Bundesfinanzhof verschärft Regeln für Sonderbetriebsvermögen
14.01.2026 - 22:42:12Der Bundesfinanzhof hat die Kriterien für die steuerliche Abschreibung von Kapitalbeteiligungen durch Gesellschafter deutlich verschärft. Die Entscheidung zwingt Unternehmen und ihre Berater zur Überprüfung bestehender Strukturen.
In einem Grundsatzurteil hat das höchste deutsche Finanzgericht klargestellt, wann Anteile eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II eingestuft werden können. Diese Einstufung ist Voraussetzung dafür, dass Gesellschafter den Wert ihrer Beteiligungen bei dauerhafter Wertminderung steuerlich abschreiben können. Das Urteil (Az. IV R 12/23) vom 25. September 2025, das jetzt veröffentlicht wurde, setzt höhere Hürden für diese steuerliche Behandlung.
Kern der Entscheidung ist eine Absage an pauschale Begründungen. Der Bundesfinanzhof stellt klar: Eine bloße finanzielle Verflechtung oder die Möglichkeit der Gewinnbeteiligung reicht nicht aus. Die Tochtergesellschaft erfülle keine „wesentliche wirtschaftliche Funktion“ für die Personengesellschaft, nur weil sie dieser die Teilhabe an ihren Erträgen ermöglicht.
Konkret ging es um einen Fall, bei dem ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG persönlich Anteile an einer GmbH erwarb, an der die KG bereits beteiligt war. Das Gericht entschied, dass die bestehende Beteiligung der KG die neu erworbenen Anteile des Gesellschafters nicht automatisch zum wirtschaftlichen Vorteil für die Personengesellschaft macht. Eine Einstufung als Sonderbetriebsvermögen scheidet damit aus, wenn sie nur auf dieser bestehenden Beziehung beruht.
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Die Doppelprobe: Kontrolle und Dienstleistung für die Gesellschaft
Das Gericht bekräftigte einen strengen Zwei‑Stufen‑Test. Für die Einstufung als Sonderbetriebsvermögen II muss kumulativ vorliegen:
1. Der Gesellschafter muss tatsächliche Kontrolle über die Kapitalgesellschaft ausüben.
2. Er muss diese Kontrollposition aktiv zum Dienst der Personengesellschaft einsetzen.
Das bedeutet: Der Gesellschafter muss nachweisen können, dass seine Stellung – etwa als Mehrheitseigner oder Geschäftsführer – instrumental genutzt wird, um den Betrieb der Personengesellschaft zu fördern. Beispiele wären die Sicherung günstiger Lieferverträge oder die gemeinsame Nutzung strategischer Ressourcen. Passive Investitionen, selbst wenn sie strategisch sinnvoll sind, genügen dieser hohen Hürde nicht.
Folgen für die steuerliche Abschreibung und Planung
Die praktische Konsequenz ist eine höhere Beweislast für Gesellschafter, die eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligungen vornehmen wollen. Diese ermöglicht es, bei dauerhafter Wertminderung steuerlich einen Verlust geltend zu machen und so die Einkommensteuerlast zu mindern. Durch die erschwerte Einstufung als Sonderbetriebsvermögen begrenzt das Urteil die Möglichkeiten für einen solchen Abschreibungsanspruch.
Zudem kommentierte das Gericht den Umgang mit „verlustgeneigten Wirtschaftsgütern“. Ein Wirtschaftsgut könne nicht freiwillig dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden, wenn von vornherein feststehe, dass es Verluste bringen wird. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Anschaffungskosten den Teilwert zum Zeitpunkt des Erwerbs deutlich übersteigen – eine weitere Einschränkung für steuerliche Gestaltungen.
Analyse: Klarstellung statt Revolution
Steuerexperten sehen in dem Urteil keine grundlegende Wende, aber eine bedeutende Verschärfung und Präzisierung bestehender Grundsätze. Die Entscheidung setzt eine ständige Rechtsprechung des BFH fort, die auf eine strikte Trennung zwischen privater Vermögensverwaltung des Gesellschafters und dem genuinen Betriebsvermögen der Personengesellschaft abzielt.
Der Fokus auf aktive Kontrolle und nachweisbaren Nutzen wird künftig zum Prüfschwerpunkt in Steuerverfahren werden. Personengesellschaften müssen ihre Zuordnungen nun robust dokumentieren können. Das Gericht signalisiert den Finanzbehörden, Arrangements anzufechten, bei denen das Motiv eher in der Steueroptimierung als in einem klaren betrieblichen Zweck liegt.
Ausblick: Handlungsbedarf für Personengesellschaften
Steuerberater raten ihren Mandanten nun zur umgehenden Überprüfung aller als Sonderbetriebsvermögen II eingestuften Beteiligungen. Entscheidend wird sein, zu dokumentieren, wie die Kontrolle des Gesellschafters über die Kapitalgesellschaft aktiv und nachweisbar zum direkten wirtschaftlichen Vorteil der Personengesellschaft eingesetzt wird.
Das Bundesfinanzministerium wird das Urteil voraussichtlich auswerten und möglicherweise ein BMF-Schreiben zur einheitlichen Anwendung in den Finanzämtern erlassen. Bis dahin müssen Unternehmen die verschärften Maßstäbe beachten. Für Gesellschafter in Deutschland ist die Botschaft klar: Die Verbindung zwischen persönlicher Beteiligung und Gesellschaftszweck muss direkt, funktional und aktiv gesteuert sein, um einer behördlichen Überprüfung standzuhalten.
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