Gericht, Arbeitgeber

Bremer Gericht stärkt Arbeitgeber bei Arbeitszeiterfassung

08.01.2026 - 14:24:11

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Mitbestimmungsrechte von Personalräten bei der Einführung digitaler Zeiterfassungssysteme deutlich eingeschränkt. Die Entscheidung stärkt die Position öffentlicher Arbeitgeber in einem bundesweit relevanten Grundsatzstreit.

Im Kern des Verfahrens stand die Frage: Können Personalräte den Zeitpunkt und die technische Wahl eines Zeiterfassungssystems diktieren? Das Bremer OVG verneinte dies nun klar. Zwar sei die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung unbestritten – sie ergibt sich aus EU-Recht und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Doch das „Wann“ der Einführung und die grundsätzliche Wahl der Technik liegen im Letztentscheidungsrecht des Arbeitgebers.

Das Gericht kippte damit einen Spruch der Einigungsstelle vom Februar 2025, der auf eine Initiative des Schulpersonalrats folgte. Dieser hatte eine Pilotphase ab Februar 2025 und einen flächendeckenden Rollout zum Schuljahr 2025/2026 gefordert. Der Senat lehnte diesen Zeitplan als zu ambitioniert ab.

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Pilotprojekt verzögert sich um Jahre

Mit der gerichtlichen Bestätigung seiner Kompetenzen kann die Bremer Bildungsbehörde nun einen eigenen, deutlich langsameren Fahrplan umsetzen. Statt 2025 startet ein Pilotprojekt für digitale Zeiterfassung nun frühestens zum Schuljahr 2026/2027.

Bildungssenator Mark Rackles begrüßte die Entscheidung. Sie schaffe die nötige Klarheit, um eine „praxisorientierte“ Lösung zu entwickeln, die sowohl dem Arbeitsschutz als auch den flexiblen Anforderungen des Lehrerberufs gerecht werde. Die zusätzliche Zeit sei für eine sorgfältige Umsetzung notwendig.

Signalwirkung für ganz Deutschland

Die Entscheidung des Bremer OVG hat über das Stadtstaatchen hinaus Bedeutung. Sie setzt einen Präzedenzfall für den Umgang mit Mitbestimmung im öffentlichen Dienst bei der Digitalisierung. Viele Bundesländer stehen vor ähnlichen Auseinandersetzungen mit ihren Personalvertretungen.

Das Gericht zieht eine klare Linie: Die grundsätzliche Pflicht zur Zeiterfassung ist nicht verhandelbar. Doch die konkrete Umsetzung – der Zeitplan und die Wahl des Systems – fällt in die Organisationshoheit des Arbeitgebers. Die Mitbestimmung der Personalräte beschränkt sich damit vor allem auf die Detailausgestaltung, etwa beim Datenschutz oder den Zugriffsrechten.

Spagat zwischen Recht und Realität

Der Fall zeigt den typischen Spagat der öffentlichen Verwaltung: Einerseits drängt die Rechtsprechung auf schnelle Umsetzung, andererseits stellen technische und organisatorische Hürden in großen Behörden massive Bremsklötze dar.

Für Personalräte bedeutet das Urteil einen Dämpfer. Sie können die Digitalisierung nicht mehr im Alleingang beschleunigen. Für die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst hingegen ist es ein Freibrief, eigene, möglicherweise langsamere Roadmaps durchzusetzen. Ein Freibrief zur Untätigkeit ist es jedoch nicht – die Pflicht zur Zeiterfassung bleibt bestehen und muss irgendwann erfüllt werden.

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