BGH-Urteil, Strafverfolgung

BGH-Urteil erschüttert Strafverfolgung von Pay-TV-Piraterie

18.01.2026 - 20:36:12

Der Bundesgerichtshof definiert die Strafbarkeit von illegalem Pay-TV-Zugang neu. Ein direkter Vermögensschaden der Anbieter liegt oft nicht vor, was die Strafverfolgung verändert.

Der Bundesgerichtshof hat die Strafbarkeit von illegalem Cardsharing neu definiert. Ein direkter Vermögensschaden der Anbieter liegt oft nicht vor.

Das Urteil des 6. Strafsenats vom Freitag stellt die bisherige Praxis von Staatsanwaltschaften auf den Kopf. Bislang wurden Betreiber illegaler Pay-TV-Netzwerke regelmäßig wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs verurteilt. Der BGH hob nun ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hof teilweise auf. Der Vorwurf des Betrugs nach § 263a StGB sei in vielen Fällen nicht haltbar.

Kernerkenntnis: Fehlender direkter Schaden

Das Karlsruher Gericht legt den Paragrafen dogmatisch streng aus. Wie beim klassischen Betrug muss ein unmittelbarer Vermögensschaden vorliegen. Den Richtern zufolge fließen durch Cardsharing aber keine Werte aus dem Bestand des Senders ab.

Die Signale werden ohnehin an alle Geräte gesendet. Dem Anbieter entstehen weder zusätzliche Kosten, noch wird seine Sendekapazität beeinträchtigt. Damit widersprach der BGH der gängigen Schadensberechnung von Ermittlern. Diese multiplizierten bisher oft die Zahl illegaler Nutzer mit dem regulären Abopreis und kamen so zu Millionenschäden.

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Kein Schaden durch entgangene Gewinne

Auch das Argument der entgangenen Einnahmen ließ das Gericht nicht gelten. Eine bloß vereitelte Gewinnchance reiche nicht aus. Ein rechtlich relevanter Schaden setze voraus, dass sich die Aussicht auf einen Vertragsabschnitt bereits konkret verdichtet habe.

Die Nutzer von Schwarzkopien seien jedoch oft nur Gelegenheitszuschauer. Ein fester, abwerbebereiter Kundenkreis sei in dem verhandelten Fall nicht nachweisbar gewesen. Der erstrebte Vorteil des Täters müsse die direkte Kehrseite des Schadens sein – hier fehle diese Verbindung.

Kein Freibrief für Piraten

Trotz der Aufhebung des Betrugsvorwurfs ist Cardsharing weiterhin strafbar. Der BGH bestätigte andere Anklagepunkte gegen den Netzwerkbetreiber. Dazu zählen der gewerbsmäßige Eingriff in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b UrhG) sowie Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB).

Zudem bleibt die Einziehung der illegal erzielten Einnahmen möglich. Der Staat kann die tatsächlichen Gewinne der Betreiber also weiterhin beschlagnahmen. Das Geschäftsmodell bleibt damit wirtschaftlich riskant und strafrechtlich relevant.

Signalwirkung für die digitale Wirtschaft

Juristen werten das Urteil als dogmatisch saubere Kurskorrektur. Der BGH wehrt sich gegen eine ausufernde Anwendung des Betrugstatbestands auf digitale Phänomene. Künftig müssen Ermittler genauer differenzieren.

Für Unternehmen wie Sky, DAZN oder Disney+ bedeutet das: Der zivilrechtliche Schutz und technische Sicherungen gewinnen an Bedeutung. Der alleinige Rückgriff auf das schwere Betrugsrecht ist geschwächt. Die Entscheidung könnte auch Folgen für das Teilen von Streaming-Zugängen haben.

Neue Schwerpunkte für Ermittler

Die Strafverfolgung wird sich künftig vermutlich verlagern. Der Fokus dürfte stärker auf nachweisbaren Delikten wie der Umgehung von Kopierschutz liegen. Der konkrete Fall geht nun zurück an das Landgericht Hof. Dort muss das Strafmaß für die verbleibenden Verurteilungen neu festgesetzt werden.

Für die digitale Wirtschaft ist das Urteil ein Weckruf. Geschäftsmodelle müssen robust sein und sich nicht allein auf die Abschreckung durch Strafrecht verlassen. Der BGH verlangt eine sorgfältige Einordnung neuer Phänomene – statt alter Schablonen.

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