Arbeitszeiterfassung, Gerichte

Arbeitszeiterfassung: Gerichte schaffen Fakten vor Gesetzgeber

24.01.2026 - 21:31:12

Aktuelle Urteile erhöhen den Druck auf Unternehmen, da selbst kurze, nicht erfasste Arbeitszeiten zu hohen Bußgeldern und Kündigungen führen können.

Während die Politik noch ringt, setzen Gerichte klare Regeln für die Arbeitszeiterfassung. Schon wenige unprotokollierte Minuten können teuer werden.

Samstag, 24. Januar 2026 – Die Debatte um die verpflichtende Arbeitszeiterfassung bleibt ein juristisches Minenfeld. Obwohl eine umfassende Gesetzesreform auf sich warten lässt, verschärfen aktuelle Gerichtsentscheidungen den Druck auf Unternehmen. Im Fokus steht dabei ein alltägliches Phänomen: Mitarbeiter, die stillschweigend einige Minuten vor dem offiziellen Start mit der Arbeit beginnen. Dieses Verhalten birgt erhebliche Haftungsrisiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die rechtliche Grauzone wird zur Belastungsprobe. Experten warnen, dass die Duldung unprotokollierter Arbeitszeit nicht nur gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstoßen kann. Sie untergräbt auch das Vertrauensverhältnis fundamental. Die Konsequenzen reichen von Nachzahlungen für Überstunden bis hin zur fristlosen Kündigung.

Die unterschätzte Gefahr der stillen Minuten

Das ArbZG definiert Arbeitszeit klar als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Beginnt ein Mitarbeiter faktisch früher – etwa durch das Hochfahren des Rechners oder Lesen von E-Mails – handelt es sich rechtlich um Arbeitszeit. Werden diese Minuten nicht erfasst, kann das schnell zur Überschreitung der Höchstarbeitszeit führen.

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Was geringfügig erscheint, summiert sich: Über Monate können so erhebliche Überstunden entstehen. Für Arbeitgeber bedeutet das ein finanzielles Risiko durch Nachzahlungen von Lohn und Sozialbeiträgen. Noch gravierender sind die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen. Behörden können bei systematischen Verstößen hohe Bußgelder verhängen. Kritisch ist auch die Frage des Versicherungsschutzes bei Unfällen vor dem offiziellen Arbeitsbeginn.

Arbeitszeitbetrug: Ein teurer Vertrauensbruch

Die Rechtsprechung verfolgt beim Thema Arbeitszeitbetrug eine strenge Linie. Die vorsätzliche Falschangabe bei der Zeiterfassung gilt als schwerer Vertrauensbruch. Er kann eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Dabei spielt die Dauer oft eine untergeordnete Rolle; schon wenige Minuten können ausreichen.

Diese Haltung wurde durch Urteile untermauert. So wertete das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2025 den bewussten Missbrauch eines Zeiterfassungssystems als schwerwiegende Pflichtverletzung. Für Arbeitnehmer ist das Risiko hoch: Wer für Kollegen stempelt oder Pausenzeiten „vergisst“, riskiert seinen Job. Arbeitgeber müssen die korrekte Nutzung des Systems aktiv kontrollieren und bei Verstößen handeln. Duldung kann als stillschweigende Billigung gewertet werden.

Gesetzliche Lücke erhöht den Handlungsdruck

Die Unsicherheit wird durch die verzögerte Gesetzgebung verstärkt. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet, ein objektives System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen.

Doch die genauen Modalitäten – etwa eine mögliche Pflicht zur elektronischen Erfassung – sind gesetzlich noch nicht festgezurrt. Diese Lücke zwingt Unternehmen, in einer Grauzone zu agieren. Sie müssen einer richterlichen Pflicht nachkommen, ohne finale gesetzliche Leitplanken zu haben. Damit gewinnt die laufende Rechtsprechung weiter an Bedeutung.

Proaktives Handeln ist die einzige Option

Die aktuelle Situation duldet keinen Aufschub. Das Warten auf den Gesetzgeber ist keine Strategie, denn die Haftungsrisiken sind real. Führungskräfte und Geschäftsführer stehen in der Pflicht, für Compliance zu sorgen.

Das bedeutet: Einführung eines manipulationssicheren Zeiterfassungssystems, klare Kommunikation der Regeln und regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter und Vorgesetzte. Nur so lässt sich das Bewusstsein für die korrekte Erfassung schärfen.

Die Gerichte bleiben am Ball. Schon am 28. Januar 2026 verhandelt das BAG über tarifvertragliche Überzeitzulagen. Die klare Empfehlung für Unternehmen lautet: Prozesse jetzt analysieren und anpassen. Transparente und konsequente Zeiterfassung ist nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch ein Gebot der Fairness und ein entscheidender Schritt zur Risikominimierung.

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