Arbeitsrecht: Gericht stärkt Streikrecht für flächendeckende Tarife
29.12.2025 - 14:22:12Ein Grundsatzurteil erkennt Solidaritätsstreiks zur Durchsetzung allgemeinverbindlicher Tarifverträge als rechtmäßig an und stärkt damit die Position der Gewerkschaften in Branchen mit geringer Tarifbindung.
Ein Kölner Gerichtsurteil ebnet den Weg für Streiks, die auf eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen abzielen. Diese Entscheidung stärkt die Macht der Gewerkschaften fundamental – auch wenn das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden hat.
Grundsatzurteil weitet Koalitionsfreiheit aus
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem wegweisenden Urteil entschieden: Auch Solidaritätsstreiks sind rechtmäßig, wenn sie unter anderem das Ziel verfolgen, eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags zu erreichen. Das Gericht wies damit eine Schadenersatzklage eines Arbeitgebers in Höhe von rund 300.000 Euro ab. Die Richter begründeten, dass das Streikrecht aus Artikel 9 des Grundgesetzes nicht nur für konkrete Lohnforderungen, sondern auch für die strukturelle Gestaltung der Arbeitsbedingungen in einer gesamten Branche gelte.
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Diese Auslegung verhindert, dass Streiks für eine AVE als „unzulässige Ziele“ eingestuft und somit schadensersatzpflichtig werden. Gewerkschaften sind damit vor Regressansprüchen geschützt, wenn sie Tarifstandards auch für nicht gebundene Unternehmen durchsetzen wollen. Ein wichtiger Sieg für die Verbände in Branchen mit geringer Tarifbindung.
Der Fall: Konzerninterner Streit um Schadenersatz
Ausgangspunkt war ein Arbeitskampf im Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westphalen. Eine Gewerkschaft hatte in einem Tochterunternehmen einen 24-stündigen Unterstützungsstreik ausgerufen, um einen Haupterkampf in einer Schwesterfirma zu stärken. Diesem lag ein doppeltes Ziel zugrunde: eine Tariferhöhung und der gemeinsame Antrag der Tarifparteien auf Allgemeinverbindlichkeit.
Der Arbeitgeber des unterstützenden Unternehmens klagte auf Schadenersatz. Seine Argumentation: Die Durchsetzung einer gemeinsamen AVE-Antragstellung sei kein legitimes Streikziel, da sie in die negative Koalitionsfreiheit unbeteiligter Dritter eingreife. Das LAG Köln ließ diese Argumentation nicht gelten. Die Richter sahen darin eine unzulässige Einschränkung der Koalitionsfreiheit. Würde man Gewerkschaften dieses Instrument verbieten, entzöge man ihnen ein zentrales Mittel zur branchenweiten Gestaltung von Arbeitsbedingungen.
Folgen für die Tariflandschaft: Mehr Macht für Gewerkschaften
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die deutsche Tarifpolitik. Sie stärkt die taktische Position der Gewerkschaften erheblich, besonders in zersplitterten Branchen mit niedriger Tarifbindung. Der Weg ist nun frei, über Solidaritätsstreiks auch in Konzern-Tochtergesellschaften Druck für flächendeckende Branchenstandards aufzubauen.
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil ein erhöhtes Risiko, in Arbeitskämpfe hineingezogen zu werden, auch wenn sie nicht direkt Partei im Haupterkampf sind. Streiks können nicht mehr pauschal als „rechtsmissbräuchlich“ abgetan werden, nur weil sie auf regulatorische Rahmen wie die AVE abzielen. Das Gericht betonte, dass die Gestaltung der Wirtschaftsbedingungen einer Branche eine öffentliche Aufgabe der Koalitionen sei – auch wenn dies Dritte indirekt betreffe.
Bundesgericht hat das letzte Wort
Die endgültige rechtliche Klarheit muss allerdings noch das Bundesarbeitsgericht (BAG) schaffen. Der unterlegene Arbeitgeber hat Revision unter dem Aktenzeichen 1 AZR 139/25 eingelegt. Bis zu einem möglichen Grundsatzurteil des BAG gilt jedoch die unionsfreundliche Rechtsauffassung des Kölner Gerichts.
Rechtsexperten rechnen damit, dass das BAG die Spannung zwischen dem grundgesetzlich geschützten Streikrecht und den Verfahrensvorgaben des Tarifvertragsgesetzes auflösen muss. Die Entscheidung für 2026 wird erwartet. Bis dahin planen Gewerkschaften mit dem Rückenwind des aktuellen Urteils – und dürften ihre Forderungen nach branchenweiten Standards entschiedener vertreten.
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