BMF vereinfacht Mehrwertsteuer-Aufteilung für Kombiangebote
02.01.2026 - 21:04:12Die Rückkehr des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Speisen bringt eine alte Vereinfachungsregel zurück. Ab sofort gilt wieder die pauschale 30/70-Aufteilung für Buffets und Pauschalangebote.
Berlin – Für Deutschlands Gastronomie beginnt das neue Jahr mit steuerlicher Entlastung – und einer wichtigen Erleichterung bei der Umsetzung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat pünktlich zur Wiedereinführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 Prozent auf Speisen eine Vereinfachungsregel für kombinierte Angebote reaktiviert. Die sogenannte „30-Prozent-Regel“ soll Betrieben die Aufteilung der Steuerbasis zwischen Essen (7 %) und Getränken (19 %) in Pauschalpaketen deutlich erleichtern.
Die im Dezember veröffentlichte Verwaltungsanweisung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2026. Sie reagiert auf eine der größten bürokratischen Hürden, die mit der getrennten Besteuerung von Speisen und Getränken einhergeht. Für viele Gastronomen bedeutet dies: weniger Aufwand an der Kasse und mehr Rechtssicherheit bei Steuerprüfungen.
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Das „Kombi-Problem“: Warum die Aufteilung nötig ist
Die Herausforderung ist hausgemacht. Das Jahressteuergesetz 2025 hat den während der Pandemie eingeführten ermäßigten Satz für Restaurant-Speisen wiederbelebt – eine lang ersehnte Entlastung für die angeschlagene Branche. Der Haken: Die Vergünstigung gilt ausschließlich für Lebensmittel. Alle Getränke, ob alkoholisch oder nicht, unterliegen weiterhin dem vollen Steuersatz von 19 Prozent.
Bei Einzelverkäufen ist die Unterscheidung einfach. Komplex wird es bei „Kombiangeboten“: Frühstücksbuffets, All-inclusive-Brunch-Pakete oder Menüs inklusive Begrüßungsgetränk. Das Umsatzsteuerrecht verlangt grundsätzlich, den Gesamtpreis solcher Pakete anteilig auf die einzelnen Bestandteile aufzuteilen. Für viele Betriebe, besonders bei „All-you-can-eat“-Buffets, wäre eine individuelle Berechnung pro Transaktion ein bürokratischer Albtraum.
Die Rückkehr der pauschalen 30/70-Regel
Genau hier setzt die BMF-Vereinfachung an, die bereits in der Corona-Hilfsphase (2020–2023) galt. Die Kernaussage: Bei Standard-Kombiangeboten müssen Betriebe nicht länger den genauen Wert von Saftschorle und Croissant einzeln ermitteln.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
* Pauschale Aufteilung: Für Buffets und Pauschalangebote mit inkludierten Getränken akzeptiert das Finanzamt, wenn pauschal 30 Prozent des Gesamtpreises den Getränken (19 % Steuer) und 70 Prozent den Speisen (7 % Steuer) zugerechnet werden.
* Anwendungsbereich: Die Regel gilt für Standardangebote, bei denen die Getränkeleistung der Speisenleistung untergeordnet ist.
* Keine Einzelnachweise: Betriebe, die die Pauschale nutzen, müssen bei Steuerprüfungen keine detaillierten Berechnungen auf Basis einzelner Verkaufspreise vorlegen.
Steuerexperten bewerten die Wiedereinführung als „sofortige Rechtssicherheit“ für Gastronomen, die eine Rückkehr zu komplizierten Einzelbewertungen befürchtet hatten.
Auch Hotellerie profitiert von Vereinfachungen
Die Erleichterung betrifft nicht nur Restaurants, sondern auch die Hotellerie. Denn auch bei „Business-Packages“ – Paketen aus Übernachtung (7 %), Frühstück und Annehmlichkeiten wie WLAN (19 %) – ist eine Aufteilung nötig.
Die aktualisierte BMF-Anweisung bestätigt, dass die vereinfachte Aufteilungsmethode für diese Dienstleistungspakete weiter anwendbar ist. Für den Service-Anteil (Frühstück, Extras) können Hoteliers in der Regel einen Pauschalprozentsatz ansetzen – oft lag dieser in früheren Regelungen bei 20 Prozent. So entfällt die mühsame Berechnung jedes einzelnen Brötchens.
Übergangsregelung für Silvester sorgte für Erleichterung
Eine besondere Herausforderung war die Übergangsnacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026. Da sich der Steuersatz genau um Mitternacht änderte, bestand theoretisch die Pflicht, die Einnahmen der Nacht aufzuteilen.
Das BMF entschärfte die Situation mit einer Nichtbeanstandungsregelung für Silvesterveranstaltungen. Für Partys, die am 31. Dezember begannen, durften die Betriebe die gesamten Einnahmen der Nacht nach den alten Regeln von 2025 versteuern – also mit durchgängig 19 Prozent. Damit wurde verhindert, dass Kassensysteme mitten in der Feier umgestellt werden mussten.
Branche atmet auf – aber Herausforderungen bleiben
Die Wiedereinführung des 7-Prozent-Satzes folgt auf ein Jahr intensiven Lobbyings der Branchenverbände. Diese hatten argumentiert, die Rückkehr zu 19 Prozent im Jahr 2024 habe eine Welle von Insolvenzen und Preiserhöhungen ausgelöst. Die klare Trennung bei der Besteuerung von Essen und Trinken bringt Deutschland wieder in Einklang mit anderen EU-Ländern.
Doch die getrennten Steuersätze bleiben eine operative Herausforderung. Ohne die Pauschallösung müssten Kassensysteme für jeden Brunch-Gast den Wert eines Orangensafts gegen den eines Rühreis abwägen. Die schnelle Veröffentlichung der Vereinfachungsregelung – nur Tage vor Inkrafttreten des Gesetzes – werten Beobachter als Zeichen für die anerkannte Fragilität der Branche.
Was Betriebe jetzt beachten müssen
Gastronomen und Hoteliers sollten ihre Kassensysteme umgehend aktualisieren, um die neue 7/19-Prozent-Aufteilung abzubilden. Die pauschale 30-Prozent-Schlüsselzahl muss für die relevanten Kombiangebote korrekt hinterlegt sein.
Steuerberater warnen: Fehlerhaft programmierte Systeme können bei späteren Prüfungen zu erheblichen Nachzahlungen führen. Die Beweislast für die korrekte Steueraufteilung liegt beim Unternehmer. Die Vereinfachungsregelung gilt zunächst unbefristet, solange der ermäßigte Steuersatz in Kraft ist. Betriebe sollten jedoch künftige BMF-Ankündigungen im Auge behalten, falls sich die Marktpreise für Speisen und Getränke deutlich auseinanderentwickeln.
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