Bundesfinanzhof verschärft Steuerregeln bei Aktienverkäufen
28.11.2025 - 03:50:11Der Bundesfinanzhof hat Aktionären einen Dämpfer verpasst: Steuerberatungskosten für die Gewinnermittlung und Steuererklärung nach einem Aktienverkauf lassen sich nicht mehr von der Steuer absetzen. Das Urteil vom 27. November 2025 trifft vor allem Unternehmer und Investoren mit größeren Beteiligungen – und könnte die Steuerlast spürbar erhöhen.
Wer künftig Anteile an einem Unternehmen verkauft, muss beim Steuerabzug genauer hinschauen. Die Richter in München haben eine klare Grenze gezogen zwischen echten Verkaufskosten und bloßen Verwaltungsaufwendungen für die Steuererklärung. Was bedeutet das konkret für Anteilseigner?
Im Fall IX R 12/24 ging es um einen Aktionär, der seine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft verkauft hatte. Um den komplexen Veräußerungsgewinn nach Paragraf 17 des Einkommensteuergesetzes korrekt zu berechnen, hatte er einen Steuerberater beauftragt. Die Kosten dafür wollte er als Veräußerungskosten von seinem steuerpflichtigen Gewinn abziehen – schließlich wären sie ohne den Verkauf nie entstanden.
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Doch der Bundesfinanzhof sah das anders und kippte damit ein vorheriges Urteil des Hessischen Finanzgerichts. Die Bundesrichter stellten klar: Kosten für die Gewinnermittlung und das Ausfüllen der Steuererklärung sind keine Verkaufskosten. Sie entstehen nicht durch den Verkauf selbst, sondern durch die allgemeine Steuerpflicht.
Die Kernbotschaft des Gerichts: Nur weil etwas mit dem Verkauf zusammenhängt, macht es das noch nicht zum abzugsfähigen Aufwand.
Der juristische Knackpunkt lag in der Frage der Kausalität. Das Finanzgericht hatte dem Steuerpflichtigen zunächst recht gegeben: Ohne Verkauf keine Gewinnberechnung, also sind die Beraterkosten untrennbar mit der Transaktion verbunden.
Die Münchner Bundesrichter zogen jedoch eine schärfere Trennlinie. Für sie muss der Verkauf das unmittelbare auslösende Moment sein, damit Kosten absetzbar werden. Die strittigen Aufwendungen wurden aber nicht durch die Übertragung der Anteile ausgelöst, sondern durch die gesetzliche Pflicht zur Steuererklärung.
Das Gericht formulierte es unmissverständlich: Diese Ausgaben sind Folge der objektiven Steuerpflicht und der Entscheidung des Klägers, einen Steuerberater mit der Erfüllung seiner Erklärungspflichten zu beauftragen.
Absetzbar bleiben:
– Notarkosten für die Beurkundung
– Maklerprovisionen
– Anwaltskosten für die Vertragsgestaltung
– Unternehmensbewertungen für Verkaufsverhandlungen
– Beratung zur Deal-Strukturierung
Nicht mehr absetzbar:
– Berechnung des Veräußerungsgewinns nach dem Verkauf
– Ausfüllen der Steuererklärung
– Steuerliche Einordnung des Gewinns
– Allgemeine Steuerberatung zur Transaktion
Die Botschaft ist klar: Was den Verkauf ermöglicht, ist absetzbar. Was danach nur noch die Steuerpflicht erfüllt, nicht mehr.
Folgen für Verkäufer: Höhere Steuerlast droht
Für Unternehmer und Investoren bedeutet das Urteil eine spürbare Verschärfung. Gerade bei komplexen Unternehmensverkäufen können Steuerberatungskosten schnell fünf- oder sechsstellige Beträge erreichen. Wenn diese nicht mehr als Veräußerungskosten absetzbar sind, steigt die steuerliche Bemessungsgrundlage – und damit die Steuerschuld.
Ein Rechenbeispiel: Bei einem Veräußerungsgewinn von zwei Millionen Euro und Beratungskosten von 50.000 Euro macht das bei einem Steuersatz von 42 Prozent einen Unterschied von rund 21.000 Euro.
Besonders wichtig wird jetzt die saubere Rechnungstrennung. Wenn ein Steuerberater sowohl bei der Transaktion selbst berät (etwa zur Vertragsgestaltung) als auch später die Steuererklärung erstellt, müssen diese Leistungen klar getrennt ausgewiesen werden. Vermischt eine Rechnung beide Bereiche, riskieren Steuerpflichtige, dass das Finanzamt den gesamten Betrag streicht.
Die Finanzämter dürften das Urteil künftig als Blaupause nutzen. Steuerprüfer werden Veräußerungskostenabrechnungen genauer unter die Lupe nehmen und gezielt nach versteckten Compliance-Kosten suchen.
Für künftige Transaktionen gilt:
– Steuerberater sollten separate Verträge für Transaktionsberatung und Steuererklärung abschließen
– Rechnungen müssen Leistungen detailliert und getrennt ausweisen
– Im Zweifel lieber vorab klären, welche Kosten absetzbar sind
Für laufende Verfahren sieht es düster aus: Wer noch einen Einspruch zu diesem Thema laufen hat, wird damit voraussichtlich scheitern. Das Urteil ist rechtskräftig und schafft eine klare Präzedenz.
Kein Wunder also, dass Steuerberater bereits ihre Mandantenverträge überarbeiten. Die Zeit, in der sich Compliance-Kosten über die Hintertür als Veräußerungskosten tarnen ließen, ist endgültig vorbei.
Stand: 28. November 2025, basierend auf BFH-Urteil IX R 12/24 vom 27. November 2025
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