Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann als "außergewöhnlicher Umstand" gelten, der ein Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann.
16.10.2025 - 10:33:14EuGH: Blitzeinschlag kein normaler Flugrisiko-Faktor
Er trat seine potenzielle Forderung an Airhelp ab, die vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines verlangte. Das Unternehmen argumentierte, dass der Blitzeinschlag und die anschließenden Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellten und es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung zu minimieren. Der Gerichtshof stellte klar, dass ein Blitzeinschlag, der zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen führt, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und von diesem nicht beherrschbar sei. Um sich von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung zu befreien, müsse das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands und seine Folgen zu vermeiden. Das zuständige österreichische Gericht muss nun im vorliegenden Fall entscheiden, ob die Airline diesen Nachweis erbracht hat (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-399/24).