Betriebsratswahlen 2026: Neues Selbstbestimmungsgesetz stellt Wahlvorstände vor große Herausforderungen
17.01.2026 - 10:13:12Die anstehenden Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 werden zur ersten bundesweiten Bewährungsprobe für das vollständig in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz. Wahlvorstände in deutschen Unternehmen kämpfen mit komplexen Neuregelungen bei Sitzverteilung und Geschlechterquote.
Seit November 2024 gilt das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) uneingeschränkt – just zum Start der heißen Phase für die turnusmäßigen Betriebsratswahlen zwischen März und Mai 2026. Die Ernennung der Wahlvorstände läuft, doch Personalabteilungen und Juristen stehen vor einer völlig neuen Rechtslage. Die größte Herausforderung: die Berechnung der Minderheitenquote nach Paragraf 15 BetrVG in einer Welt mit drei anerkannten Geschlechtseinträgen.
Drei Geschlechterkategorien verkomplizieren Quoten-Berechnung
Historisch einfach war die Sache nicht – jetzt wird sie deutlich komplizierter. Bisher berechnete sich die gesetzlich geschützte Minderheitenquote aus dem zahlenmäßigen Verhältnis von männlichen und weiblichen Beschäftigten. Seit dem SBGG müssen Wahlvorstände jedoch drei Kategorien berücksichtigen: männlich, weiblich und divers.
Wahlvorstände stehen 2026 vor neuen Quoten- und Sitzverteilungsrätseln – kleine Fehler in Wählerlisten oder bei der d’Hondt-Berechnung können ganze Wahlen anfechtbar machen. Der kostenlose PDF-Ratgeber „Betriebsratswahl“ bietet einen klaren Fahrplan für Wahlvorstände und Personalverantwortliche: von der Prüfung der Wählerlisten über die korrekte Quote bis zu Praxis-Checklisten und Mustervorlagen. So vermeiden Sie formale Fehler und rechtliche Fallstricke. Kostenlosen Betriebsratswahl-Fahrplan herunterladen
Ausschlaggebend ist der im Personalakte erfasste Personenstand am Stichtag der Wählerliste. Hier lauert eine rechtliche Falle: Das SBGG verbietet Arbeitgebern strikt, frühere Geschlechtseinträge oder sogenannte „Deadnames“ preiszugeben. „Die Verwendung veralteter Angaben auf Wahlbenachrichtigungen kann nicht nur Persönlichkeitsrechte verletzen, sondern die gesamte Wahl anfechtbar machen“, warnt eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei. Personalabteilungen stehen unter Druck, ihre Daten akkurat zu pflegen – ohne die Transition einzelner Mitarbeiter offenzulegen.
Sitzverteilung nach d’Hondt: Wenn „divers“ zu klein für ein Mandat ist
Die mathematische Sitzverteilung nach dem d’Hondt-Verfahren gerät zum juristischen Minenfeld. Die Kernfrage: Führt bereits eine einzelne als „divers“ gemeldete Person zu einem garantierten Sitz im Betriebsrat?
Eine wegweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin von Mai 2024 gibt die Richtung vor. Das Gericht urteilte, dass der Schutzzweck der Quote vor allem die Dominanz eines Geschlechts über das andere verhindern soll. Eine übermäßige Anwendung zugunsten einer sehr kleinen dritten Gruppe könnte das demokratische Prinzip der Wahl verzerren. Für 2026 empfehlen Rechtsexperten daher separate d’Hondt-Berechnungen für jede Geschlechtergruppe.
Das bedeutet konkret: Ist die Gruppe der „divers“-Gemeldeten zahlenmäßig zu klein, um nach Standardberechnung einen Sitz zu erlangen, besteht kein Automatismus auf ein Mandat. Dieser Nuancen-Unterschied ist entscheidend. Fehler in der Quotenberechnung gehören zu den häufigsten Gründen für erfolgreiche Wahlanfechtungen.
Matrix-Manager und fehlende Digitalisierung als weitere Stolpersteine
Doch nicht nur das neue Geschlechterrecht macht die Wahlen komplex. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Mai 2025 zu Matrix-Organisationen kommt hinzu. Demnach können Führungskräfte in solchen Strukturen in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein, wenn sie dort operativ eingebunden sind. Wahlvorstände müssen nun die tatsächliche Integration prüfen – nicht mehr nur den vertraglichen Arbeitsort. Große Konzerne berichten von erheblichen Schwierigkeiten, diese Berechtigungen korrekt abzubilden.
Trotz Diskussionen um Modernisierung bleibt die Wahl 2026 weitgehend analog. Ein Gesetzentwurf für eine sichere Online-Wahl wurde nicht rechtzeitig verabschiedet. Gewählt wird also an Urnen oder per Briefwahl – ein Ärgernis besonders für Unternehmen mit hohem Homeoffice-Anteil.
Erwartete Rechtsstreits und Schulungsoffensive
Rechtsexperten rechnen mit einer Zunahme von Wahlanfechtungen, vor allem wegen fehlerhafter Wählerlisten und Quotenberechnungen. Gewerkschaften und Anwaltskanzleien haben ihre Schulungen für Wahlvorstandsmitglieder intensiviert. Der Fokus liegt auf SBGG-konformem Datenschutz und der korrekten Anwendung des d’Hondt-Verfahrens im Drei-Geschlechter-Kontext.
Unternehmen stehen in den kommenden Wochen vor einer entscheidenden Aufgabe: die Wählerlisten mit äußerster Sorgfalt zu erstellen. Ungenauigkeiten bei Geschlechtseinträgen oder die fälschliche Auslassung berechtigter Matrix-Manager könnten die Wahl ergebnisse angreifbar machen. Die Folge wären kostspielige Rechtsstreits und eine Phase der Unsicherheit in den Betriebsbeziehungen. Die Weichen für die wohl diverseste Betriebsrats-Generation der Geschichte müssen also unter höchstem rechtlichem Druck gestellt werden.
PS: Viele Unternehmen unterschätzen den Schulungsbedarf für Wahlvorstände. Der Gratis-Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Wählerlisten SBGG‑konform aufbereiten, Quoten nach d’Hondt korrekt anwenden und typische Anfechtungsgründe vermeiden. Ideal für Personalabteilungen, Betriebsräte und Kanzleien, die Wahlanfechtungen vorbeugen wollen. Jetzt kostenlosen PDF-Ratgeber zur Betriebsratswahl sichern


