Bundesgericht, Schiedsrichter

Bundesgericht bestätigt: Schiedsrichter sind keine DFB-Angestellten

13.01.2026 - 12:42:12

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Schiedsrichterassistenten der 3. Liga stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum DFB. Damit sind Ansprüche nicht vor Arbeits-, sondern vor Zivilgerichten geltend zu machen. Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit für Sportverbände.

Im Kern ging es um die Frage, ob die starke Regulierung und Einbindung in den Spielbetrieb ein Angestelltenverhältnis begründet. Der Neunte Senat des BAG verneinte dies eindeutig. Entscheidend sei die persönliche Freiheit der Unparteiischen, Spielaufträge anzunehmen oder abzulehnen – ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

„Der strenge Regelrahmen während eines Spiels dient dem fairen Wettbewerb, nicht der Begründung persönlicher Abhängigkeit“, so die Richter. Auch die Vergütung pro Spiel statt eines Festgehalts spreche für einen freien Dienstvertrag. Die bisherige Praxis der Verbände wird damit bestätigt.

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Hintergrund: Streit um Nicht-Nominierung

Auslöser war die Klage eines Schiedsrichters, der für die Saison 2024/2025 nicht für die 3. Liga nominiert worden war. Er sah sich diskriminiert und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Um vor dem Arbeitsgericht klagen zu können, musste er zunächst ein Arbeitsverhältnis nachweisen.

Während das Arbeitsgericht Bonn dies verneinte, sah das Landesarbeitsgericht Köln im Juni 2025 durch die starke Regulierung sehr wohl ein solches Verhältnis. Das BAG korrigierte diese Auffassung nun endgültig. Die Sache muss jetzt vor den Zivilgerichten verhandelt werden.

„Ablehnungsfreiheit“ als zentrales Kriterium

Rechtsexperten werten die ausführliche Begründung als Stärkung der „Ablehnungsfreiheit“ als Abgrenzungsmerkmal. Die Verwaltung eines Schiedsrichter-Pools durch den DFB begründe noch kein Weisungsrecht, solange die Einzelnen Aufträge ablehnen könnten.

Auch die Pflicht zur Fitness und Leistungskontrolle ändere daran nichts. Solche Qualitätssicherungsmaßnahmen seien für die Sportintegrität nötig und entsprächen nicht der arbeitsvertraglichen Direktionsbefugnis. Die Eintragung von Sperrfristen im DFBnet-System sei keine Urlaubsbitte, sondern eine Verfügbarkeitsmeldung freier Dienstleister.

Folgen für Verbände und Unparteiische

Die Entscheidung verhindert potenzielle Nachforderungen tausender Schiedsrichter zu Sozialabgaben und Gehältern. Für die Verbände bedeutet das:

  • Vertragssicherheit: Rahmenverträge mit Schiedsrichtern als freie Dienstleister bleiben möglich.
  • Risikominimierung: Die Gefahr von Scheinselbstständigkeits-Klagen sinkt – solange die Ablehnungsfreiheit praktisch gewahrt bleibt.

Für die Schiedsrichter ändert sich der rechtliche Weg: Diskriminierungsklagen sind nun vor Zivilgerichten zu führen, was höhere Kostenrisiken birgt. Sie bleiben für ihre soziale Absicherung selbst verantwortlich, sofern nicht die Sonderregelung für „arbeitnehmerähnliche Personen“ greift.

Die Entscheidung dürfte auch andere Sportarten mit ähnlichen Vertragsmodellen beeinflussen. Während die arbeitsgerichtliche Tür für diese Konstellation geschlossen ist, geht der konkrete Diskriminierungsstreit nun auf zivilrechtlicher Ebene weiter.

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