Bayern, Deutschland

Veganes Essen im Gefängnis? Justiz fällt Entscheidung

17.11.2025 - 10:51:06

Darf ein Häftling auf vegane Mahlzeiten pochen? Oder reicht es, wenn die JVA ihm vegetarische und laktosefreie Kost anbietet? Das Oberste Landesgericht in Bayern hat entschieden.

Ein Inhaftierter in Bayern hat kein Anrecht auf vegane Kost. Das hat das Oberste Landesgericht im Freistaat entschieden. Im konkreten Fall beantragte ein zu einer fünfmonatigen Haftstrafe verurteilter Mann im Gefängnis vegane Mahlzeiten. Die JVA bot ihm stattdessen vegetarisches und laktosefreies Essen an und verwies darauf, dass er in der Anstalt auch auf eigene Kosten vegane Lebensmittel erwerben könne. Dieses Vorgehen sei nach Auffassung des Strafsenats rechtens, teilte eine Sprecherin des Landesgerichts mit.

Angesichts der Vielzahl von Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Überzeugungen kann demnach nicht jeder Strafgegangene verlangen, dass die Anstaltsküche auf ihn Rücksicht nimmt.

Die Argumente des Inhaftierten: Tierwohl und Nachhaltigkeit

Jedem Strafgefangenen müsse aber die Möglichkeit eröffnet werden, sich nach seinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu ernähren. Im konkreten Fall sei es demnach rechtens gewesen, vegetarisches und laktosefreies Essen anzubieten und auf die Kaufmöglichkeit veganer Lebensmittel zu verweisen, hieß es weiter. Weder medizinische noch religiöse Gründe hätten gegen die Versorgung mit vegetarischer und laktosefreier Kost gesprochen.

Der Inhaftierte hatte sich zunächst an die zuständige Strafvollstreckungskammer gewandt, als diese ablehnte, legte er Rechtsbeschwerde ein. Er berief sich nach Angaben des Obersten Landesgerichts auf ethische Überlegungen zum Tierwohl sowie zur Nachhaltigkeit. Er sah seine Grundrechte verletzt.

Laut dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz können sich Gefangene vom Haus-, Eigen- oder Taschengeld Nahrungs-, Genussmittel und Körperpflegeartikel kaufen. Die Anstalt hat demnach für ein passendes Angebot zu sorgen.

Die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel variiert, das Hausgeld ist beispielsweise ein Teil des Arbeitsentgeltes oder der Ausbildungsbeihilfe. Taschengeld ist für bedürftige Gefangene bestimmt.

@ dpa.de

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