Erlangen - Künstliche Intelligenz revolutioniert die Kreativbranche – doch wo endet die Innovation, und wo beginnt der Rechtsbruch? Besonders im Bereich Buchcover-Design sorgten KI-Produktionen für Aufsehen, als auffiel, dass generierte Bilder oft stark an bereits existierende Kinderbuchcover angelehnt waren.
03.04.2025 - 12:40:00KI klaut Material: Wen ich verklagen kann, wenn sich ChatGPT an meinem geistigen Eigentum bedient
Viele denken, KI erschafft völlig neue Inhalte, doch in Wahrheit basiert sie auf bereits existierendem Material. Wenn dabei auffällige Ähnlichkeiten zu geschützten Werken entstehen, ist das ein ernsthaftes rechtliches Problem. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Urheberrecht und KI aktuell zusammenpassen und welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffene haben.
"KI stiehlt Content" – Vorwurf und Realität
Trotz aller Fortschritte im Bereich der KI ist diese nicht in der Lage, eigenständig Urheberrechte zu erwerben – das können nämlich nur natürliche Personen. KI ist und bleibt ein Werkzeug, das Kreative nutzen, um neue Werke zu schaffen. Sehr wohl aber können dabei Urheberrechte verletzt werden, wenn die KI unsachgemäß eingesetzt wird. Die meisten gängigen KI-Tools werden nämlich auf Basis großer Mengen existierender Inhalte dazu trainiert, Muster zu erkennen und zu reproduzieren. Eigene Ideen hingegen hat eine KI nicht – sie kombiniert nur bekannte Elemente wie Formen, Texte, Farbverläufe und Tonfolgen zu neuen Werken.
Im Gegenzug ist es jedoch nicht möglich, eine KI direkt zu verklagen, da sie anders als Individuen und Unternehmen kein eigenständiges Rechtssubjekt ist. Wenn eine KI unberechtigterweise ein bestehendes Werk nahezu identisch repliziert, rückt somit die Frage in den Fokus, wer genau den Urheberrechtsverstoß zu verantworten hat. Grundsätzlich kommen dabei drei Personengruppen als Verantwortliche infrage: die Entwickler und Betreiber der KI, der Anwender selbst und diejenigen, die KI-generierte Werke nutzen und verbreiten.
Geteilte Verantwortung für Urheberrechtsverstöße
Ob sich der Entwickler bzw. die Plattform, die die KI bereithält, in Regress nehmen lässt, hängt im Wesentlichen davon ab, wie der Algorithmus trainiert wurde. Sind urheberrechtlich geschützte Werke in die Trainingsdaten eingeflossen, können gegebenenfalls Entwickler und Betreiber dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Ein wegweisendes Urteil in diesem Bereich stammt vom Landgericht Hamburg im sogenannten LAION-Fall (Urteil vom 27. September 2024 - 310 O 227/23). Das Gericht stellte klar, dass die kommerzielle Nutzung von Daten, die durch Data-Mining für nicht-kommerzielle Forschungszwecke erzeugt wurden, unter bestimmten Bedingungen zulässig sein kann. Allerdings ist Vorsicht geboten, da das Urteil eine spezifische Konstellation betrifft und nicht verallgemeinert werden sollte. Juristen und Unternehmen sollten die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung genau im Blick behalten, da sich der rechtliche Rahmen für KI-Technologien weiterhin dynamisch entwickelt.
Schließlich können Geschädigte unter Umständen den Anwender der KI oder die Nutzer KI-generierter Inhalte auf Schadenersatz und Unterlassung verklagen, falls die Inhalte eine starke Ähnlichkeit zu bestehenden Werken aufweisen. Ob der Ersteller bzw. Nutzer eines Werks von der Urheberrechtsverletzung weiß oder diese fahrlässig begeht, spielt bei der rechtlichen Betrachtung nur eine untergeordnete Rolle. Auch "AI-Washing" stellt dabei keine Rechtfertigung dar – bleibt die Ähnlichkeit zu geschützten Werken offensichtlich, handelt es sich unabhängig vom verwendeten Werkzeug um einen Urheberrechtsverstoß.
Nicht auf den Gesetzgeber warten, sondern jetzt handeln
Dennoch bleibt die rechtliche Behandlung KI-generierter Werke kompliziert. Zwar tritt auf EU-Ebene seit dem 2. Februar 2025 schrittweise die Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) in Kraft, die unter anderem "Strategien zur Einhaltung des Urheberrechts" und eine sogenannte Copyright Policy von Unternehmen fordert, die KI verwenden – jedoch wird es wahrscheinlich noch einige Zeit dauern, bis die Verordnung vollständig in deutsches Recht umgesetzt ist. Solange der Gesetzgeber keine eigenständige Haftungsregelung für KI-Inhalte schafft, stellen somit weiterhin die Bestimmungen des Deliktsrechts sowie das Urheberrecht die Grundlagen für Verfahren in Deutschland dar.
Rechteinhaber sollten bei verdächtigen KI-Inhalten alsbald einen Anwalt einschalten und weitere Schritte einleiten. Durch Beseitigungs- und Unterlassungsklagen ist es möglich, die Verbreitung von KI-Inhalten zu unterbinden, während bereits begangene Verstöße Schadenersatzansprüche rechtfertigen. Darüber hinaus lässt sich zwecks weiterer Schritte Auskunft über die Herkunft der Trainingsdaten einklagen. Unternehmen, die KI verwenden, sollten indes ihre Trainingsdaten genau prüfen und ihre Mitarbeitenden in der rechtskonformen KI-Nutzung schulen. Ferner gilt es, frühzeitig eine KI-VO-konforme Copyright Policy, Risikomanagement-Prozesse und automatisierte Filter für Inhalte zu etablieren und die Maßnahmen durch regelmäßige Audits fortlaufend anzupassen. Entstehen dennoch Konflikte, sollten Unternehmen den Dialog mit den Betroffenen suchen und gemeinsam eine Lösung erarbeiten, bevor es zu einer Klage kommt.
Über Dr. Michael Metzner:
Dr. Michael Metzner ist Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist mit der komplexen Thematik für Unternehmen im E-Commerce-Bereich langjährig vertraut. Zu seinen Spezialgebieten gehören E-Commerce, Onlineshops, Marken und Designs, Urheberrecht sowie Medien- und Fotorecht. Seine Kanzlei berät Onlinehändler, Onlineshopbetreiber und alle Unternehmen im E-Commerce. Weitere Informationen dazu unter: https://www.kanzlei-metzner.de/
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