BAG-Urteil revolutioniert Wahlrecht für Matrix-Mitarbeiter
28.01.2026 - 15:16:12Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts verändert die Regeln für die anstehenden Betriebsratswahlen 2026 grundlegend. Es ermöglicht Mitarbeitern in modernen Matrix-Organisationen erstmals ein Wahlrecht in mehreren Betrieben desselben Unternehmens.
Mehrfachwahlrecht statt Einheitslösung
Der Siebte Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichts entschied im Mai 2025, dass ein aktives Wahlrecht in mehreren Betrieben möglich ist. Entscheidend ist allein die tatsächliche organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers. Diese liegt vor, wenn die jeweilige Betriebsleitung über Inhalt, Ort und Zeit des Arbeitseinsatzes entscheiden kann.
„Eine nur lose Einbindung oder gelegentliche Zuarbeit genügen hierfür nicht“, betonen Rechtsexperten in aktuellen Analysen. Das Urteil stellt damit die bisherige Praxis in vielen Unternehmen auf den Kopf. Bisher galt oft die einfache Regel: ein Mitarbeiter, ein Betrieb, eine Stimme.
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Wahlvorstände vor neuer Herausforderung
Für die anstehenden Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 bedeutet das Urteil deutlich mehr Aufwand. Die Wahlvorstände müssen nun in Unternehmen mit Matrix-Strukturen genau prüfen, in welchen Betrieben eine tatsächliche Eingliederung vorliegt. Ein Blick auf den Arbeitsvertrag oder die disziplinarische Zuordnung reicht nicht mehr aus.
Die Folgen sind konkret: Veränderte Wählerzahlen können die Größe des Betriebsratsgremiums beeinflussen. Auch die Stimmengewichtung in Gesamt- und Konzernbetriebsräften muss möglicherweise angepasst werden. Unternehmen sind gut beraten, ihren Wahlvorständen transparente Organigramme und aktuelle Stellenbeschreibungen zur Verfügung zu stellen.
Anpassung des Rechts an die Arbeitsrealität
Rechtsexperten werten das Urteil als überfällige Anpassung des Betriebsverfassungsrechts. In einer Arbeitswelt, die zunehmend von agilen Teams und projektbasierten Kooperationen geprägt ist, waren die alten Regelungen oft nicht mehr passgenau. Das Gericht stärkt damit die Mitbestimmungsrechte von Mitarbeitern, die regelmäßig über traditionelle Betriebsgrenzen hinweg tätig sind.
Im konkreten Fall, der dem Urteil zugrunde lag, ging es um die Wahl im „Betrieb Region Süd“ eines IT-Dienstleisters. Das BAG hob die für unwirksam erklärte Wahl der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zurück. Nun muss das Landesarbeitsgericht prüfen, ob die betroffenen Matrix-Führungskräfte tatsächlich in den Betrieb eingegliedert waren.
Erhöhte Sorgfalt – und offene Fragen
Die Erstellung der Wählerlisten wird 2026 sorgfältiger und potenziell streitbarer. Doch welche weiteren Konsequenzen hat eine mögliche Mehrfach-Eingliederung? Könnte dies auch andere Mitbestimmungsrechte betreffen? Diese Fragen bleiben vorerst offen.
Das Urteil schafft jedoch eine solide Grundlage für die anstehenden Wahlen. Es stellt sicher, dass die betriebliche Mitbestimmung auch in einer vernetzten Arbeitswelt ihre Funktion erfüllen kann. Für Unternehmen und Wahlvorstände beginnt nun die Phase der konkreten Umsetzung – unter deutlich verschärften Anforderungen.
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