Bundesfinanzhof verschärft Regeln für Steuerstundungsmodelle
15.01.2026 - 21:31:12Der Bundesfinanzhof stellt die Investoren-Passivität ins Zentrum der Prüfung von Steuerstundungsmodellen. In einem Grundsatzurteil definiert das Gericht, wann auch Gründungsgesellschafter von den strengen Verlustverrechnungsbeschränkungen betroffen sind. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Investoren und Anbieter, besonders in der Windkraft- und Solarbranche.
Was ein “vorgefertigtes Konzept” ausmacht
Kern des Urteils ist die Abgrenzung echter unternehmerischer Tätigkeit von passiven Steuersparmodellen nach § 15b EStG. Der BFH bestätigt, dass ein entscheidendes Merkmal solcher Modelle ein “vorgefertigtes Konzept” ist. Entscheidend ist nun: Wer hat dieses Konzept entwickelt? Laut Gericht liegt der typische Fall vor, wenn einem Investor eine fertige Struktur mit dem vorrangigen Ziel angeboten wird, anfängliche Verluste steuerlich geltend zu machen.
Der BFH definiert die Passivität des Investors als zentrales Kriterium. Ein Investor, der lediglich ein fertiges Anlagepaket annimmt, ohne zur Geschäftsidee oder Vertragsgestaltung substanziell beizutragen, gilt als passiv. Das gilt selbst dann, wenn das zugrundeliegende Geschäft – etwa der Betrieb eines Windparks – wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Prüfung konzentriert sich nicht auf die Tragfähigkeit des Unternehmens, sondern auf die Rolle des Steuerpflichtigen.
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Gründungsgesellschafter nicht mehr automatisch geschützt
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft Gründungsgesellschafter. Bisher galt oft die Annahme, dass Gründer per Definition aktive Unternehmer und damit von den Beschränkungen ausgenommen seien.
Das Gericht stellt klar: Ein Gründungsgesellschafter unterliegt den Verlustverrechnungsbeschränkungen, wenn er das vorgefertigte Konzept nicht “maßgeblich mitbestimmt” hat. Nimmt ein Gründer zu denselben Bedingungen teil wie spätere Investoren und übt keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung aus, wird er steuerlich als passiver Investor behandelt. Der reine Gründerstatus bietet keinen Schutzschild mehr. Finanzämter müssen nun die tatsächliche, nachweisbare Beteiligung jedes Gesellschafters in der Konzeptphase prüfen.
Folgen für Praxis und Steuerprüfungen
Der konkrete Fall, über den der BFH entschied, betraf eine 2012 gegründete GmbH & Co. KG zum Betrieb von Windkraftanlagen. Das Finanzamt hatte die Struktur als Steuerstundungsmodell eingestuft. Der BFH hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Der Grund: Das Vorgericht hatte nicht hinreichend geklärt, inwieweit der Gründungskommanditist tatsächlich an der Erarbeitung des Geschäftskonzepts beteiligt war.
Zudem schloss das Gericht eine mögliche Lücke: Es bestätigte, dass auch Verluste aus einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in die Berechnung der Gesamtverluste eines Modells einfließen. Damit werden alle strategisch generierten Verluste in die Beurteilung einbezogen.
Analyse: Rückbesinnung auf den Gesetzeszweck
Das Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts bekräftigt den gesetzgeberischen Willen hinter § 15b EStG: die Vermarktung von Verlustmodellen an Top-Verdiener zu unterbinden. Indem der Fokus auf die Passivität des Investor gelegt wird, zieht das Gericht eine klarere Trennlinie zwischen echter unternehmerischer Gestaltung und einer passiven Kapitalanlage in ein vorgefertigtes Schema.
Steuerexperten erwarten, dass die Entscheidung zu einer Neubewertung der Dokumentationspraxis führt. Die Beweislast verschiebt sich zunehmend hin zum Steuerpflichtigen, der seine aktive Mitgestaltung am Geschäftskonzept nachweisen muss, wenn er Anfangsverluste uneingeschränkt nutzen will. Formale Titel wie “Gründer” treten in den Hintergrund; die substanzielle Beteiligung wird zum entscheidenden Faktor.
Ausblick: Strengere Prüfungen und mehr Transparenz
Nach dieser grundlegenden Klarstellung stehen Steuerberater und Anbieter strukturierter Investments vor verschärften Anforderungen. Die aktive, mitgestaltende Beteiligung jedes Gesellschafters – insbesondere von Gründern – muss von der ersten Konzeptphase an lückenlos dokumentiert werden. Die Finanzverwaltung wird mit dem klaren BFH-Votum im Rücken die Entstehungsgeschichte von Investitionskonzepten und die wahre Rolle jedes Beteiligten rigoroser prüfen.
Für Investoren bedeutet das: Das Recht auf sofortigen Verlustausgleich hängt direkt von ihrer nachweisbaren unternehmerischen Tätigkeit ab. Bloßes frühes Investieren reicht nicht mehr aus. Die Entscheidung wird die Strukturierung kapitalintensiver Projekte in Deutschland prägen und für alle Partner, die einen aktiven Status beanspruchen, mehr Transparenz und substanzielle Begründung erforderlich machen.
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