Betriebsratswahlen: Gericht setzt klare Grenzen für Plattformökonomie
04.02.2026 - 03:02:12Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes braucht eine echte Leitung vor Ort. Diese Grundsatzentscheidung stellt die Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 auf eine neue rechtliche Basis – besonders für Unternehmen der Plattformökonomie.
Kein Betrieb ohne echte Führungsstruktur
In mehreren Beschlüssen präzisierte das Gericht den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff. Kern der Entscheidung: Für die Wahl eines Betriebsrats ist eine organisatorische Einheit mit einem Mindestmaß an eigenständiger Leitungsstruktur zwingend erforderlich. Die bloße digitale Steuerung von Beschäftigten über eine App reicht dafür nicht aus. Ein Betrieb setzt voraus, dass ein Leiter vor Ort personelle und soziale Angelegenheiten eigenverantwortlich entscheiden kann.
Die Urteile betreffen mehrere Fälle eines plattformbasierten Lieferdienstes. Dieser hatte Betriebsratswahlen in sogenannten „Remote-Cities“ wie Braunschweig, Kiel und Bremen angefochten. Dort erfolgte die Steuerung der Fahrer ausschließlich digital, ohne eigene Führungsstruktur. Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht und erklärte die Wahlen für unwirksam.
Passend zum Thema Betriebsverfassungsgesetz – viele Wahlvorstände und Arbeitgeber unterschätzen die weitreichenden Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG. Wenn die betriebliche Struktur jetzt nicht sorgfältig analysiert und Wahlkreise korrekt gezogen werden, drohen Anfechtungen und unwirksame Wahlen im März–Mai 2026. Das kostenlose E-Book erklärt kompakt die wichtigsten Rechte, Praxisbeispiele und Checklisten, damit Sie Ihre Organisation rechtssicher aufstellen können. Ideal für Betriebsräte, Wahlvorstände und Personalverantwortliche. Jetzt kostenlosen BetrVG-Leitfaden herunterladen
Unmittelbare Folgen für die Wahlvorbereitung
Die höchstrichterliche Klärung kommt kurz vor Beginn der regulären Wahlperiode von März bis Mai 2026. Sie hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen mit dezentralen oder matrixartigen Strukturen. Diese sind nun angehalten, ihre Organisation genau zu analysieren, um die korrekten Wahlkreise zu definieren.
Ein Fehler bei der Festlegung des Betriebsbegriffs kann zur Anfechtbarkeit der gesamten Wahl führen. Die Rechtsprechung unterstreicht damit die Notwendigkeit einer sorgfältigen Strukturanalyse noch vor der Einleitung einer Wahlinitiative. Dies gilt besonders für reine Liefer- oder Fahrdienste, die oft nur digital gesteuert werden.
Traditionelles Arbeitsrecht behält Oberhand
Die Entscheidung ist ein wichtiger Akzent in der Debatte um „New Work“. Sie stellt klar, dass technologische Neuerungen die bewährten Strukturen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht aushebeln. Experten werten das Urteil als Bestätigung einer strengen Linie, die Rechtssicherheit schafft.
Die Gerichte signalisieren: Eine Ausweitung des Betriebsbegriffs auf rein virtuelle Einheiten ist nicht ohne Weiteres möglich. Sollte dies gewollt sein, müsste der Gesetzgeber aktiv werden. Bis dahin gilt das traditionelle Verständnis.
Strategische Prüfung wird zur Pflicht
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil eine konkrete Handlungsanweisung. Vor den anstehenden Wahlen müssen sie ihre Unternehmensstruktur strategisch prüfen und gegebenenfalls anpassen. Gleichzeitig müssen Wahlvorstände sicherstellen, dass sie für eine betriebsratsfähige Organisationseinheit kandidieren.
Damit wird die Auseinandersetzung mit dem Betriebsbegriff zur strategischen Kernfrage der Mitbestimmung 2026. Der erste Schritt zu einer rechtssicheren Wahl ist und bleibt die korrekte Definition des Betriebs.
PS: Für alle, die sich jetzt rechtssicher auf die Betriebsratswahlen 2026 vorbereiten wollen: Das kostenlose E-Book zum Betriebsverfassungsgesetz fasst § 87 BetrVG, Beteiligungsrechte, praktische Checklisten sowie Musterformulierungen in einem handlichen PDF zusammen. Zahlreiche Betriebsräte und Wahlvorstände nutzen diesen Leitfaden bereits, um Wahlkreise zu bestimmen und Mitbestimmungsfragen strukturiert zu klären. Jetzt kostenlosen BetrVG-Guide sichern


