Urteil: Verbraucherfreundliche Kündigung digitaler Verträge
25.08.2016 - 11:20:02Online-Partnervermittlungen müssen Kündigungen in elektronischer Form zulassen. Das geht aus einem nun vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Wurde der Vertrag ohne Unterschrift mit einem Klick online abgeschlossen, ist es für die Kündigung unzulässig, die Schriftform zu verlangen. Nutzer würden sonst gegen ihren Willen länger Beiträge zahlen als gewünscht.
Für Kündigungsschreiben existieren unterschiedliche Vorgaben: Eine Kündigung kann in Text- oder Schriftform verlangt werden. Letztere erfordert eine händische Unterschrift, die als Brief oder Einschreiben verschickt wird. Das Einschreiben bietet dabei den Vorteil, dass der Empfang nachgewiesen werden kann. Das ist erforderlich, falls es zum Streitfall vor Gericht kommt. Denn dann ist der Kunde in der Pflicht, zu beweisen, dass die Kündigung beim Anbieter eingegangen ist. Die Textform erfordert im Unterschied dazu keine handschriftliche Signatur, sondern nur das Absenden eines Textes, aus dem die Kündigung hervorgeht. Das kann also auch elektronisch geschehen, zum Beispiel in Form einer E-Mail oder eines Faxes. Während beim Fax ebenfalls der Eingang bestätigt werden kann, gibt es Unternehmen, die keine Faxnummer besitzen oder ihre Faxgeräte ausschalten. Entsprechend sind E-Mails oder Online-Formulare oft die zuverlässigere Option. Im Sinne des Verbraucherschutzes sollte ein Kündigungsschreiben mit gleich hohem bzw. geringem Aufwand versendet werden können wie der Vertragsabschluss. Einige Anbieter schreiben jedoch Klauseln in den Vertrag, die beispielsweise einzig die Kündigung per Brief oder Fax erlauben. Um die oft unübersichtliche eigene Situation von abgeschlossenen Verträgen leichter zu überblicken, können Verbraucher den Service von "Volders" nutzen. Hier sieht man alle Verträge inklusive Kündigungsfristen auf einen Blick und kann leichter die Kündigung vollziehen, wenn man beispielsweise den Anbieter wechseln möchte. Zudem findet der Nutzer Ratgeberartikel und Vorlagen für Kündigungen bei vielen Unternehmen, darunter auch ElitePartner. Im Falle des aktuellen Urteils entschied der BGH, dass Verbraucher unangemessen benachteiligt werden, wenn sie den Vertrag in Briefform kündigen müssen, obwohl sie ihn online ohne Unterschrift abgeschlossen hatten. Denn somit sei der Vertrag schnell geschlossen, doch heraus käme man weniger leicht. Die Folge könnten weitere Zahlungsabbuchungen sein, die vom Verbraucher so nicht gewünscht waren. Nun muss die Kündigung auch über das Kundencenter der jeweiligen Partnerbörse möglich sein. Ab Oktober soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung vorgenommen werden, die die digitale Kündigungsoption deutlicher macht. Dieses "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" sorgt dafür, dass für Online-Verträge nicht mehr nur die Schrift-, sondern auch die Textform gilt.
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