Bundesgericht, Schiedsrichter

Bundesgericht: Schiedsrichter in der 3. Liga sind keine Angestellten

27.12.2025 - 02:52:12

Das höchste deutsche Arbeitsgericht stuft Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga als selbstständige Dienstleister ein. Ihre Klagen müssen nun vor Zivilgerichten verhandelt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat Klarheit geschaffen: Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis. Damit sind Arbeitsgerichte für ihre Entschädigungsklagen nicht zuständig – eine wegweisende Entscheidung für das deutsche Sportrecht.

Keine persönliche Abhängigkeit festgestellt

Im Zentrum des Falls stand ein Schiedsrichter-Assistent, der nach gescheiterter Aufnahme in ein DFB-Förderprogramm Klage wegen Altersdiskriminierung erhoben hatte. Er argumentierte, ein Arbeitsverhältnis mit der DFB Schiri GmbH zu unterhalten. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies diese Auffassung nun in einem Grundsatzurteil (Az. 9 AZB 18/25) zurück.

Die Richter betonten, das entscheidende Kriterium der persönlichen Abhängigkeit fehle. Im Gegensatz zu typischen Angestellten unterlägen die Unparteiischen keinem umfassenden Weisungsrecht zu Zeit, Ort und Inhalt ihrer Tätigkeit. Damit erfülle ihr Vertragsverhältnis nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsvertrags nach § 611a BGB.

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Entscheidende “Annahme-Freiheit”

Ein zentrales Argument des Gerichts ist die sogenannte Annahme-Freiheit. Schiedsrichter sind nicht verpflichtet, jede angebotene Spielleitung zu übernehmen. Sie können Termine im DFBnet-System blockieren und sogar konkrete Zuteilungen ablehnen – ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Hinzu kommt die Vergütung: Die Unparteiischen erhalten kein festes Gehalt, sondern eine Spielgage pro Einsatz. Diese Flexibilität unterscheide ihren Status grundlegend von dem abhängig Beschäftigter. Die Organisationshoheit des DFB über den Spielplan begründe noch keine Arbeitgeberautorität.

Korrektur der Vorinstanz

Das Urteil korrigiert die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln. Dieses hatte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht und auf die Monopolstellung des DFB sowie den “Annahmedruck” verwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt nun die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder her, das den arbeitsrechtlichen Weg bereits abgelehnt hatte.

Die praktische Konsequenz: Alle künftigen Entschädigungsklagen von Schiedsrichtern nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen vor die Zivilgerichte ziehen. Das stellt Kläger vor höhere Hürden, da dort andere Verfahrensregeln und Kostenrisiken gelten als vor den arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsgerichten.

Folgen für den DFB und den Sport

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen. Sie zementiert das Freelancer-Modell für Spielleitungen unterhalb der obersten Ligen und schützt den DFB vor potenziellen Nachforderungen sozialversicherungsrechtlicher Beiträge oder Ansprüche aus dem Kündigungsschutz.

Rechtsexperten weisen jedoch auf offene Fragen hin: Für Bundesliga-Schiedsrichter mit möglicherweise anderen Vertragsmodalitäten – wie Festgage oder tieferer Integration durch VAR-Aufgaben – könnte die Bewertung anders ausfallen. Diese Elemente lagen im konkreten 3.-Liga-Fall nicht vor.

Ausblick auf 2026

Rechtsbeobachter erwarten, dass der DFB seine Standardverträge für Schiedsrichter überprüfen wird, um sie konsequent an die vom Gericht definierten Selbstständigen-Kriterien anzupassen. Die Einführung fester Gehälter oder strengerer Zuteilungsregeln in der 3. Liga könnte den Status gefährden.

Die klare Abgrenzung zwischen “arbeitnehmerähnlichen” Personen und echten Angestellten dürfte zudem als Blaupause für andere Sportverbände dienen, die mit semiprofessionellen Offiziellen arbeiten. Vorläufig ist die Rechtslage nun eindeutig: Für das höchste deutsche Arbeitsgericht sind die Linienrichter der 3. Liga selbstständige Dienstleister – keine Angestellten.

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