Arbeitsrecht, Urteile

Arbeitsrecht: Neue Urteile schärfen Regeln für Wegeunfälle

05.01.2026 - 13:51:12

Deutsche Unternehmen müssen ihre Compliance-Richtlinien für Wegeunfälle nach mehreren Grundsatzurteilen aktualisieren. Die Sozialgerichte haben klare Grenzen zwischen versicherten Arbeitswegen und privaten Aktivitäten gezogen – besonders bei Tiefgaragen und Vorbereitungshandlungen.

Ein wegweisendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom August 2025 definiert erstmals genau, wo der versicherte Arbeitsweg beginnt. Im konkreten Fall stürzte ein Arbeitnehmer im Treppenhaus seines Wohnhauses auf dem Weg zur Tiefgarage. Das Gericht entschied: Dieser Sturz ist nicht versichert.

Der Grund: Treppenhaus und Weg zur Garage innerhalb des Wohnkomplexes gehören noch zum privaten, häuslichen Bereich. Der versicherte Arbeitsweg beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer die Außentür des Wohngebäudes passiert oder – bei direkter Verbindung – mit dem Fahrzeug das Garagentor verlässt.

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„Das Gericht hat die strikte Trennung zwischen privatem Wohnen und versichertem Arbeitsweg bekräftigt“, erklärt ein Arbeitsrechtsexperte. Für Unternehmen bedeutet dies: Sie haften nicht für Unfälle, die „zu Hause“ passieren – selbst wenn der Mitarbeiter technisch gesehen „auf dem Weg“ zum Auto ist.

Vorbereitungshandlungen: Wann Versicherungsschutz gilt

Im Kontrast dazu hat das Sozialgericht Hamburg im Juni 2025 den Schutz für bestimmte Vorbereitungshandlungen ausgeweitet. Ein Bäcker brach sich den Finger beim Entfernen von Eis von seiner Windschutzscheibe. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag zunächst ab.

Das Gericht urteilte jedoch anders: Das Enteisen sei eine wesentliche Vorbereitung für die sichere Durchführung des Arbeitswegs. Da das Fahren mit vereister Scheibe verboten und gefährlich ist, fällt diese Handlung unter den Versicherungsschutz.

Für Compliance-Teams ergibt sich daraus eine wichtige Unterscheidung:
* Versichert: Handlungen, die für den unmittelbaren Fahrtantritt nötig sind (Enteisen, Scheibenreinigen)
* Nicht versichert: Allgemeine Wartung (Ölcheck, Schönheitswäsche) oder das Begehen innerer Wohnwege

Drei Urteile bilden neuen Rechtsrahmen

Die aktuellen Entscheidungen bauen auf einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) von September 2024 auf. Damals wurde klargestellt: Das Abholen von Dienstschlüsseln oder -unterlagen in der Wohnung kann ein versicherter „Betriebsweg“ sein – aber nur bei ausdrücklicher Anweisung des Arbeitgebers.

Zusammen bilden die drei Urteile einen klaren Rahmen für 2026:
1. Strikter Arbeitsweg-Beginn: Erst außerhalb des häuslichen Bereichs (LSG Hamburg)
2. Wesentliche Vorbereitung inkludiert: Handlungen für den Fahrtantritt sind geschützt (SG Hamburg)
3. Arbeitgeberanweisung entscheidend: Abweichungen für Arbeitsmittel nur bei Auftrag (BSG)

Das müssen Unternehmen jetzt tun

Für die betriebliche Praxis ergeben sich konkrete Handlungspflichten. Die Fehlklassifizierung eines privaten Unfalls als Arbeitsunfall kann zu Bußgeldern und höheren Versicherungsprämien führen.

Aktionsplan für Compliance-Abteilungen:
* Unfallfragebögen aktualisieren: Formulare sollten explizit nach dem Ort („im Treppenhaus“ vs. „auf öffentlicher Straße“) und der Tätigkeit („Gehen zum Auto“ vs. „Enteisen“) fragen
* Home-Office-Grenzen klären: Bei hybridem Arbeiten gewinnt die Unterscheidung zwischen „Zuhause“ und „Arbeitsweg“ an Bedeutung. Das LSG-Urteil legt nahe: Unfälle im Wohngebäude bleiben privat
* Parkplatzsicherheit prüfen: Bei firmeneigenen Parkplätzen gilt weiterhin strenge Haftung. Arbeitgeber müssen hier für Räum- und Streupflicht sorgen

Ausblick: Wann das Bundessozialgericht entscheidet

Rechtsexperten rechnen damit, dass das Bundessozialgericht die Hamburger Urteile überprüfen könnte, falls Beschwerden zugelassen werden. Die strenge Auslegung des „häuslichen Bereichs“ bei Tiefgaragen könnte auf Herausforderungen stoßen – besonders angesichts zunehmend integrierter Wohn- und Arbeitswelten.

Bis dahin gilt das LSG-Urteil vom August 2025 als maßgeblicher Präzedenzfall. Compliance-Abteilungen sollten die Terminberichte des Bundessozialgerichts auf mögliche Verhandlungen später in diesem Jahr beobachten.

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