Berlin - Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hat zwar prinzipiell einen rechtlichen Anspruch auf die beschlossene und bereits begonnene Errichtung einer Wohnanlage.
31.03.2025 - 09:00:00Weiterbau unzumutbar / Mitglied einer WEG wollte Arbeiten am Objekt erzwingen. Wenn dies aber den anderen Eigentümern aus finanziellen Gründen unzumutbar ist, dann ist dieses Recht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht durchsetzbar.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 243/23)
Der Fall: Auf einem Grundstück, das noch mit einer Altimmobilie bebaut war, sollte eine neue Wohnanlage entstehen. Doch schon der Abriss des alten Baus kam wegen einer Insolvenz des Bauträgers nicht voran. Eine Eigentümerin wollte die Dinge beschleunigen und forderte, Angebote für die Abrissarbeiten einzuholen. Die Gemeinschaft lehnte das ab, weswegen die Unterlegene die Gerichte anrief.
Das Urteil: Der sogenannte "Ersterrichtungsanspruch", den die Eigentümerin durchsetzen wollte, gelte nicht unbegrenzt, entschied der BGH. Man müsse auf den Fertigstellungsgrad, den Umfang der ausstehenden Arbeiten und die Kosten dafür blicken. Bei einer drohenden Steigerung der Ausgaben um mehr als 50 Prozent des Ursprungsbetrages sei die Grenze der Zumutbarkeit für die Gemeinschaft überschritten. Man könne hier auch darüber nachdenken, die Immobilie an einen Investor zu veräußern.
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