Berliner Gericht bremst Datenschutzbehörde bei Werbepost aus
03.01.2026 - 11:02:12Ein Berliner Gericht hat die Haftung von Werbetreibenden bei Direktpost-Kampagnen deutlich begrenzt. Die Entscheidung stellt die bisherige Linie der Datenschutz-Aufsicht in Frage – doch der Rechtsstreit geht weiter.
Berlin – Werbetreibende haften nicht automatisch mit, wenn sie Adresshändler mit dem Versand von Werbepost beauftragen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Richter widersprechen damit der Berliner Datenschutzbehörde, die bisher stets eine gemeinsame Verantwortlichkeit annahm. Für Unternehmen bedeutet das mehr Rechtssicherheit bei Direktmarketing – doch die Behörde will das Urteil anfechten.
Keine automatische Haftung für Werbetreibende
Im konkreten Fall ging es um ein Berliner Revue-Theater, das eine Weihnachtskampagne startete. Das Theater beauftragte einen Adresshändler mit dem Versand von Werbepost – ein typisches „Lettershop“-Verfahren. Die Datenschutzbehörde sah darin eine gemeinsame Verantwortung nach der DSGVO und verhängte eine Abmahnung.
Das Gericht sieht das anders. Entscheidend sei, wer die „wesentlichen Mittel“ der Datenverarbeitung kontrolliere. Der Werbetreibende bestimme zwar den Zweck – nämlich Werbung –, aber nicht die technische Umsetzung. „Solange das Unternehmen keinen Zugriff auf die konkreten Adressdaten hat und die Auswahlkriterien nicht detailliert beeinflusst, liegt keine gemeinsame Verantwortung vor“, so die Richter.
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Drei Kriterien müssen erfüllt sein:
* Der Werbetreibende definiert nur grobe Zielgruppenkriterien
* Er erhält keine konkreten Personendaten
* Er beeinflusst nicht die technische Datenverarbeitung
Konflikt mit Aufsichtsbehörde eskaliert
Die Entscheidung trifft den Nerv einer jahrelangen Debatte. The Berliner Datenschutzbehörde beharrt auf ihrer strengen Auslegung. In ihrem Jahresbericht 2024 betonte sie erneut: Schon die Beauftragung einer Kampagne begründe gemeinsame Verantwortung.
„Das Gericht stoppt hier eine grenzenlose Ausweitung der Haftung“, kommentieren Rechtsexperten die aktuelle Entscheidung. Für Unternehmen bedeutet das praktische Erleichterung. Bisher mussten sie bei jeder Direktpost-Aktion umfangreiche Verantwortlichkeitsvereinbarungen schließen und hafteten im Zweifel für Fehler ihrer Dienstleister.
Doch die Behörde gibt nicht nach. Sie beruft sich auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der gemeinsame Verantwortung weiter fasst. Der Konflikt spiegelt eine grundsätzliche Frage wider: Wie weit reicht die Verantwortung von Unternehmen, die Marketing outsourcen?
Was bedeutet das für die Praxis?
Trotz des Erfolgs vor Gericht ist Vorsicht geboten. Die Berliner Behörde hat bereits Berufung eingelegt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht oder sogar das Bundesverwaltungsgericht bleibt die Rechtslage im Fluss.
Unternehmen sollten deshalb weiterhin sorgfältig vorgehen:
* Datenisolation sicherstellen: Keine Adresslisten vom Dienstleister anfordern oder erhalten
* Aufträge klar dokumentieren: Schriftlich festhalten, dass keine Einflussnahme auf die Datenverarbeitung erfolgt
* Rechtsentwicklung beobachten: Die Berufung könnte die aktuelle Rechtssicherheit wieder einschränken
Besonders relevant ist das Urteil für mittelständische Unternehmen, die regelmäßig Direktmarketing betreiben. Sie müssen nicht länger befürchten, für jede Datenschutzverletzung ihrer Dienstleister mitzuhaften – solange sie die richtigen Vorkehrungen treffen.
Die endgültige Klärung wird wohl noch Monate dauern. Bis dahin gibt das Berliner Urteil Werbetreibenden ein wichtiges Argument an die Hand gegen zu expansive Auslegungen der Datenschutz-Grundverordnung.
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