BGH, Grundsatzurteil

BGH verhandelt Grundsatzurteil zu Diskriminierung von Behinderten

06.02.2026 - 03:42:12

Der Bundesgerichtshof entscheidet Ende Februar, ob die Verweigerung einer Reha-Behandlung wegen mangelnder Barrierefreiheit eine entschädigungspflichtige Diskriminierung darstellt. Das Grundsatzurteil hat weitreichende Folgen für den gesamten Dienstleistungssektor.

Der Bundesgerichtshof entscheidet Ende Februar, ob die Verweigerung einer Reha-Behandlung für eine blinde Frau eine entschädigungspflichtige Diskriminierung darstellt. Das Urteil könnte die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland stärken und den Druck auf Dienstleister massiv erhöhen.

Reha-Klinik lehnte blinde Patientin ab

Im Kern des Verfahrens steht eine seit 1983 blinde Frau. Nach einer Knie-OP wurde ihr ein Platz in einer Rehaklinik verweigert. Die Begründung: Man sei auf die Betreuung blinder Patienten nicht spezialisiert. Die Klägerin forderte daraufhin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Vorinstanzen lagen uneins. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht sprach der Frau 1.500 Euro Entschädigung zu. Nun muss der BGH am 26. Februar die Grundsatzfrage klären: Ist eine solche Ablehnung bereits eine Diskriminierung mit finanziellen Folgen?

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Kernfrage: Darf mangelnde Barrierefreiheit als Ausrede dienen?

Die Verhandlung dreht sich um die Auslegung des AGG. Juristisch entscheidend ist, ob Dienstleister sich auf fehlende Vorkehrungen berufen dürfen. Die Klinik argumentiert mit mangelnder Ausstattung. Die Gegenseite hält dagegen: Das Fehlen von Barrierefreiheit selbst sei das Problem.

Können sich also ein Restaurant, ein Einzelhändler oder eine Arztpraxis einfach darauf zurückziehen, nicht barrierefrei zu sein? Oder sind sie verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für eine gleichberechtigte Teilhabe zu treffen? Die Antwort des BGH wird für den gesamten Dienstleistungssektor richtungsweisend sein.

AGG unter Reformdruck – Gesellschaftlicher Rückenwind für Klägerin

Das Urteil fällt in eine Zeit, in der das Antidiskriminierungsrecht stark diskutiert wird. Erst Ende Januar stärkte der BGH die Rechte von Mietinteressenten und verurteilte einen Makler wegen ethnischer Diskriminierung.

Die Bundesantidiskriminierungsstelle und Verbände wie die LIGA Selbstvertretung fordern seit langem eine Reform des AGG. Sie kritisieren, das Gesetz biete bei massiven Benachteiligungen – etwa auf dem Wohnungsmarkt – keinen ausreichenden Schutz. Die Klage der blinden Patientin erhält vor diesem Hintergrund zusätzliches Gewicht.

Potenzieller Meilenstein für die Inklusion

Experten sehen in dem Verfahren eine historische Chance. Eine Bestätigung des Berufungsurteils wäre ein klares Signal: Das Fehlen von Barrierefreiheit ist kein Kavaliersdelikt. Es wäre eine Form der Diskriminierung mit einklagbaren Konsequenzen.

Dies würde die Schutzwirkung des AGG entscheidend stärken und die UN-Behindertenrechtskonvention mit Leben füllen. Der Druck auf Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, proaktiv in barrierefreie Strukturen zu investieren, würde sprunghaft ansteigen.

Weitreichende Folgen für die Wirtschaft erwartet

Sollte der BGH den Entschädigungsanspruch bestätigen, stünden viele Dienstleister vor großen Herausforderungen. Sie müssten ihre Angebote, Prozesse und Gebäude überprüfen, um Diskriminierungsrisiken zu minimieren.

Die Folge wären vermehrte Investitionen in Schulungen, bauliche Anpassungen und inklusive Servicekonzepte. Für Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland wäre es hingegen ein starkes Zeichen, ihre Rechte selbstbewusster einzufordern. Das Urteil wird in jedem Fall die Debatte um ein modernes Antidiskriminierungsrecht befeuern.

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