechtsrahmen nun deren Beweismöglichkeiten ein. Kirchliche Untersuchungskommissionen müssen möglicherweise eigenständig ermitteln – was Opfer oft erneut belastet.

Autonomie der Kirche neu justiert

Das Urteil fügt sich in eine größere Entwicklung ein. Höchstrichterliche Entscheidungen – etwa des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs – behandeln Kirchen zunehmend wie andere nicht-staatliche Akteure.

Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt zwar organisatorische Unabhängigkeit, etwa beim Recht zur Steuererhebung. Staatliche Hoheitsbefugnisse sind damit jedoch nicht verbunden.

Die Richter betonten den staatlichen Justizgewährungsanspruch. Kirchliche Verfahren sind demnach interne Angelegenheiten, keine parallelen Justizprozesse. Damit stärkt der BGH das staatliche Gewaltmonopol im Strafrecht.

Künftige Konsequenzen und Reaktionen

Rechtsexperten erwarten, dass Diözesen und Landeskirchen ihre Untersuchungsrichtlinien überarbeiten müssen. Ohne garantierten Aktenzugang wird die Beweisführung in kirchlichen Disziplinarverfahren komplizierter.

Kirchen könnten versuchen, über den Gesetzgeber Sonderrechte für bestimmte Untersuchungskommissionen zu erwirken. Solche Vorstöße würden jedoch am Datenschutz und an verfassungsrechtlichen Bedenken scheitern.

Für Arbeitgeber in der Kirche hat das Urteil praktische Folgen. Sie können staatliche Ermittlungsergebnisse nicht mehr ohne weiteres für Kündigungen oder Disziplinarmaßnahmen nutzen. Die Hürden für eine Verwertung sind deutlich höher.

Der BGH hat eine klare Grenze gezogen: Im Strafprozess ist die Kirche Privatakteurin, nicht Mit-Trägerin der Justizhoheit. Diese Abgrenzung könnte künftige Verfahren nachhaltig prägen.

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